Entscheidung
VIII ZB 62/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:130623BVIIIZB62
6Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:130623BVIIIZB62.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 62/22 vom 13. Juni 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juni 2023 durch die Richterin Dr. Böhm als Einzelrichterin beschlossen: Die Erinnerung der Beschwerdeführerin vom 5. Juni 2023 gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 12. September 2022 (Kassenzeichen 780022140065) wird zurückgewiesen. Gründe: I. Mit Beschluss vom 31. August 2022 hat der Senat die Rechtsbeschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Landgerichts Memmingen vom 6. Mai 2022 (44 T 416/22) auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Mit der Kostenrechnung vom 12. September 2022 wurden der Beschwerdeführerin Ge- richtskosten in Höhe von 132 € zum Soll gestellt. Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Erinnerung vom 5. Juni 2023. 1 2 - 3 - II. 1. Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim Bundesge- richtshof der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - IX ZR 93/20, juris Rn. 3 mwN). 2. Die zulässige Erinnerung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG kann sich der Erinnerungsführer nur gegen den Kostenansatz selbst, also gegen die Verlet- zung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als sol- che wenden (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2020 - VIII ZB 12/20, juris Rn. 5). Einwendungen gegen den - zutreffend aus Nr. 1826 des Kostenverzeich- nisses in Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes ermittelten - Kostenansatz erhebt die Beschwerdeführerin vorliegend nicht. 3 4 5 - 4 - 3. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Dr. Böhm Vorinstanzen: AG Memmingen, Entscheidung vom 08.02.2022 - 11 C 264/21 - LG Memmingen, Entscheidung vom 06.05.2022 - 44 T 416/22 - 6