Entscheidung
StB 8/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:170523BSTB8
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:170523BSTB8.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 8/23 vom 17. Mai 2023 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und seines Verteidigers am 17. Mai 2023 gemäß § 304 Abs. 5 StPO be- schlossen: Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 30. November 2022 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: I. Der Generalbundesanwalt führt gegen den Beschuldigten und zahlreiche weitere Mitbeschuldigte ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Bil- dung einer terroristischen Vereinigung und weiterer Straftaten. Auf seinen Antrag hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 30. No- vember 2022 (1 BGs 762/22) die Durchsuchung der Person des Beschuldigten, seiner Wohn-, sonstigen Nebenräume, Garagen, der von ihm genutzten Räum- lichkeiten in einer Kaserne in Ro. einschließlich der ihm zur Verfügung gestell- ten Aufbewahrungsverhältnisse sowie des auf ihn zugelassenen Kraftfahrzeugs zum Zwecke der Sicherstellung näher beschriebener Beweismittel angeordnet. Die Durchsuchung wurde am 7. Dezember 2022 vollzogen. Dabei wurden unter 1 - 3 - anderem ein Mobiltelefon, zwei USB-Sticks, mehrere Schusswaffen nebst Muni- tion, ein Kampfmesser, verschiedene Dokumente und Unterlagen sichergestellt. Der Beschuldigte hat Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss sowie gegen die Sicherstellung bzw. Beschlagnahme der Asservate eingelegt. Er macht das Fehlen eines Anfangsverdachts gegen ihn wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung geltend und beantragt, die sichergestellten und beschlagnahmten Asservate an ihn herauszugeben. Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Soweit der Generalbundesanwalt beantragt hat, die vorläufige Sicherstellung der elektroni- schen Speichermedien sowie der Papiere zum Zwecke der Durchsicht und die Beschlagnahme der übrigen Gegenstände richterlich zu bestätigen, hat der Er- mittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hierüber noch nicht entschieden. II. Das Rechtsmittel ist gemäß § 304 Abs. 5 StPO zulässig, aber unbegrün- det, soweit es sich gegen die Durchsuchungsanordnung richtet. Soweit der Be- schuldigte die Herausgabe der erlangten Asservate verlangt, ist eine Entschei- dung des Senats derzeit nicht veranlasst. Für den Antrag des Generalbundesan- walts auf gerichtliche Entscheidung über die vorläufige Sicherstellung der elek- tronischen Speichermedien sowie Papiere zum Zwecke der Durchsicht gemäß § 110 Abs. 1 und 3 StPO und über die Beschlagnahme der Gegenstände ge- mäß § 94 Abs. 1 und 2, § 98 Abs. 2 Satz 1 StPO ist der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs zuständig (vgl. BGH, Beschluss vom 18. November 2021 - StB 6/21 u.a., juris Rn. 3). 2 3 4 - 4 - 1. Die Beschwerde ist zulässig, soweit sie sich gegen die Durchsuchungs- anordnung als solche richtet (§ 304 Abs. 5 StPO). Das Beschwerdeziel ist noch nicht prozessual überholt und daher nicht in einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme umzudeuten. Angesichts der noch nicht abgeschlossenen Durchsicht der vorläufig sichergestellten elektroni- schen Speichermedien und Papiere dauert die Durchsuchungsmaßnahme wei- terhin an (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. November 2021 - StB 6/21 u.a., juris Rn. 5; vom 3. September 1997 - StB 12/97, juris; Meyer-Goßner/Schmitt/Köhler, StPO, 65. Aufl., § 110 Rn. 10 mwN). 2. Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet. Die Voraussetzungen für den Erlass der Durchsuchungsanordnung (§§ 102, 105 StPO) lagen vor. a) Gegen den Beschuldigten bestand ein die Durchsuchung nach § 102 StPO rechtfertigender Anfangsverdacht, eine terroristische Vereinigung unter- stützt zu haben (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 StGB). aa) Für die Zulässigkeit einer regelmäßig in einem frühen Stadium der Er- mittlungen in Betracht kommenden Durchsuchung genügt der über bloße Vermu- tungen hinausreichende, auf bestimmte tatsächliche Anhaltspunkte gestützte konkrete Verdacht, dass eine Straftat begangen worden ist und der Verdächtige als Täter oder Teilnehmer an dieser Tat in Betracht kommt. Eines hinreichenden oder gar dringenden Tatverdachts bedarf es - unbeschadet der Frage der Ver- hältnismäßigkeit - nicht (st. Rspr.; BVerfG, Beschluss vom 7. September 2006 - 2 BvR 1219/05, BVerfGK 9, 149, 153; BGH, Beschlüsse vom 20. Juli 2022 - StB 29/22, NStZ 2022, 692 Rn. 6; vom 12. August 2015 - StB 8/15, BGHR StPO § 102 Tatverdacht 3 Rn. 4; vom 18. Dezember 2008 - StB 26/08, BGHR StPO Tatverdacht 2 Rn. 5). 5 6 7 8 - 5 - bb) Gemessen hieran lagen zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochte- nen Beschlusses sachlich zureichende Gründe für die Anordnung der Durch- suchung vor. Es bestand der Anfangsverdacht, dass der Beschuldigte eine ter- roristische Vereinigung gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 StGB unter- stützte, indem er ein Schießtraining mit mehreren Mitbeschuldigten organisierte und durchführte. (1) Nach dem maßgeblichen Erkenntnisstand zum Zeitpunkt der Durch- suchung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. September 2010 - 2 BvR 2561/08, NJW 2011, 291 Rn. 28) war im Sinne eines Anfangsverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen: (a) Die Mitbeschuldigten gehörten der sogenannten Reichsbürger- und QAnon-Bewegung an. Sie schlossen sich spätestens Ende November 2021 zu einer auf längere Dauer angelegten Organisation zusammen, die sich zum Ziel setzte, die bestehende staatliche Ordnung in Deutschland - insbesondere durch den Einsatz militärischer Mittel und Gewalt gegen staatliche Repräsentanten - zu überwinden und durch eine eigene, bereits in Grundzügen ausgearbeitete Staatsform zu ersetzen. Dabei rechneten sie mit der Tötung von Personen und nahmen dies billigend in Kauf. Sie lehnten die freiheitlich-demokratische Grund- ordnung der Bundesrepublik Deutschland und deren Institutionen ab. Auf der Grundlage einer entsprechenden gemeinsamen Gesinnung erwarteten sie an einem konkreten und unmittelbar bevorstehenden, aber noch nicht festgelegten „Tag X“ einen Angriff auf die oberste Ebene der staatlichen Führung der Bundes- republik Deutschland durch die sogenannte Allianz, ein Geheimbund bestehend aus Angehörigen ausländischer Regierungen, Streitkräfte und Geheimdienste. Zum Zwecke der Umsetzung ihrer Umsturzpläne schufen die Mitglieder der Gruppierung organisatorische, hierarchische und verwaltungsähnliche Struk- 9 10 11 12 - 6 - turen mit einem „Rat“ als zentralem Gremium und einem „militärischen Arm“. Die- ser sollte nach dem Angriff durch die „Allianz“ die noch verbleibenden Institutio- nen und Repräsentanten des Staates bekämpfen und die Macht durch ein deutschlandweites Netz von Heimatschutzkompanien absichern. Ferner plante der engste Führungszirkel der Vereinigung das gewaltsame Eindringen einer be- waffneten Gruppe in das Reichstagsgebäude mit dem Ziel, Abgeordnete, Kabi- nettsmitglieder sowie deren Mitarbeiter zu verhaften und abzuführen, wobei sie hierfür bereits in konkrete Vorbereitungshandlungen eingetreten waren. Im Ein- zelnen: (aa) Der von den Mitgliedern der Organisation unter der Führung des Mit- beschuldigten R. geschaffene, hierarchisch aufgebaute „Rat“ beschäf- tigte