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Leitsatz

VI ZR 161/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:230523UVIZR161
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:230523UVIZR161.22.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 161/22 Verkündet am: 23. Mai 2023 Pasternak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 844 Abs. 3; StVG § 10 Abs. 3 Zur Bemessung der Höhe der Hinterbliebenenentschädigung (Anschluss an Se- natsurteil vom 6. Dezember 2022, VI ZR 73/21, VersR 2023, 256). BGH, Urteil vom 23. Mai 2023 - VI ZR 161/22 - OLG Köln LG Aachen - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Mai 2023 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen von Pentz und Dr. Oehler sowie die Richter Dr. Klein und Böhm für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 5. Mai 2022 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Zahlung eines Hinterbliebenengel- des in Anspruch. Am 3. September 2020 wurde der Vater der am 5. Juni 2001 geborenen Klägerin bei einem Verkehrsunfall getötet, den die Beklagte zu 1 mit einem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw verursacht hatte. Die Beklagte zu 1 war mit dem von ihr geführten Pkw beim Durchfahren einer Kurve auf die Fahrspur des ihr auf seinem Motorrad entgegenkommenden Vaters der Klägerin geraten und hatte diesen frontal erfasst. Er verstarb noch am Unfallort. Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach steht zwischen den Parteien außer Streit. Zum Zeitpunkt des Unfalls lebte die Klägerin noch bei ihren Eltern. 1 2 - 3 - Vorgerichtlich zahlte die Beklagte zu 2 der Klägerin ein Hinterbliebenen- geld in Höhe von 7.500 €. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin von den Beklagten als Gesamtschuldnern die Zahlung eines weiteren Hinterbliebenengeldes von mindestens 22.500 € nebst Zinsen. Das Landgericht hat die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen zur Zahlung von 4.500 € nebst Zinsen verurteilt. Die Berufung der Klägerin ist vor dem Oberlandesgericht ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel in vollem Umfang wei- ter. Entscheidungsgründe: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Urteil unter anderem in DAR 2022, 451 veröffentlicht ist, steht der Klägerin gegen die Beklagten aus § 10 Abs. 3 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG dem Grunde nach ein An- spruch auf Hinterbliebenengeld zu. Bei der Bemessung der Anspruchshöhe, der Erwägungen der Angemessenheit zugrunde zu legen seien und bei der § 287 ZPO Anwendung finde, biete der in der Kostenschätzung des Gesetzentwurfs zur Einführung des Hinterbliebenengeldes genannte Betrag von 10.000 € einen greif- baren und praktikablen Ausgangspunkt bei der den Gerichten zugewiesenen Ein- zelfallprüfung und eröffne - unter Berücksichtigung der den jeweiligen Einzelfall prägenden Umstände - eine flexible Handhabung durch Anpassung des Hinter- bliebenengeldes nach unten oder nach oben. 3 4 5 - 4 - Vor diesem Hintergrund teilt das Berufungsgericht die Auffassung des Landgerichts, dass der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung eines den Betrag von 12.000 € übersteigenden Hinterbliebenengeldes nicht zusteht. Die vom Landge- richt aus der seinerzeit noch bestehenden Hausgemeinschaft gefolgerte tatsäch- lich gelebte enge soziale Beziehung der Klägerin zu ihrem Vater, die eine mode- rate Erhöhung des Hinterbliebenengeldes rechtfertige, habe sich nach persönli- cher Anhörung der Klägerin bestätigt. Frei von Rechtsfehlern sei auch, dass das Landgericht die wirtschaftliche Abhängigkeit der Klägerin von ihrem Vater bei der Bemessung