OffeneUrteileSuche
Entscheidung

6 StR 212/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:300523B6STR212
4Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:300523B6STR212.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 212/23 vom 30. Mai 2023 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Mai 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 14. Dezember 2022 werden als unbegründet verwor- fen; jedoch wird der den Angeklagten G. betreffende Einzie- hungsbetrag aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbun- desanwalts auf 155.325 Euro herabgesetzt. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO verlangt die Angabe der für erwiesen erachteten Tat- sachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Die Sachverhaltsdarstellung soll kurz, klar und bestimmt sein und alles Unwesentli- che fortlassen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. März 2023 – 2 StR 252/21). Diesen Anforderungen werden die Urteilsgründe nicht gerecht, soweit in diesem Rahmen zahlreiche Ausschnitte der Chat-Kommunikation zu den einzelnen Betäubungs- mittelgeschäften wiedergegeben werden. Zudem findet die gebotene Trennung zwischen Feststellungen zur Tat und Beweiswürdigung nicht statt (vgl. BGH, Be- schluss vom 22. Oktober 2019 – 4 StR 37/19, NStZ 2020, 102, 103), wenn der Inhalt von Chats wiedergegeben und zugleich ausgelegt wird (z.B.: „Halbes kg - 3 - Nase was da der Preis, wobei Nase das szenetypische Synonym für Kokain dar- stellt“; „ich und Brille moin gegen 15uhr mit9dingwrn, also morgen mit 9 kg Mari- huana“). Sander Feilcke Fritsche von Schmettau Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Rostock, 14.12.2022 - 11 KLs 38/22 (2)