sich in regelmäßig stattfindenden Sitzungen mit dem Aufbau künftiger staat- licher Strukturen, die an die Stelle der geltenden freiheitlich-demokratischen Grundordnung treten sollten. In den Rat wurden Personen aufgenommen, die als besonders vertrauenswürdig angesehen wurden und die dafür vorgesehen wa- ren, an ministerielle Aufgabenverteilungen angelehnte Zuständigkeiten wahrzu- nehmen. So verfügte der Rat - vergleichbar mit einem Kabinett einer regulären Regierung - über von einzelnen Mitbeschuldigten besetzte Ressorts „Justiz“, „Außen“, „Gesundheit“, „Bildung“ und „Militär“. Ein Mitbeschuldigter suchte zu- dem auf verschiedenen Wegen Kontakt zur russischen Regierung, mit der Vor- bereitungshandlungen für Friedensverhandlungen getroffen werden sollten. Die Mitglieder hatten die ideologische Überzeugung, bis zum Abschluss eines Frie- densvertrages mit den Alliierten gelte das Kriegsrecht unter Anwendung der Haa- ger Landkriegsordnung fort. (bb) Da den Ratsmitgliedern und allen weiteren Angehörigen der Vereini- gung bewusst war, dass der angestrebte Systemwechsel nicht auf friedlichem 13 14 - 7 - Weg zu erreichen war, wurde neben dem Rat ein hieran anknüpfender „militäri- scher Arm“ geschaffen. Dieser wurde von der Gruppierung vereinfacht als das „Militär“ bezeichnet und vom Mitbeschuldigten P. geführt, einem ehe- maligen Kommandanten eines Fallschirmjägerbataillons der Bundeswehr. Da er in dieser Funktion auch Mitglied des Rates war, bildete er zugleich das maßgeb- liche Bindeglied zwischen beiden Ebenen. Weitere Mitglieder des „militärischen Arms“ waren unter anderem die Mitbeschuldigten Oberst a.D. E. , der an der Gründung des Kommando Spezialkräfte der Bundeswehr (KSK) beteiligt gewe- sen war, und der ehemalige Kommandosoldat des KSK W. . Zum Zwecke des Aufbaus von Militärverwaltungsstrukturen waren die An- gehörigen des „Militärs“ damit befasst, neue Mitglieder insbesondere aus den Reihen des KSK sowie der Polizei zu rekrutieren und Waffen, Munition sowie Ausrüstungsgegenstände zu beschaffen, wobei mehrere Mitbeschuldigte auch über eigene Waffen verfügten. Ferner planten sie die zukünftige Unterbringung und Verpflegung der „neuen deutschen Armee“. Hierfür besuchten einige Mitbe- schuldigte unter Vorlage des Truppenausweises eines von ihnen Kasernen im Bundesgebiet. Auch organisierten sie zur Vorbereitung des geplanten Umsturzes Schießübungen und führten diese durch. Daneben arbeiteten sie an der Schaf- fung einer eigenen, abhörsicheren Kommunikations- und IT-Struktur. Zu diesem Zweck wurde der militärische Zweig der Gruppierung in erheblichem Umfang von Mitgliedern des Rates finanziell unterstützt. Parallel dazu bauten die Mitglieder des „Militärs“ ein bundesweites System regionaler „Heimatschutzkompanien“ (HSK) auf. Diese sollten nach der „Befrei- ung“ durch die „Allianz“ zur Absicherung der Macht der Vereinigung als Polizei und Armee fungieren sowie Kasernen, Waffen und sonstige Ausrüstung der Bun- deswehr übernehmen, die ihrerseits aufgelöst werden sollte. 15 16 - 8 - (cc) Der maßgebliche Führungszirkel der Organisation plante zudem das gewaltsame Eindringen in das Reichstagsgebäude mit dem Ziel, Regierungsmit- glieder und Abgeordnete festzunehmen sowie in Handschellen abzuführen. Alle insoweit involvierten Mitglieder wussten, dass dieses Unternehmen nur durch An- wendung von Waffengewalt gegen die Polizei und Sicherheitskräfte des Deut- schen Bundestages durchgeführt werden könne. Sie rechneten daher auch mit der Tötung von Personen und nahmen dies billigend in Kauf. Die Planungen der Mitbeschuldigten E. und W. sahen die bewaff- nete Erstürmung des Reichstagsgebäudes durch eine Gruppe von bis zu 16 Per- sonen