des Hinterbliebenengeldes unberücksichtigt gelassen habe. Denn dieser Gesichtspunkt sei für die Höhe des auf Entschädigung des eigenen Ge- fühlschadens des Hinterbliebenen gerichteten Anspruchs auf Hinterbliebenen- geld irrelevant. Entsprechend verhalte es sich sowohl für die von der Klägerin vorgetragenen Auswirkungen des Unfalltods des Vaters auf den autistischen Bru- der der Klägerin und die für sie damit einhergehenden Beeinträchtigungen als auch für die zunächst bestrittene strafrechtliche Verantwortung durch die Be- klagte zu 1, zumal die Klägerin unter anderem nicht vorgetragen habe, dass dadurch ihr durch den Unfalltod ihres Vaters erlittenes seelisches Leid erhöht worden sei. II. Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in jeder Hinsicht stand. 1. Ohne Rechtsfehler und von der Revision nicht angegriffen hat das Be- rufungsgericht allerdings angenommen, dass der Klägerin gegen die Beklagten wegen des Unfalltods ihres Vaters dem Grunde nach ein Anspruch auf Zahlung eines Hinterbliebenengeldes aus § 18 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 3 StVG, § 115 6 7 8 - 5 - Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG zusteht. Die Beklagten haben der Klägerin daher als Gesamtschuldner für das ihr zugefügte seelische Leid eine angemessene Ent- schädigung in Geld zu leisten. 2. Die Revision wendet sich aber mit Erfolg gegen die Bemessung der Hinterbliebenenentschädigung durch das Berufungsgericht. a) Zwar ist die Bemessung der Höhe der angemessenen Entschädigung grundsätzlich Sache des nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters. Sie ist vom Revisionsgericht nur darauf zu überprüfen, ob die Festsetzung Rechtsfehler enthält, insbesondere ob das Gericht sich mit allen für die Bemes- sung der Hinterbliebenenentschädigung maßgeblichen Umständen ausreichend auseinandergesetzt und sich um eine angemessene Beziehung der Entschädi- gung zu Art und Ausmaß des durch den Tod zugefügten seelischen Leids bemüht hat. Die Bemessung der Hinterbliebenenentschädigung kann in aller Regel nicht schon deshalb beanstandet werden, weil sie als zu dürftig oder als zu reichlich erscheint; insoweit ist es der Revision verwehrt, ihre Bewertung an die Stelle des Tatrichters zu setzen (vgl. Senatsurteil vom 6. Dezember 2022 - VI ZR 73/21, VersR 2023, 256 Rn. 11 mwN). b) Die Revision rügt aber zu Recht, dass die Erwägungen des Berufungs- gerichts zu den Grundlagen der Bemessung von Rechtsfehlern beeinflusst sind. aa) Das Berufungsgericht ist im Ausgangspunkt zutreffend davon ausge- gangen, dass bei der Festsetzung der Hinterbliebenenentschädigung nicht ledig- lich eine schematische Bemessung vorgenommen werden darf, sondern die kon- krete seelische Beeinträchtigung des betroffenen Hinterbliebenen zu bewerten ist und hierbei die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles zu berücksichtigen sind (vgl. dazu näher Senatsurteil vom 6. Dezember 2022 - VI ZR 73/21, VersR 9 10 11 12 - 6 - 2023, 256 Rn. 13 ff.). Entgegen der Ansicht der Revision ist dabei revisionsrecht- lich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht den in dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD genannten Betrag in Höhe von 10.000 € (BT-Drucks. 