Leitsatz
II ZR 141/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:230523UIIZR141
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:230523UIIZR141.21.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 141/21 Verkündet am: 23. Mai 2023 Stoll Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AktG § 203 Abs. 2 Satz 2, § 186 Abs. 4 Satz 2 a) Die Benennung der Zwecke der Ermächtigung zur Ausnutzung eines genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts muss nicht im Ermächtigungsbe- schluss, sondern kann auch in einem nach § 203 Abs. 2 Satz 2, § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Vorstandsbericht durch eine nicht abschließende, beispielhafte Aufzählung von Ausschlussfällen erfolgen. b) Beschließt die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft eine Satzungsände- rung, durch die der Vorstand bei der Nutzung eines genehmigten Kapitals ermäch- tigt wird, über den Ausschluss des Bezugsrechts zu entscheiden, ist der entspre- chend § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu erstellende Vorstandsbericht bei der Auslegung des Hauptversammlungsbeschlusses heranzuziehen. BGH, Urteil vom 23. Mai 2023 - II ZR 141/21 - OLG Nürnberg LG Nürnberg-Fürth - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 31. Januar 2023 durch den Vorsitzenden Richter Born, die Richterin B. Grüneberg, die Richter V. Sander, Dr. von Selle und die Richterin Adams für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 11. August 2021 in der Fassung des Berichtigungsbe- schlusses vom 20. Oktober 2021 im Kostenpunkt aufgeho- ben und wie folgt neu gefasst: Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der durch die Nebenintervention verursachten Kosten, die die Nebenintervenientin zu tragen hat. Klägerin und Nebenintervenientin tragen die Kosten des ersten Rechtszugs. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der durch die Nebenintervention verursachten Kosten, die die Nebenintervenientin zu tragen hat. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Beklagte ist eine nicht börsennotierte Aktiengesellschaft mit einem Grundkapital von 6.431.951 €, das in eine entsprechende Anzahl von auf den Inhaber lautende Stückaktien ohne Nennbetrag eingeteilt ist. Klägerin und Nebenintervenientin sind Aktionäre der Beklagten. Am 10. Mai 2017 veröffentlichte die Beklagte im elektronischen Bundes- anzeiger die Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung am 28. Juni 2017. Als Tagesordnungspunkt 6 war die Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstands zur Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals durch Änderung von § 5 Abs. 2 der Satzung aufgeführt, der wie folgt neu gefasst werden sollte: "Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 27. Juni 2022 einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt € 3.215.975,00 gegen Bar- und/ oder Sacheinlagen durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lauten- der nennwertloser Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2017). […] Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichts- rats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. […]." Der in der Einberufung zur Hauptversammlung bekanntgemachte Bericht des Vorstands zur Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts hatte u.a. folgenden Inhalt: "Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung die Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen "Genehmigten Kapitals 2017" mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugs- rechts durch Änderung von § 5 Absatz 2 der Satzung vor. Es soll das bisher bestehende und nicht ausgenutzte Genehmigte Kapital 2012 ablösen. Mit dem Genehmigten Kapital 2017 soll die Gesell- schaft in die Lage versetzt werden, auch künftig einen entsprechen- den Finanzbedarf schnell und flexibel zu decken. Der Nennbetrag des genehmigten Kapitals darf die Hälfte des Grundkapitals, das zur Zeit der Ermächtigung vorhanden ist, nicht übersteigen. [...] 