vor, vornehmlich aus den Reihen aktiver oder ehemaliger Angehöriger des KSK oder anderer Spezialeinheiten der Bundeswehr und Polizei. Hierfür traten sie bereits in konkrete Vorbereitungshandlungen ein. So nahmen sie Kontakt zu mehreren Angehörigen des KSK auf. Der Mitbeschuldigte W. verschaffte sich mehrere hundert Schuss Munition, sechs Gewehrmagazine, Nachtsicht- geräte, Fesselungsmaterial, weitere Militärausrüstung und einen Totschläger. Ferner begab er sich nach Berlin und fertigte Fotos von Absperrgittern im Bereich des Paul-Löbe-Hauses, vom Eingang der U-Bahn-Station „Bundestag“ sowie dem Schloss Bellevue. Zudem erstellte er eine Liste mit Namen zahlreicher Mit- glieder der Bundesregierung und der Bayerischen Staatsregierung sowie von weiteren Politikern, Journalisten und Personen des öffentlichen Lebens. Spätestens im Rahmen eines Treffens am 25. November 2021 informier- ten die Mitbeschuldigten E. und W. die weiteren Mitbeschuldigten R. , P. und F. über ihre Pläne zur bewaffneten Erstürmung des Reichstagsgebäudes, die sich diese nicht nur zu eigen machten, sondern auch zukünftig förderten. So übergab der Mitbeschuldigte R. dem Mit- beschuldigten E. einen Betrag in Höhe von 50.000 €. Die der Gruppierung 17 18 19 - 9 - angehörige, für das Justizressort vorgesehene Mitbeschuldigte und frühere Bun- destagsabgeordnete M. informierte verschiedene Mitglieder der Vereinigung über Anwesenheitszeiten von Abgeordneten und Regierungs- mitgliedern. Daneben plante sie, das Reichstagsgebäude gemeinsam mit dem Mitbeschuldigten P. zu betreten. (b) Der Beschuldigte führte, nachdem er einen Schießstand auf der Schießanlage O. angemietet hatte, am 4. April 2022 ein Schießtraining mit dem Mitbeschuldigten P. und weiteren Mitgliedern der Vereini- gung durch. Zugleich fungierte er als Schießaufsicht. Er trug sich auf der Teilneh- merliste des „Schießdokuments“ mit dem Aliasnamen „ “ als Schießaufsicht ein und unterschrieb mit diesem Namen. Die Schießübung dau- erte vier Stunden an, wobei insgesamt 640 Schuss Munition verschossen wur- den. Der Beschuldigte hatte zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von der Existenz und Zielen der terroristischen Vereinigung und der Mitgliedschaft der anwesenden Mitbeschuldigten. Auch wusste er, dass das Schießtraining für die Vereinigung nützlich war. (2) Der Anfangsverdacht hinsichtlich der Strukturen, Ziele und Tätigkeit der Vereinigung gründete sich im Wesentlichen auf Erkenntnisse des Bundeskri- minalamts, der Landeskriminalämter Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Hes- sen, Rheinland-Pfalz und Sachsen sowie der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder und des Bundesamtes für den Militärischen Abschirm- dienst, die maßgeblich auf G 10-Maßnahmen - insbesondere Telefonüberwa- chung und Observation nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a, Abs. 2 G 10 i.V.m. § 129a Abs. 1 StGB - zurückzuführen sind. Die Ergebnisse dieser Maßnahmen sind für die Zwecke der Strafverfolgung freigegeben und gemäß § 4 20 21 - 10 - Abs. 4 Nr. 2 G 10, § 161 Abs. 2 Satz 1 StPO in das Ermittlungsverfahren über- führt worden. Daneben wurde der Anfangsverdacht gegen den Beschuldigten durch die Ergebnisse der Ermittlungen des Bundeskriminalamtes, des Bayerischen Lan- deskriminalamtes sowie der Kriminalpolizeiinspektion Oberfranken zur Schieß- übung am 4. April 2022 in O. sowie zur Identifizierung des Beschuldig- ten und der übrigen Teilnehmer der Schießübung belegt. Zu den weiteren Einzelheiten der den Tatverdacht gegen die Beschuldig- ten begründenden Umstände wird auf die Ausführungen im Durchsuchungs- beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 