18/11397, S. 11) als Orientierungshilfe für die Bemessung der Hin- terbliebenenentschädigung angesehen hat, von der allerdings unter Berücksich- tigung der den jeweiligen Einzelfall prägenden Umstände nach unten oder oben abgewichen werden kann (ausführlich dazu Senat aaO Rn. 18). bb) Anders als die Revision meint, liegt auch kein Rechtsfehler darin, dass das Berufungsgericht den Vortrag der Klägerin zu ihrer aufgrund eines im Okto- ber 2020 begonnenen Studiums bestehenden wirtschaftlichen Abhängigkeit von ihrem Vater als für die Bemessung des Hinterbliebenengeldes irrelevantes Vor- bringen angesehen hat. (1) Ob die wirtschaftlichen Verhältnisse des Hinterbliebenen ein zu berück- sichtigender Faktor bei der Bemessung des Hinterbliebenengeldes sind, wird in der Literatur unterschiedlich beurteilt (dafür etwa Zwickel, NZV 2015, 214, 216; Steenbuck, r+s 2017, 449, 452; Brand, FS Jaeger 2014, 191, 197; offen Eichel- berger in BeckOGK BGB, Stand 01.03.2023, § 844 Rn. 217; Katzenmeier, JZ 2017, 869, 876; dagegen MünchKommBGB/Wagner, 8. Aufl., § 844 Rn. 106; Spindler in BeckOK BGB, Stand 01.02.2023, § 844 Rn. 46; Schiemann, GesR 2018, 69, 72; differenzierend Jaeger, VersR 2017, 1041, 1054, der die wirtschaft- lichen Auswirkungen des Todesfalls für die Angehörigen für maßgeblich, die Ver- mögensverhältnisse des Hinterbliebenen dagegen für unmaßgeblich hält). Der Senat entscheidet diese Frage dahingehend, dass im Rahmen der umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls die wirtschaftlichen Verhältnisse des Hinterbliebenen nur dann zu berücksichtigen sind, wenn sie sich auf seine seeli- sche Verfassung in prägender Weise ausgewirkt haben (vgl. zu § 253 BGB: BGH, 13 14 - 7 - Beschluss vom 16. September 2016 - VGS 1/16, BGHZ 212, 48 Rn. 55 f., 70, 72). Dies ergibt sich aus dem Zweck der Hinterbliebenenentschädigung, der nicht im Ausgleich für materielle Nachteile aufgrund des Todes eines Angehöri- gen liegt. Das Hinterbliebenengeld soll vielmehr einen gewissen Ausgleich für die immateriellen Nachteile, nämlich die seelischen Beeinträchtigungen bieten, die durch den Tod einer geliebten Person eintreten. Daneben soll dem Gedanken Rechnung getragen werden, dass der Schädiger dem Hinterbliebenen für das, was er ihm durch die Herbeiführung des Todes einer geliebten Person angetan hat, Genugtuung schuldet (vgl. Senatsurteil vom 6. Dezember 2022 - VI ZR 73/21, VersR 2023, 256 Rn. 13 f.). Vor diesem Hintergrund sind maßgebend für die Höhe der Hinterbliebenenentschädigung im Wesentlichen die Intensität und Dauer des erlittenen seelischen Leids und der Grad des Verschuldens des Schä- digers. Dabei lassen sich aus der Art des Näheverhältnisses, der Bedeutung des Verstorbenen für den Anspruchsteller und der Qualität der tatsächlich gelebten Beziehung indizielle Rückschlüsse auf die Intensität des seelischen Leids ablei- ten (Senat aaO Rn. 15). (2) Nach diesen Grundsätzen war das Berufungsgericht nicht gehalten, die von der Klägerin geltend gemachte finanzielle Abhängigkeit von ihrem ver- storbenen Vater als einen erhöhenden Faktor bei der Bemessung der Hinterblie- benenentschädigung zu berücksichtigen. Dass sich dieser Umstand - über die vom Berufungsgericht als maßgeblich anerkannte tatsächlich gelebte enge sozi- ale Beziehung der Klägerin zu ihrem Vater hinausgehend - hier prägend auf die Intensität und Dauer des von ihr erlittenen seelischen Leids ausgewirkt hätte, ist weder festgestellt, noch rügt die Revision insoweit übergangenen Vortrag der Klägerin. Der Verlust von Unterhaltsansprüchen gegenüber dem Verstorbenen 15 16 - 8 - stellt für sich genommen lediglich einen materiellen Schaden dar, der nach Maß- gabe des § 844 Abs. 2 BGB vom Ersatzpflichtigen auszugleichen ist. cc) In revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ist auch ohne Ein- fluss auf die Höhe der Hinterbliebenenentschädigung geblieben, dass die Be- klagte zu 1 eine strafrechtliche Verantwortung für den Tod des Vaters der Kläge- rin in Abrede gestellt hat. Abgesehen davon, dass sich niemand selbst strafrecht- lich