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Entscheidung

6 StR 193/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:300523B6STR193
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:300523B6STR193.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 193/23 vom 30. Mai 2023 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Mai 2023 beschlossen: Das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 9. Januar 2023 wird im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen aufgehoben; diese entfällt. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sowie wegen Vergehen nach dem Arzneimittelgesetz, dem Waffengesetz und dem Sprengstoffgesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es seine Unter- bringung in einer Entziehungsanstalt und die Einziehung des Wertes von Tater- trägen angeordnet. Seine auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts ge- stützte Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die Annahme der Strafkammer, dass trotz des Verzichts des Angeklagten auf die Herausgabe des bei ihm sichergestellten und auf ein Konto der Landes- hauptkasse eingezahlten Bargelds von 96.900 Euro gemäß § 73c Satz 1 StGB die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe des von ihr – zutreffend er- mittelten – Betrages von 94.660,58 Euro angeordnet werden könne, hält rechtli- 1 2 - 3 - cher Prüfung nicht stand. Durch die wirksame Verzichtserklärung des Angeklag- ten ist ein Zahlungsanspruch gegen ihn in voller Höhe erloschen. Eine Einzie- hung des Wertes von Taterträgen nach § 73c Satz 1 StGB ist insoweit ausge- schlossen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Januar 2023 – 1 StR 406/22, Rn. 3 f.; vom 24. November 2021 – 4 StR 358/21, Rn. 4 f.; vom 11. Dezember 2018 – 5 StR 198/18, Rn. 33). Der Senat hat die Einziehungsentscheidung in entspre- chender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO entfallen lassen. Sander Feilcke Fritsche von Schmettau Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Neuruppin, 09.01.2023 - 22 KLs 10/22 358 Js 20007/21