1 2 3 - 4 - Die Aktionäre haben bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2017 grundsätzlich ein Bezugsrecht. […] Die vorgeschlagene Er- mächtigung sieht jedoch vor, dass der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre ausschließen kann. […] Gegenwärtig besteht keine konkrete Absicht der Verwaltung, von der Ermächtigung Gebrauch zu machen. Der Vorstand wird die je- weils nächste Hauptversammlung über die Ausnutzung des Geneh- migten Kapitals 2017 unterrichten, sofern und soweit er künftig von der Ermächtigung Gebrauch macht. Im Rahmen der gebotenen abstrakten Betrachtung kommt ein künf- tiger Einsatz des Genehmigten Kapitals 2017 unter anderem, aber nicht ausschließlich, in den folgenden Fällen in Betracht. Für Spitzenbeträge […] Erleichterter Bezugsrechtsausschluss im Sinne des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG […] Sollte der Vorstand von der durch §§ 203 Absatz 1 und 2, 186 Absatz 3 Satz 4 AktG gegebenen Möglichkeit zum vereinfachten Bezugsrechtsausschluss Gebrauch machen, würde auf das Er- mächtigungsvolumen der anteilige Betrag am Grundkapital, der auf Aktien entfällt, die seit dem Zeitpunkt der Eintragung des Geneh- migten Kapitals 2017 unter Bezugsrechtsausschluss in unmittelba- rer oder entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden, angerechnet. […] Bei einer Barkapitalerhöhung, wenn dies erforderlich erscheint, um einen höheren Ausgabekurs der Aktien zu erzielen, als er bei Ge- währung des gesetzlichen Bezugsrechts möglich wäre und der Er- lös dazu dient, einen akuten Finanzbedarf der Gesellschaft zu decken […] Bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmens- teilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Ver- mögensgegenständen oder zur Gewährung von Aktien im Rahmen des Erwerbs von gegen die Gesellschaft gerichteten Geldforderun- gen aus Lieferungen und/oder Leistungen oder aus Rückzahlungs- und/oder Zinsforderungen aus Darlehensvereinbarungen […]" Die Hauptversammlung stimmte Tagesordnungspunkt 6 und der entspre- chenden Satzungsänderung mit der erforderlichen Mehrheit zu. Die Klägerin 4 - 5 - nahm an der Hauptversammlung teil und erklärte Widerspruch gegen den Haupt- versammlungsbeschluss. Mit ihrer Anfechtungsklage will sie den Beschluss der Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 6 insoweit für nichtig erklären las- sen, als der Vorstand zum Ausschluss des Bezugsrechts ermächtigt wurde. Hilfs- weise begehrt sie, den Beschluss insgesamt für nichtig zu erklären. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Be- rufung hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht (OLG Nürnberg, ZIP 2021, 1756) hat zur Begrün- dung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeu- tung, im Wesentlichen ausgeführt: Der Beschluss der Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 6 sei we- der hinsichtlich der Schaffung des genehmigten Kapitals noch hinsichtlich der Ermächtigung des Vorstands zum Bezugsrechtsausschluss rechtswidrig oder gar nichtig. Die Ermächtigung des Vorstands zum Bezugsrechtsausschluss sei sach- lich gerechtfertigt. Hierfür genüge es, dass die Maßnahme im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liege und der Hauptversammlung allgemein und in abstrakter Form bekannt gegeben werde. Diese Voraussetzungen seien hier er- füllt. 5 6 7 8 9 - 6 - Es liege auch keine Verletzung der aus § 203 Abs. 2 Satz 2, § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG folgenden Berichtspflicht vor. Dass der Vorstandsbericht nicht ab- schließend sämtliche denkbaren Anwendungsfälle eines Ausschlusses des Be- zugsrechts enthalte, führe nicht zur Rechtswidrigkeit oder Nichtigkeit des Haupt- versammlungsbeschlusses. Spiegelbildlich zu den materiellen Anforderungen an die Beschlussfassung genüge der Vorstand seiner Berichtspflicht mit der allge- meinen Bekanntgabe der Maßnahme in abstrakter Form. Hierzu reiche es aus, lediglich beispielhaft Fälle aufzuzeigen, in denen ein Bezugsrechtsausschluss in Betracht komme und im Interesse der Gesellschaft liege. Die Ausnutzung des genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts müsse im Hinblick auf ihre sachliche Rechtfertigung den angeführten Zwecken vergleichbar sein und im Kern entsprechen. II. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Der von der Hauptversammlung gefasste Beschluss, mit dem der Vorstand zur Schaffung eines genehmigten Kapitals und dazu ermächtigt wurde, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, verstößt nicht gegen Gesetz oder Satzung (§ 243 Abs. 1 AktG). 1. Entgegen der Auffassung der Revision kann die Hauptversammlung die Entscheidung über den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre nach § 203 Abs. 2 Satz 1, Satz 2, § 186 Abs. 4 AktG im Rahmen eines genehmigten Kapitals uneingeschränkt in das pflichtgemäße Ermessen des Vorstands stellen. Die Er- mächtigung zum Bezugsrechtsausschluss, wie sie hier durch Satzungsänderung erteilt wurde, bedarf keiner abschließenden Aufführung der mit einer Aus- schließung des Bezugsrechts verfolgten Zwecke. Die Benennung der Zwecke der Ermächtigung zur Ausnutzung eines genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts muss nicht im Ermächtigungsbeschluss, sondern kann auch 10 11 12 - 7 - in einem nach § 203 Abs. 2 Satz 2, § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG der Hauptversamm- lung zugänglich zu machenden Vorstandsbericht durch eine nicht abschließende, beispielhafte Aufzählung von Ausschlussfällen erfolgen. a) Genehmigtes Kapital dient dazu, der Aktiengesellschaft bzw. ihren Ver- waltungsorganen die Bewegungsfreiheit zu geben, die erforderlich ist, um auf dem Kapital- und Beteiligungsmarkt sich bietende Gelegenheiten rasch, flexibel und erfolgreich ausnutzen zu können. Zur Wahrnehmung solcher Gelegenheiten kann es im Einzelfall erforderlich und gerechtfertigt sein, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wozu der Vorstand nach § 203 Abs. 2 Satz 1 AktG ermächtigt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 1997 - II ZR 132/93, BGHZ 136, 133, 136 f. - Siemens/Nold; Urteil vom 10. Oktober 2005 - II ZR 148/03, BGHZ 164, 241, 246 f. - Mangusta/Commerzbank I; Beschluss vom 21. November 2005 - II ZR 79/04, ZIP 2006, 368 Rn. 4; Beschluss vom 11. Juni 2007 - II ZR 152/06, ZIP 2007, 2110 Rn. 3). aa) Der regelmäßig auf künftige, noch unbestimmte Kapitalbeschaffungs- maßnahmen abzielende Ermächtigungsbeschluss bedarf seinerseits keiner sachlichen Rechtfertigung, die nur in Bezug auf eine konkrete Maßnahme sinn- voll beurteilt werden könnte. Vielmehr hat die Hauptversammlung lediglich zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die ihr in allgemeiner Form von der Ver- waltung vorgeschlagene Maßnahme bei abstrakter Beurteilung im Interesse der Gesellschaft liegt (BGH, Urteil vom 23. Juni 1997 - II ZR 132/93, BGHZ 136, 133, 139 - Siemens/Nold; Beschluss vom 21. November 2005 - II ZR 79/04, ZIP 2006, 368 Rn. 4; Beschluss vom 11. Juni 2007 - II ZR 152/06, ZIP 2007, 2122 Rn. 4; Beschluss vom 21. Juli 2008 - II ZR 1/07, ZIP 2009, 913 Rn. 8). bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht es der Haupt- versammlung grundsätzlich frei, die Grenzen der von ihr erteilten Ermächtigung 13 14 15 - 8 - zu bestimmen (BGH, Beschluss vom 11. Juni 2007 - II ZR 152/06, ZIP 2007, 2122 Rn. 5; Urteil vom 18. Mai 2009 - II ZR 262/07, BGHZ 181, 144 Rn. 26 - Mindestausgabebetrag). Sie kann die Entscheidung über den Ausschluss des Bezugsrechts dabei auch uneingeschränkt in das pflichtgemäße Ermessen des Vorstands stellen (BGH, Beschluss vom 11. Juni 2007 - II ZR 152/06, ZIP 2007, 2122 Rn. 5; Urteil vom 23. Juni 1997 - II ZR 132/93, BGHZ 136, 133, 139 - Siemens/Nold; aus dem Schrifttum etwa Koch, AktG, 17. Aufl., § 203 Rn. 26; T. Busch/D. Busch in Marsch-Barner/Schäfer, Handbuch börsennotierte AG, 5. Aufl., Rn. 45.12; Schickerling, Information und Rechtsschutz beim genehmig- ten Kapital unter Bezugsrechtssausschluss, 2007, S. 68; Ekkenga, AG 2001, 615, 617; Kindler, ZGR 1998, 35, 62). In diesem Fall kann die Maßnahme natur- gemäß nicht konkret umschrieben und mit konkreten Erfordernissen begründet werden, aber gleichwohl von der Hauptversammlung auf ihre allgemeine Verein- barkeit mit dem wohlverstandenen Gesellschaftsinteresse geprüft werden (BGH, Beschluss vom 21. November 2005 - II ZR 79/04, ZIP 2006, 368 Rn. 5). cc) So hat es der Bundesgerichthof u.a. gebilligt, den Vorstand zur Aus- gabe von Finanzierungsinstrumenten im Sinne von § 221 AktG zwecks Erwerbs von Beteiligungen o.