belasten muss, lässt das bloße Bestreiten, sich strafbar gemacht zu haben, zumal ohne dabei die zivilrechtliche Verantwortung in Abrede zu stellen, an sich keine Rückschlüsse auf die Intensität des seelischen Leids des Hinterbliebenen zu. Insoweit hat die Klägerin - wie vom Berufungsgericht unangefochten festge- stellt - auch schon nicht behauptet, dass aufgrund der Einlassung der Beklagten zu 1 ihr durch den Unfalltod des Vaters erlittenes seelisches Leid erhöht worden wäre. Soweit mit der Revision in diesem Zusammenhang geltend gemacht wird, das Berufungsgericht hätte den Umstand berücksichtigen müssen, dass der Be- klagten zu 1 ein strafbares Verhalten vorzuwerfen sei, ist zwar - wie bereits aus- geführt - der Grad des Verschuldens des Schädigers ein relevanter Faktor bei der Bemessung des Hinterbliebenengeldes. Insoweit kann z.B. von Bedeutung sein, ob der Schädiger vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Dass hier ein solcher Fall vorliegt, in dem das Maß des Verschuldens prägende Wirkung hat, hat die Revision aber nicht aufgezeigt. dd) Die Revision wendet sich aber mit Erfolg gegen die Annahme des Be- rufungsgerichts, der Vortrag der Klägerin zu den Auswirkungen des Unfalltodes 17 18 19 - 9 - ihres Vaters auf den autistischen Bruder der Klägerin und die für sie damit ein- hergehenden Beeinträchtigungen sei für die Bemessung der Hinterbliebenenent- schädigung ohne Bedeutung. Soweit das Berufungsgericht zur Begründung hierzu anführt, die Klägerin habe nicht vorgetragen, dass dieser Umstand ihr durch den Unfalltod des Vaters erlittenes seelisches Leid verstärkt habe, trifft dies nicht zu. Die Revision verweist zu Recht auf das Vorbringen der Klägerin, wonach ihr Vater der Mittelpunkt der Familie und insbesondere die maßgebliche Respekts- und Bezugsperson für ih- ren autistischen Bruder gewesen sei. Der Tod des Vaters habe zur Folge gehabt, dass sie nunmehr neben ihrem Studium zwangsläufig in erheblichem Umfang in die Betreuung ihres Bruders mit eingespannt sei, der aufgrund des Todesfalls massive Verhaltensauffälligkeiten zeige, wobei ihr Bruder seiner Mutter und der Klägerin gegenüber aufbrausend und gewaltsam reagiere. Auch durch diesen Umstand werde die Klägerin tagtäglich mit dem plötzlichen Unfalltod ihres Vaters und der damit verbundenen Veränderung ihrer Lebenssituation konfrontiert. Der dadurch andauernde seelische Schmerz sei nahezu unerträglich. Im Revisions- verfahren ist mangels abweichender Feststellungen von der Richtigkeit dieses Vorbringens auszugehen. Damit hat die Klägerin Umstände dargetan, die bei der Bemessung des Hinterbliebenengeldes zu berücksichtigen sind. Sie hat schlüssig dargelegt, dass der Tod ihres Vaters wegen dessen spezifischer Bedeutung für die Familienmit- glieder die Klägerin in besonderer Art und Weise belastet und dadurch die Inten- sität und Dauer ihres eigenen seelischen Leids - und nicht nur das ihres Bruders - (mit)geprägt wird. 20 21 - 10 - III. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache zur neuen Ver- handlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Beru- fungsgericht der Klägerin bei Berücksichtigung ihres Vorbringens einen höheren Entschädigungsbetrag zugesprochen hätte. Die Sache ist nicht zur Endentschei- dung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Bemessung der Höhe der angemessenen Ent- schädigung in Geld ist dem Tatrichter vorbehalten (vgl. Senatsurteil vom 6. De- zember 2022 - VI ZR 73/21, VersR 2023, 256 Rn. 23). Seiters von Pentz Oehler Klein Böhm Vorinstanzen: LG Aachen, Entscheidung vom 19.08.2021 - 1 O 49/21 - OLG Köln, Entscheidung vom 05.05.2022 - 18 U 168/21 - 22