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Entscheidung

IV ZR 402/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:310523BIVZR402
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:310523BIVZR402.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 402/22 vom 31. Mai 2023 in dem Erinnerungsverfahren - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Rust als Einzelrichter am 31. Mai 2023 beschlossen: Die Erinnerung des Schuldners gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs mit Kostenrechnung vom 25. April 2023, Kassenzeichen , wird zurückgewie- sen. Gründe: Die Erinnerung des Schuldners ist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Über die Erinnerung entscheidet gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 GKG der Einzelrichter, nachdem die Kostenbeamtin nicht abgeholfen hat (Senatsbeschlüsse vom 9. Septem- ber 2019 - IV ZR 241/18, juris Rn. 2; vom 19. März 2019 - IV ZR 30/18, juris Rn. 1). Die Erinnerung ist jedoch unbegründet. Die Kostenrechnung ist nicht wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs des Schuldners zu ver- werfen. Eine Erinnerung gegen den Kostenansatz kann nur auf eine Ver- letzung des Kostenrechts gestützt werden (Senatsbeschluss vom 9. Sep- tember 2019 - IV ZR 241/18, juris Rn. 3). Eine Gehörsverletzung im Ver- fahren über den Kostenansatz macht der Schuldner nicht geltend. Auch eine Nichterhebung der Kosten gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG scheidet 1 2 - 3 - mangels fehlerhafter Sachbehandlung durch das Gericht aus. Der Senat hat dem Schuldner, nachdem dessen Rechtsanwalt das Mandat niederge- legt hatte, mit Schreiben vom 21. März 2023 Gelegenheit zur Stellung- nahme gegeben, bevor er die Nichtzulassungsbeschwerde verworfen hat. Der Kostenansatz gemäß Nr. 1242 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (Kos- tenverzeichnis) ist nicht zu beanstanden. Rust Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 27.10.2021 - 26 O 653/20 - OLG Frankfurt am Main in Darmstadt, Entscheidung vom 16.11.2022 - 12 U 20/22 -