ä. sowie zur Gewinnung neuer Investoren für die Gesell- schaft zu ermächtigen, wenn dies mit dem Interesse der Gesellschaft an der fle- xiblen Ergreifung sich bietender Finanzierungsmöglichkeiten begründet wird (BGH, Beschluss vom 21. November 2005 - II ZR 79/04, ZIP 2006, 368 Rn. 7). Ebenso hat der Bundesgerichtshof es ausreichen lassen, die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts damit zu begründen, dass die Gesellschaft hier- durch die Flexibilität zu kurzfristiger Wahrnehmung günstiger Kapitalmarktsitua- tionen erhalte und durch diese Maßnahme auch ein Kursänderungsrisiko für den Zeitraum einer Bezugsfrist vermieden werden könne (BGH, Beschluss vom 11. Juni 2007 - II ZR 152/06, ZIP 2007, 2122 Rn. 5). 16 - 9 - b) Die gegen diese Rechtsprechung erhobenen Einwände der Revision greifen nicht durch. aa) Der Senat teilt nicht das Bedenken der Revision, mit einer uneinge- schränkten, im pflichtgemäßen Ermessen des Vorstands stehenden Ermächti- gung werde dieser nicht ausreichend gebunden und erhalte einen zu großen Spielraum, um den Ausschluss des Bezugsrechts zu rechtfertigen (vgl. KK-AktG/Kuntz, 3. Aufl., § 203 Rn. 131, 49 ff.; Lieder in Bügers/Körber/Lieder, AktG, 5. Aufl., § 203 Rn. 36; Bednarz, DB 2021, 2956; Goslar, EwiR 2018, 327, 328; Kocher, BB 2018, 781, 787; Lingen, AG 2021, R 280, R 282). Für die Zuläs- sigkeit einer uneingeschränkten, im pflichtgemäßen Ermessen des Vorstands stehenden Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts sprechen Wortlaut und Entstehungsgeschichte des § 203 Abs. 2 AktG. (1) Der Wortlaut der Vorschrift verlangt keine Beschränkung der Ermäch- tigung zum Bezugsrechtsausschluss auf bestimmte von der Hauptversammlung vorgegebene Zwecke. Auch soweit § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG die sinngemäße Geltung von § 186 Abs. 4 AktG anordnet, folgt hieraus für den Inhalt eines Vor- standsberichts (§ 186 Abs. 4 Satz 2 AktG) nur, dass die Gründe für die Ermäch- tigung zum Bezugsrechtsausschluss anzugeben sind, was auch das Interesse der Gesellschaft an einer uneingeschränkten Ermächtigung der Verwaltung um- fassen kann (a.A. Liebert, Der Bezugsrechtsausschluss bei Kapitalerhöhungen von Aktiengesellschaften, 2003, S. 190 f.). (2) Mit der Einführung des § 203 Abs. 2 AktG bezweckte der Gesetzgeber zwar den Schutz des Bezugsrechts der Aktionäre, das nach der bis dahin gelten- den Rechtslage vom Vorstand im Rahmen eines genehmigten Kapitals auch dann ausgeschlossen werden konnte, wenn die Ermächtigung keine Bestim- 17 18 19 20 - 10 - mung hierzu enthielt. Die Aktionäre sollten über die Ermächtigung zum Aus- schluss des Bezugsrechts selbst entscheiden, was der Hauptversammlung unter sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 4 AktG vorher anzukündigen ist (§ 203 Abs. 2 Satz 2 AktG). Der Gesetzgeber ist gleichwohl davon ausgegangen, dass sich im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung durch den Vorstand die wirt- schaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft geändert haben können und die Hauptversammlung dem Vorstand auch hierfür die Kompetenz übertragen darf, eine den wirtschaftlichen Gegebenheiten angepasste Entscheidung zum Be- zugsrecht im Rahmen einer Kapitalerhöhung zu treffen (Begründung des Regierungsentwurfs, Kropff, Aktiengesetz 1965, S. 305; ähnlich die Begründung zur Vorgängervorschrift § 191 Abs. 2 AktG: RegE AktG, BT-Drucks. III/1915, S. 194 und BT-Drucks. IV/171, S. 194). Damit hatte der Gesetzgeber gerade vor Augen, dass der Vorstand das genehmigte Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts in einem Fall ausnutzen darf, der im Zeitpunkt der Erteilung der Ermächtigung durch die Hauptversamm- lung noch nicht absehbar