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Entscheidung

IV ZR 168/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:250523BIVZR168
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:250523BIVZR168.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 168/22 vom 25. Mai 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richterin Harsdorf-Gebhardt als Einzelrichterin am 25. Mai 2023 beschlossen: Die Erinnerung des Schuldners gegen den Ansatz der Ge- richtskosten in der Kostenrechnung vom 19. April 2023 (Kassenzeichen ) wird zurückgewiesen. Gründe: I. Mit Beschluss vom 29. März 2023 hat der Senat die Nichtzulas- sungsbeschwerde des Klägers (im Folgenden: Schuldner) verworfen und ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Mit Beschluss vom 24. April 2023 hat der Senat die Gegenvorstellung des Schuldners zurück- gewiesen. Gegen den Ansatz der Gerichtskosten aus der Kostenrechnung vom 19. April 2023 hat der Schuldner mit Schreiben vom 26. April 2023 Erin- nerung eingelegt. Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen. II. Die zulässige, insbesondere nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG statt- hafte Erinnerung, über die auch beim Bundesgerichtshof gemäß §§ 1 Abs. 5, 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 GKG der Einzelrichter entscheidet (vgl. 1 2 3 - 3 - BGH, Beschluss vom 9. März 2023 - I ZR 105/22, juris Rn. 3 m.w.N.), hat keinen Erfolg. Im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten, nicht dagegen solche, mit denen inhaltlich die Entscheidung an- gegriffen wird, aufgrund derer der Kostenansatz erfolgt. Das Erinnerungs- verfahren dient nicht dazu, eine vorangegangene Entscheidung im Haupt- sacheverfahren - auch nicht die Kostenentscheidung - auf ihre Recht- oder Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen (BGH, Beschluss vom 9. März 2023 aaO Rn. 4 m.w.N.). Der Schuldner wendet sich nur gegen die Kostenbelastung durch die Kostenrechnung an sich und die zugrunde liegende Entscheidung im Senatsbeschluss vom 29. März 2023. Diese Einwände sind im Verfahren der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht zu berücksichtigen. Eine Verletzung des Kostenrechts rügt der Schuldner - zu Recht - nicht. Der Kostenansatz vom 19. April 2023 ist nicht zu beanstanden. Infolge der Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde ist nach dem durch den Se- natsbeschluss vom 29. März 2023 festgesetzten Wert von 9.331,62 € eine 2,0-Gebühr in Höhe von 532 € angefallen (Nr. 1242 des Kostenverzeich- nisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG in Verbindung mit der Gebühren- tabelle der Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG). 4 5 - 4 - III. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht er- stattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 06.05.2021 - 19 O 86/20 - OLG Köln, Entscheidung vom 28.04.2022 - 24 U 119/21 - 6