30. Novem- ber 2022 sowie die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 26. Novem- ber 2022 verwiesen. (3) In rechtlicher Hinsicht ist die Tat, derer der Beschuldigte verdächtig ist, als Unterstützung einer terroristischen Vereinigung gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 StGB zu werten. (a) Eine terroristische Vereinigung unterstützt, wer, ohne selbst Mitglied der Organisation zu sein, deren Tätigkeit und terroristische Bestrebungen direkt oder über eines ihrer Mitglieder fördert. Dabei kann sich die Förderung richten auf die innere Organisation der Vereinigung und deren Zusammenhalt, auf die Erleichterung einzelner von ihr geplanter Straftaten, aber auch allgemein auf die Erhöhung ihrer Aktionsmöglichkeiten oder die Stärkung ihrer kriminellen Zielset- zung. Nicht erforderlich ist, dass der Organisation durch die Tathandlung ein messbarer Nutzen entsteht. Vielmehr genügt es, wenn die Förderungshandlung an sich wirksam ist und der Organisation irgendeinen Vorteil bringt; ob dieser Vorteil genutzt wird und daher etwa eine konkrete, aus der Organisation heraus 22 23 24 25 - 11 - begangene Straftat oder auch nur eine organisationsbezogene Handlung eines ihrer Mitglieder mitprägt, ist dagegen ohne Belang (BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 134). (b) Indem der Beschuldigte ein Schießtraining mit mehreren Mitgliedern organisierte und durchführte, fördert er vorsätzlich sowohl deren Beteiligungs- handlungen als auch die terroristische Vereinigung selbst. Die Gruppierung strebte den Umsturz der politischen und staatlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland unter Anwendung von Waffengewalt an. Hierfür ist es förderlich, wenn ihre Mitglieder den Umgang mit scharfen Waffen erlernen oder bereits vor- handene Fähigkeiten verbessern. Der Beschuldigte hatte zudem Kenntnis von der Existenz sowie den Zielen der terroristischen Vereinigung und wusste, dass deren anwesende Mitbeschuldigte Mitglieder waren und das Schießtraining für diese sowie die Vereinigung nützlich war. (4) Die Strafgerichtsbarkeit des Bundes und damit die Zuständigkeit des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs für den Erlass des Durchsuchungs- beschlusses ergibt sich aus § 169 Abs. 1 StPO, § 120 Abs. 1 Nr. 6, § 142 Abs. 1 Nr. 1, § 142a Abs. 1 Satz 1 GVG. b) Die Anordnung der Durchsuchung entsprach - auch unter Berücksichti- gung der grundrechtlich geschützten Belange des Beschuldigten - dem Grund- satz der Verhältnismäßigkeit. aa) Sie war zur Ermittlung der Taten geeignet und erforderlich, da - wie der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs zutreffend ausgeführt hat - unter den gegebenen Umständen zu erwarten war, dass die Durchsuchung zum Auf- finden von Gegenständen, Unterlagen und Datenträgern führt, mit deren Hilfe die bisherigen Tätigkeiten der Beschuldigten für die Vereinigung bewiesen oder 26 27 28 29 - 12 - widerlegt werden. Zudem bestand eine besondere Auffindevermutung für Waf- fen, Munition, Sprengstoffe und weitere Ausrüstungsgegenstände, da auf den Beschuldigten insgesamt sieben Schusswaffen registriert sind und er über zwei Waffenbesitzkarten verfügt. bb) Die angeordnete Durchsuchung stand ferner in einem angemessenen Verhältnis zu der Schwere der aufzuklärenden Straftaten und der Stärke des auf- gezeigten Tatverdachts. Das Gewicht des in Rede stehenden Delikts ist erheb- lich. Bereits die einmalige Unterstützung einer terroristischen Vereinigung i.S.v. § 129a Abs. 5 Satz 1 Alternative 1 StGB stellt ein Vergehen mit erhöhter Min- deststrafe dar und eröffnet einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zehn Jah- ren Freiheitsstrafe. Schäfer Berg Voigt 30