ist. Diesem vom Gesetzgeber verfolgten Ziel widersprä- che es, abschließende Vorgaben für die Ausübung der Ermächtigung zu verlan- gen, zumal niemand über einen Zeitraum von fünf Jahren hinweg genau vorher- sehen kann, für welche Zwecke das genehmigte Kapital und ein diesbezüglicher Ausschluss des Bezugsrechts sinnvoll genutzt werden können (Schickerling, Information und Rechtsschutz beim genehmigten Kapital unter Bezugsrechtsaus- schluss, 2007, S. 68; Waclawik, ZIP 2006, 397, 399). bb) Entgegen der Auffassung der Revision sind die Aktionäre durch den ihnen zustehenden gerichtlichen Rechtschutz vor einem rechtswidrigen Aus- schluss ihres Bezugsrechts hinreichend geschützt. 21 22 - 11 - (1) Mit den durch die "Siemens/Nold"-Entscheidung aufgestellten Anforde- rungen an den Ermächtigungsbeschluss zur Schaffung eines genehmigten Kapi- tals sollte der Schutz der Aktionäre weder herabgesetzt noch der Kompetenzbe- reich des Vorstands zu Lasten der Hauptversammlung erweitert werden (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2005 - II ZR 90/03, BGHZ 164, 249, 254 - Mangusta/ Commerzbank II). Die konkrete Prüfung, ob eine bestimmte Maßnahme von der Ermächtigung gedeckt und der Ausschluss des Bezugsrechts sachlich gerecht- fertigt ist (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 1978 - II ZR 142/76, BGHZ 71, 40, 45 f.), hat der Vorstand, unter Kontrolle des Aufsichtsrats (§ 204 Abs. 1 Satz 2 AktG), vorzunehmen, wenn er von der Ermächtigung Gebrauch macht (BGH, Beschluss vom 21. November 2005 - II ZR 79/04, ZIP 2006, 368 Rn. 5; Urteil vom 23. Juni 1997 - II ZR 132/93, BGHZ 136, 133, 139 f. - Siemens/Nold). (2) Die Aktionäre können die Entscheidung des Vorstands im Wege der Unterlassungs- oder Feststellungsklage dahingehend überprüfen lassen, ob der Vorstand bei der Ausnutzung des genehmigten Kapitals bzw. der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss unter Überschreitung der ihm eingeräumten Kom- petenzen Entscheidungen getroffen hat, die von den gesetzlichen Vorgaben und/oder dem Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung nicht gedeckt sind (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2005 - II ZR 90/03, BGHZ 164, 249, 254 - Mangusta/Commerzbank II; Urteil vom 23. Juni 1997 - II ZR 132/93, BGHZ 136, 133, 140 f.; Urteil vom 10. Juli 2018 - II ZR 120/16, BGHZ 219, 215 Rn. 17; Urteil vom 7. Mai 2019 - II ZR 278/16, ZIP 2019, 1478 Rn. 15 ff.). (3) Wenn die Gesellschaft einem Unterlassungsurteil zuwider handelt oder entgegen einem Feststellungsurteil den tatsächlich geschaffenen Zustand zum Nachteil der klagenden Aktionäre aufrechterhält, kann dieses Grundlage für die Geltendmachung konkreter Sekundäransprüche im Klagewege gegen die Ge- sellschaft bilden, die wiederum bei der Verwaltung Rückgriff nehmen kann (§ 93 23 24 25 - 12 - Abs. 2, § 116 Satz 1 AktG), sowie entsprechende Anträge in der Hauptversamm- lung, etwa auf Versagung der Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat, auf Ab- berufung der Aufsichtsratsmitglieder (§ 103 AktG) oder auf Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach § 147 AktG, rechtfertigen (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2005 - II ZR 90/03, BGHZ 164, 249, 254 - Mangusta/Commerzbank II). c) Nach diesen Grundsätzen ist der von der Beklagten unter Tagesord- nungspunkt 6 gefasste Beschluss mit seiner im Vorstandsbericht gegebenen Be- gründung nicht zu beanstanden. Die Benennung der Zwecke der Ermächtigung zur Ausnutzung eines genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts muss nicht im Ermächtigungsbeschluss, sondern kann auch in einem nach § 203 Abs. 2 Satz 2, § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Vorstandsbericht durch eine nicht abschließende, beispielhafte Auf- zählung von Ausschlussfällen erfolgen. aa) Der Beschluss der Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 6 um- fasst die im Vorstandsbericht genannten Beispielsfälle und bindet die Verwaltung bei der Ausübung der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts. Be- schließt