Entscheidung
VIII ZB 78/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:170523BVIIIZB78
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:170523BVIIIZB78.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 78/22 vom 17. Mai 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Mai 2023 durch die Richterin Dr. Böhm als Einzelrichterin beschlossen: Die Erinnerung des Beschwerdeführers vom 25. März 2023 gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 22. März 2023 (Kassenzeichen 780023114144) wird zurückgewiesen. Gründe: I. Mit Beschluss vom 7. März 2023 hat der Senat die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Landgerichts Görlitz vom 6. Sep- tember 2022 (2a T 82/22) auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Mit der Kostenrechnung vom 22. März 2023 wurden dem Beschwerdeführer Gerichts- kosten in Höhe von 132 € zum Soll gestellt. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner am 25. März 2023 eingegangenen Erinnerung. II. 1. Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim Bundesge- richtshof der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - IX ZR 93/20, juris Rn. 3 mwN). 1 2 3 - 3 - 2. Die zulässige Erinnerung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG kann sich der Erinnerungsführer nur gegen den Kostenansatz selbst, also gegen die Verlet- zung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als sol- che wenden (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2020 - VIII ZB 12/20, juris Rn. 5). Einwendungen gegen den - zutreffend aus Nr. 1826 des Kostenverzeich- nisses in Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes ermittelten - Kostenansatz erhebt der Beschwerdeführer vorliegend nicht. 3. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Dr. Böhm Vorinstanzen: AG Zittau ZWst. Löbau, Entscheidung vom 22.07.2022 - 14 C 352/19 - LG Görlitz, Entscheidung vom 06.09.2022 - 2a T 82/22 - 4 5 6