OffeneUrteileSuche
Entscheidung

6 StR 244/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:140623B6STR244
5mal zitiert
9Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

14 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:140623B6STR244.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 244/23 vom 14. Juni 2023 in der Strafsache gegen wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juni 2023 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Rostock vom 21. September 2022 a) dahin neu gefasst, dass er des Besitzes von Betäubungsmit- teln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Han- deltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in elf Fällen sowie des Besitzes von Betäubungsmitteln schuldig ist, b) aufgehoben aa) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen und bb) soweit eine Entscheidung über eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum uner- 1 - 3 - laubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 11 Fäl- len sowie wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln“ zu einer Gesamt- freiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt. Die hiergegen gerich- tete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussfor- mel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Schuldspruch hält aus den Gründen der Antragsschrift des Gene- ralbundesanwalts rechtlicher Überprüfung stand. Der Senat hat aber dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend den Schuldspruch neu gefasst, weil die Bezeichnung der Betäubungsmitteltaten als „unerlaubt“ entbehrlich ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. April 2020 – 3 StR 55/20, vom 24. Januar 2023 – 6 StR 500/22). 2. Der Strafausspruch unterliegt der Aufhebung. a) Das Landgericht hat die das Maß der Schuld und damit die Höhe der Strafe bestimmenden Wirkstoffmengen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 18. Juli 1984 – 3 StR 183/84, BGHSt 33, 8, 15; Beschlüsse vom 9. Novem- ber 2011 – 4 StR 390/11; vom 15. September 2020 – 3 StR 205/20; Patzak/Dah- lenburg, NStZ 2022, 146 mwN) im Fall 12 nicht festgestellt und in den Fällen 1 bis 11 nicht ausreichend belegt. Es bleibt unklar, worauf seine Annahmen zu den Wirkstoffgehalten in den Fällen 1 bis 11 beruhen; etwaige Schätzgrundlagen sind nicht mitgeteilt worden. Die bloße Bezeichnung der Betäubungsmittel mit Han- delsnamen (etwa „Amnesia“ oder „Amnesia Diamond“) reicht insoweit nicht aus. b) Zudem hat das Landgericht bei der Strafrahmenwahl für die Taten 1 bis 11 jeweils nicht erörtert, ob ein minder schwerer Fall nach § 29a Abs. 2 BtMG in Betracht kam, obwohl hierzu Veranlassung bestand. Diese Taten bezogen sich 2 3 4 5 - 4 - jeweils auf die „weiche“ Droge Cannabis. Darüber hinaus hat der Angeklagte ein umfassendes Geständnis abgelegt, und in mehreren Fällen war der Grenzwert zur nicht geringen Menge nicht erheblich überschritten. c) Die Aufhebung der Einzelstrafen entzieht der Gesamtstrafe die Grund- lage. 3. Das Landgericht hat zudem rechtsfehlerhaft nicht geprüft, ob gegen den Angeklagten die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) anzuord- nen ist. Nach den Feststellungen beging er die Taten 1 bis 11, um den „eigenen Konsum von Betäubungsmitteln zu ermöglichen“. In seiner Wohnung wurden 21 Gramm Marihuana und 21,1 Gramm Haschisch sichergestellt, die jeweils zum Eigenkonsum bestimmt waren (Tat 12). Überdies ist er mehrfach wegen Besitzes von Betäubungsmitteln vorbestraft. Ausgehend hiervon hätte Veranlassung bestanden, die Voraussetzungen einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu erörtern. Die Feststellungen legen das Vorliegen eines Hangs und den erforderlichen symptomatischen Zu- sammenhang nahe. Das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 64 StGB ist ebenfalls nicht auszuschließen. 4. Die Sache bedarf deshalb – hinsichtlich der ggf. anzuordnenden Maß- regel unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a Abs. 1 Satz 2 StPO) – neuer Verhandlung und Entscheidung. Der etwaigen Nachholung der Anordnung der Unterbringung steht nicht entgegen, dass nur der Angeklagte Revision ein- gelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO). Er hat die Nichtanordnung der Maßregel 6 7 8 9 10 - 5 - auch nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 1992 – 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362). Feilcke Tiemann Wenske Fritsche von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Rostock, 21.09.2022 - 11a KLs 99/22 (2) 431 Js 11667/22