die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft eine Satzungsände- rung, wonach der Vorstand bei der Nutzung eines genehmigten Kapitals ermäch- tigt wird, über den Ausschluss des Bezugsrechts zu entscheiden, ist der entspre- chend § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu erstellende Vorstandsbericht bei der Ausle- gung des Hauptversammlungsbeschlusses heranzuziehen. (1) Satzungsbestimmungen, denen, wie bei der Ermächtigung zum Aus- schluss des Bezugsrechts, körperschaftsrechtlicher Charakter zukommt, sind grundsätzlich nach objektiven Gesichtspunkten einheitlich aus sich heraus aus- zulegen (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 1988 - II ZR 96/88, BGHZ 106, 67, 71; Urteil vom 11. Oktober 1993 - II ZR 155/92, BGHZ 123, 347, 350; jeweils 26 27 28 - 13 - mwN; Urteil vom 31. Januar 2023 - II ZR 144/21, WM 2023, 437 Rn. 17). Dabei kommen Wortlaut, Sinn und Zweck der Regelung ebenso maßgebende Bedeu- tung zu wie dem systematischen Bezug der Klausel zu anderen Satzungsvor- schriften. Die Auslegung des Berufungsgerichts unterliegt der freien Nachprüfung durch das Revisionsgericht (st. Rspr.; z.B. BGH, Urteil vom 16. Dezember 1991 - II ZR 58/91, BGHZ 116, 359, 364; Urteil vom 11. Oktober 1993 - II ZR 155/92, BGHZ 123, 347, 350; Urteil vom 27. September 2011 - II ZR 279/09, ZIP 2011, 2357 Rn. 8; Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 243/13, BGHZ 202, 202 Rn. 14; Urteil vom 31. Januar 2023 - II ZR 144/21, WM 2023, 437 Rn. 17). Nichts anderes gilt für den satzungsändernden Beschluss (BGH, Urteil vom 13. Oktober 1966 - II ZR 56/64, BeckRS 1966, 31173483; Urteil vom 9. November 2021 - II ZR 137/20, ZIP 2022, 77 Rn. 12; Urteil vom 18. Januar 2022 - II ZR 71/20, ZIP 2022, 793 Rn. 15). (2) Bei der Auslegung können auch aus den Registerakten ersichtliche Umstände Berücksichtigung finden (BGH, Urteil vom 16. Dezember 1991 - II ZR 58/91, BGHZ 116, 359, 366; Urteil vom 11. Oktober 1993 - II ZR 155/92, BGHZ 123, 347, 350 f. mwN.; Beschluss vom 26. November 2007 - II ZR 227/06, AG 2008, 83 Rn. 2). Deshalb hat der Senat Vorstandsberichte, die den Aktio- nären bei Einberufung der Hauptversammlung in vollem Umfang oder ihrem wesentlichen Inhalt nach bekanntgemacht werden, bei der Auslegung von Haupt- versammlungsbeschlüssen herangezogen, weil sie gemäß § 130 Abs. 3 AktG der Niederschrift als Anlage beigefügt oder inhaltlich in die Niederschrift aufge- nommen und nach der Versammlung gemäß § 130 Abs. 5 AktG in Form einer öffentlich beglaubigten Abschrift mit der Niederschrift zum Handelsregister ein- gereicht werden (BGH, Beschluss vom 30. Januar 1995 - II ZR 132/93, ZIP 1995, 372, 373; Urteil vom 19. Mai 2015 - II ZR 176/14, BGHZ 205, 319 Rn. 37; vgl. bereits BGH, Urteil vom 19. April 1982 - II ZR 55/81, BGHZ 83, 319). Aber auch 29 - 14 - wenn der Bericht der Hauptversammlung gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu- gänglich gemacht wird (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2022 - II ZR 103/20, BGHZ 234, 19) und nicht bereits in der Einladungsbekanntmachung enthalten ist, muss er der notariell aufgenommenen Niederschrift als Anlage beigefügt und gem. § 130 Abs. 5 AktG zum Handelsregister eingereicht werden (MünchKomm- AktG/Kubis, 5. Aufl., § 130 Rn. 80; Mülbert in Großkomm. AktG, 5. Aufl., § 130 Rn. 121; KK-AktG/Noack/Zetzsche, 4. Aufl., § 130 Rn. 265; a.A. lediglich freiwil- lig: Drinhausen in Hölters/Weber, AktG, 4. Aufl. 2022, § 130 Rn. 39; Ziemons in K. Schmidt/Lutter, AktG, 4. Aufl., § 130 Rn. 79; Wachter/Wachter, AktG, 4. Aufl., § 130 Rn. 73; BeckOGK AktG/Wicke, Stand 1.1.2023, § 130 Rn. 89). (3) Danach kann der Bericht des Vorstands der Beklagten zur Auslegung des Beschlusses über die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts her- angezogen werden. Der Bericht war in der Einladung zur Hauptversammlung be- kannt gemacht worden, die der Notar als Anlage zur Niederschrift über die Haupt- versammlung vom 28. Juni 2017 mit aufgenommen hat. bb) Die allgemeine Umschreibung der Zwecke der Ermächtigung zum