Entscheidung
5 StR 81/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:060623B5STR81
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:060623B5STR81.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 81/23 vom 6. Juni 2023 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 23. September 2022 wird mit der Maßgabe verwor- fen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 6.060 Euro, davon 5.000 Euro als Gesamtschuldner, angeordnet ist; die weitergehende Anordnung entfällt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra- gen. Ausgenommen davon sind die auf die Einziehung entfallen- den notwendigen Auslagen des Angeklagten, diese fallen der Staatskasse zur Last. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge in elf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Re- vision hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Um- fang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen von 148.020 Euro, davon in Höhe von 25.000 Euro als Gesamtschuldner, hält recht- licher Nachprüfung nur in geringem Umfang stand. Den Feststellungen und dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lässt sich lediglich ein Betrag von 6.060 Euro als vom Angeklagten aus dem Handeltreiben Erlangtes im Sinne der § 73 Abs. 1, § 73c StGB entnehmen. a) Das Landgericht hat in den Fällen 1 und 3 der Urteilsgründe ausdrück- lich festgestellt, dass es nicht zu Verkaufsabschlüssen kam. In den Fällen 8, 9 und 10 hat es keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Angeklagte die Dro- gen weiterveräußerte. Da somit für diese Fälle kein Verkaufserlös festgestellt worden ist, konnte ein solcher auch nicht als Tatertrag eingezogen werden. b) In den Fällen 6 und 7 tragen die Feststellungen nur geringere Verkaufs- mengen mit entsprechend reduzierten Erlösen. Danach verkaufte der Angeklagte im Fall 6 20 g Kokain für 560 Euro und – nach den Ausführungen in der Beweis- würdigung – gemeinsam mit einem gesondert Verfolgten im Fall 7 insgesamt 1 kg Marihuana für 5.000 Euro. c) Der Senat schließt aus, dass insoweit weitere Feststellungen getroffen werden können. Unter Berücksichtigung des im Fall 4 rechtsfehlerfrei festgestell- ten Verkaufserlöses von 500 Euro errechnet sich ein Gesamtbetrag von 6.060 Euro, für die der Angeklagte hinsichtlich der im Fall 7 erlangten 5.000 Euro als Gesamtschuldner haftet. Der Senat hat den Einziehungsbetrag entsprechend reduziert. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO. Aufgrund des den Ausspruch über die Einziehung betreffenden erheblichen Teilerfolgs wäre es un- billig gewesen, den Angeklagten insoweit mit seinen notwendigen Auslagen zu 2 3 4 5 6 - 4 - belasten, zumal da die für die Einziehung anfallenden Anwaltsgebühren zusätz- lich entstehen. Eine Ermäßigung der Festgebühr (Nr. 3440 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) war insoweit nicht aus Gründen der Billigkeit angezeigt. Cirener RiBGH Prof Dr. Mosbacher RiBGH Köhler ist ist im Urlaub und kann krank und kann nicht nicht unterschreiben. unterschreiben. Cirener RinBGH Resch ist im von Häfen Urlaub und kann nicht unterschreiben. Cirener Vorinstanz: Landgericht Bremen, 23.09.2022 - 4 KLs 331 Js 44528/21 (6/22)