Entscheidung
1 StR 13/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:310523B1STR13
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:310523B1STR13.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 13/23 vom 31. Mai 2023 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde- führer und des Generalbundesanwalts – zu 1. mit dessen Zustimmung, zu 2. auf dessen Antrag – gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO am 31. Mai 2023 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten P. wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 29. September 2022, so- weit es ihn betrifft, in den Aussprüchen über die Einziehung dahin geändert, dass hinsichtlich des bei dem Angeklagten sichergestellten Bargeldbetrags in Höhe von 1.900 € von der Einziehung abgesehen wird; der Ausspruch über des- sen Einziehung entfällt. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten P. und die Revision des Angeklagten S. gegen das vorbenannte Urteil werden als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). 3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit- tels zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen mehrerer – teilweise in Mittä- terschaft begangener – Delikte nach dem Betäubungsmittelgesetz jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt; den Angeklagten S. hat es im Übrigen freigesprochen. Ausgehend (insoweit) von einer gesamtschuldnerischen Haftung beider Angeklagten hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 7.000 € angeordnet. Gegen den Angeklagten P. hat es ferner die Ein- ziehung des bei ihm sichergestellten Bargeldes in Höhe von 1.900 € als Tatmittel verfügt. 1. Betreffend den Angeklagten P. beschränkt der Senat mit Zustim- mung des Generalbundesanwalts die Einziehungsentscheidungen auf die Ein- ziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 7.000 €; von einer weiterge- henden Einziehung im Hinblick auf die Sicherstellung sieht er aus verfahrensöko- nomischen Gründen ab (§ 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO). Insoweit belegen die Urteils- gründe die Einziehungsvoraussetzungen (noch) nicht. Feststellungen zum Zeit- punkt der Sicherstellung des Bargeldes, welcher bei ausreichender Nähe zur als Tat 1. d) der Urteilsgründe ausgeurteilten Heroinbestellung einen Rückschluss auf seine Bestimmung als hierfür einzusetzendes Zahl- und zugleich Tatmittel (§ 74 StGB) tragen könnte, fehlen ebenso wie Feststellungen zur Herkunft der aufgefundenen 1.900 €. Gerade wenn diese zeitnah nach Begehung der Taten 1. b) und 1. c) der Urteilsgründe bei dem Angeklagten P. sichergestellt wor- den sein sollten, legen die Urteilsgründe jedoch ihre Eigenschaft als (Teil-)Ver- kaufserlös aus diesen Taten nahe. Betreffend diesen Erlös hat das Landgericht – rechtsfehlerfrei – gegen beide Angeklagte die Einziehung des Wertes von Tat- erlösen nach § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB angeordnet. Der gleiche Vermö- gensvorteil durfte insoweit nur einmal abgeschöpft werden (vgl. BGH, Beschluss vom 19. August 2020 – 3 StR 219/20 Rn. 8 mwN). 1 2 - 4 - 2. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisions- rechtfertigungen keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Jäger Wimmer Leplow Allgayer Munk Vorinstanz: Landgericht Traunstein, 29.09.2022 - 1 KLs 140 Js 31811/21 3