Be- zugsrechtsausschluss kann auch durch eine nicht abschließende, beispielhafte Benennung von Ausschlussfällen erfolgen (Koch, AktG, 17. Aufl., § 203 Rn. 26; Fuhrmann, WuB 2022, 15, 18). Die Aktionäre bringen damit zum Ausdruck, in welchen Fällen der Ausschluss des Bezugsrechts auf der Grundlage einer abstrakten Beurteilung im Gesellschaftsinteresse liegt. Für die Ausübung der Er- mächtigung in einem nicht benannten Fall, die nach dem Vorstandsbericht aus- drücklich eröffnet werden sollte, folgt daraus, dass der Vorstand ein die jeweilige Maßnahme legitimierendes Gesellschaftsinteresse unabhängig von den beispiel- haft aufgeführten Ausschlussfällen, für die ein entsprechender Wille der Haupt- versammlung bereits zum Ausdruck gebracht wurde, feststellen muss. 30 31 - 15 - Die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Rahmen einer gegen einen Verwaltungsbeschluss angestrengten Aktionärsklage kommt dem Aktionärsschutz dabei entgegen. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich der Vor- stand beim Ausschluss des Bezugsrechts innerhalb des ihn bindenden Rahmens seiner Ermächtigung gehalten hat, handelt es sich in erster Linie um eine Rechts- frage. Wird die Ermächtigung wie hier im Vorstandsbericht lediglich beispielhaft konkretisiert, läuft die Verwaltung zudem Gefahr, die Grenzen der Ermächtigung bei Inanspruchnahme eines Analogfalls zu überschreiten. Soweit tatsächliche Voraussetzungen der Ermächtigung im Streit stehen, haben die Aktionäre bei einer gegen Verwaltungsbeschlüsse im Rahmen der Ausübung eines genehmig- ten Kapitals gerichteten Klage den Eingriff in ihr Bezugsrecht darzulegen und zu beweisen (vgl. Decher, ZGR 2019, 1122, 1156; Schäfer/Zickgraf, ZHR 185 [2021], 226, 248), während die Gesellschaft darzulegen und zu beweisen hat, dass die Entscheidung über den Ausschluss des Bezugsrechts sachlich gerecht- fertigt ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2018 - II ZR 120/16, BGHZ 219, 215 Rn. 45 ff.; BeckOGK AktG/Drescher, Stand 1.1.2023, § 243 Rn. 252) und sich innerhalb der Grenzen der ihr erteilten Ermächtigung hält. Bestehende Unklar- heiten der durch die Hauptversammlung erteilten Ermächtigung dürfen ange- sichts der grundsätzlichen Kompetenz der Hauptversammlung für den Bezugs- rechtsausschluss (§ 186 Abs. 3 AktG) nicht zum Nachteil der die Ermächtigung erteilenden Aktionäre gehen. Vielmehr hat der Vorstand bei Zweifeln über das Vorliegen der Voraussetzungen von der Ausübung abzusehen und die Ermäch- tigung geht ins Leere (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juni 2007 - II ZR 152/06, ZIP 2007, 2122 Rn. 5). 2. Weitergehende Anforderungen an die materielle Rechtfertigung des Er- mächtigungsbeschlusses sind entgegen der Auffassung der Revision weder auf- grund der Aktionärsstruktur der Beklagten noch des Umfangs der Ermächtigung zu stellen. 32 33 - 16 - a) Die Anforderungen an den Ermächtigungsbeschluss und den Vor- standsbericht unterscheiden sich nach der Rechtsprechung des Senats nicht da- nach, wer die Aktien der Gesellschaft hält. Die von der Revision befürwortete Verschärfung der Anforderungen bei Vorhandensein eines Großaktionärs findet im Gesetz keine Stütze; sie ist auch nicht sachgerecht. Gegen diese Sichtweise spricht bereits, dass dem Ermächtigungsbeschluss mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung in der Hauptversammlung vertretenen Grundkapitals zustimmen muss (§ 202 Abs. 2 Satz 2 AktG). Diese breite Mehrheit wird unab- hängig davon, wie sie sich zusammensetzt, mit dem genehmigten Kapital andere Ziele verfolgen können als die die Maßnahme ablehnende Minderheit. Die Min- derheitsgesellschafter sind in dem Fall, dass die erforderliche Mehrheit breit ge- streut ist, in gleicher Weise schutzwürdig wie bei Vorhandensein eines Großakti- onärs. Umgekehrt rechtfertigt der Umstand, dass sich das für einen Ermächti- gungsbeschluss nötige Kapital in einer Hand befindet, nicht, der Gesellschaft die flexible Ausnutzung günstiger, kurzfristiger Finanzierungsmöglichkeiten durch Aufstellung nicht praktikabler Anforderungen zu verwehren. Tragender Grund für die Aufgabe der früheren Rechtsprechung des Senats (BGH, Urteil vom 19. April 1982 - II ZR 55/81, BGHZ 83, 319) war nämlich, dass die dort aufgestellten An- forderungen an einen Bezugsrechtsausschluss im Rahmen eines genehmigten Kapitals zu streng und nicht praktikabel waren (BGH, Urteil vom 23. Juni 1997 - II ZR 132/93, BGHZ 136, 133 - Siemens/Nold). Der Gefahr, dass der Vorstand bei der Ausübung der Ermächtigung das Gesellschaftsinteresse gegenüber des- jenigen eines die Verwaltung beherrschenden Großaktionärs zurückstellt, ist des- halb auch hier nicht bereits auf der Ebene des Ermächtigungsbeschlusses zu begegnen (a.A. Priester, AG 2022, 117, 120 ff.). Vielmehr ist eine derartige Vor- standsentscheidung vor dem Hintergrund der sachlichen Rechtfertigung der Maßnahme sowie der Gleichbehandlung der Aktionäre (§ 53a AktG) besonders streng zu prüfen (BeckOGK AktG/Wamser, Stand 1.1.2023, § 203 Rn. 85). 34 - 17 - b) Ohne Erfolg bleibt auch der weitergehende Einwand der Revision, bei einer Aktiengesellschaft mit einem Mehrheitsaktionär bedürfe der Ermächti- gungsbeschluss einer zusätzlichen sachlichen Rechtfertigung, wenn der Vor- stand zum Bezugsrechtsausschluss bei Barkapitalerhöhungen jenseits der Grenze des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ermächtigt werde. Insoweit hat der Senat bereits entschieden, dass die Anforderungen an Ermächtigungsbeschluss und Vorstandsbericht nicht vom Umfang der Ermächtigung abhängen (BGH, Beschluss vom 21. November 2005 - II ZR 79/04, ZIP 2006, 368 Rn. 5). Solche zusätzlichen Anforderungen lassen sich insbesondere nicht aus dem Rechtsge- danken des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG herleiten, weil dort nur der Spezialfall einer sachlichen Rechtfertigung normiert ist, derer es bei einem auf unbestimmte Kapitalbeschaffungsmaßnahmen abzielenden Ermächtigungsbeschluss gerade nicht bedarf (BGH, Beschluss vom 11. Juni 2007 - II ZR 152/06, ZIP 2007, 2122 Rn. 4). 3. Über den von der Revision verfolgten Hilfsantrag, den Hauptversamm- lungsbeschluss insgesamt für nichtig zu erklären, ist nicht zu entscheiden. Der Antrag steht unter der zulässigen prozessualen Bedingung, dass die Ermächti- gung zum Ausschluss des Bezugsrechts nicht isoliert angefochten werden kann. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Er- mächtigung zum Bezugsrechtsausschluss als selbständiger Streitgegenstand isoliert angefochten werden, wenn nach dem Beschlussinhalt kein innerer Zu- sammenhang zwischen den Beschlussgegenständen besteht oder ein solcher nicht hergestellt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 1982 - II ZR 55/81, ZIP 1982, 689, 692 [insoweit nicht in BGHZ 83, 319 abgedruckt]; Beschluss vom 11. Juni 2007 - II ZR 152/06, ZIP 2007, 2122 Rn. 6; Urteil vom 19. Mai 2015 - II ZR 176/14, BGHZ 205, 319 Rn. 33). 35 36 37 - 18 - b) So liegt es hier. Nach dem Bericht des Vorstands (§ 186 Abs. 4 Satz 2 AktG) soll den Aktionären bei Ausnutzung des "Genehmigten Kapitals 2017" grundsätzlich ein Bezugsrecht zustehen, wodurch ausreichend ausgedrückt ist, dass mit der Ermächtigung nicht nur bezugsrechtsfreie Kapitalerhöhungen be- zweckt sind (vgl. auch BGH, Urteil vom 19. April 1982 - II ZR 55/81, ZIP 1982, 689, 692). 4. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits ist von Amts wegen (§ 308 Abs. 2, § 555 Abs. 1 Satz 1 ZPO) dahingehend zu korrigieren, dass der Streithelferin, die nicht Rechtsmittelklägerin ist, gemäß § 101 Abs. 2, § 100 Abs. 1 ZPO die Kosten des ersten Rechtszugs gleichanteilig mit der Klägerin aufzuerle- gen sind und sie ihre eigenen Kosten selbst zu tragen hat, da diese Vorschriften 38 39 - 19 - im Verhältnis der Streitgenossen untereinander nicht anwendbar sind (vgl. BGH, Beschluss vom 15. September 2014 - II ZB 22/13, WM 2014, 2222 Rn. 8). Born B. Grüneberg V. Sander von Selle Adams Vorinstanzen: LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 26.04.2018 - 5 HKO 4728/17 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 11.08.2021 - 12 U 1149/18 -