OffeneUrteileSuche
Leitsatz

XII ZB 43/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:140623BXIIZB43
6mal zitiert
8Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

14 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:140623BXIIZB43.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 43/23 vom 14. Juni 2023 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 62 Im Verfahren der Beschwerde gegen eine Betreuungsanordnung kann nach dem Tod des Betroffenen von dem Vorsorgebevollmächtigten auch beim Vorliegen einer transmortalen Vollmacht kein Feststellungsantrag nach § 62 Abs. 1 FamFG gestellt werden (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 24. Oktober 2012 - XII ZB 404/12 - FamRZ 2013, 29). BGH, Beschluss vom 14. Juni 2023 - XII ZB 43/23 - LG Berlin AG Schöneberg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juni 2023 durch die Richter Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur und die Richterinnen Dr. Krüger und Dr. Pernice beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 83. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 16. Januar 2023 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 zurückgewiesen. Eine Festsetzung des Beschwerdewerts (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst. Gründe: I. Der 1933 geborene Betroffene erteilte den Beteiligten zu 1 und 2 (im Fol- genden: Vorsorgebevollmächtigte) am 12. Januar 2021 eine notariell beurkun- dete General- und Vorsorgevollmacht. Am 13. Januar 2021 regte die Senioren- einrichtung, in welcher der Betroffene seinerzeit lebte, die Bestellung eines Be- treuers für den Betroffenen an. Das Amtsgericht hat nach Einholung eines im Februar 2021 vorgelegten Sachverständigengutachtens und nach Anhörung des Betroffenen mit Beschluss vom 16. Mai 2022 eine rechtliche Betreuung mit dem Aufgabenkreis „Vermögenssorge, Vertretung vor Behörden, Gerichten und Sozi- alleistungsträgern, Vertretung vor Einrichtungen“ sowie der diese Aufgabenbe- reiche betreffenden Postangelegenheiten eingerichtet und den Beteiligten zu 3 zum Berufsbetreuer bestellt. Gegen diesen Beschluss hat der Betroffene über 1 - 3 - seinen Verfahrensbevollmächtigten Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Be- schwerdeverfahrens ist der Betroffene am 5. August 2022 verstorben. Am 22. September 2022 haben die Vorsorgebevollmächtigten die Feststellung bean- tragt, dass der Betreuungsbeschluss des Amtsgerichts rechtswidrig gewesen sei. Das Landgericht hat den Antrag verworfen. Hiergegen wenden sich die Vorsor- gebevollmächtigten mit ihrer Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. 1. Das Beschwerdegericht hat den von den Vorsorgebevollmächtigten an- gebrachten Feststellungsantrag im Ergebnis zu Recht als unzulässig behandelt. Denn den Vorsorgebevollmächtigten fehlte für einen Antrag nach § 62 FamFG bereits die erforderliche Antragsberechtigung. a) Das Verfahren betreffend die Anordnung einer Betreuung erledigt sich insgesamt mit dem Tod des Betreuten, weil von diesem Zeitpunkt an keine Sa- chentscheidung mehr darüber ergehen kann, ob und welche Maßnahmen zum Schutz des Betroffenen ergriffen werden müssen. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde lässt sich aus § 303 Abs. 4 Satz 1 FamFG, wonach der Vor- sorgebevollmächtigte gegen eine Entscheidung, die seinen Aufgabenkreis be- trifft, auch im Namen des Betroffenen Beschwerde einlegen kann, nicht ableiten, dass der Vorsorgebevollmächtigte auch dazu befugt sein könnte, ein von ihm im Namen des Betroffenen eingeleitetes Beschwerdeverfahren durch einen Fest- stellungsantrag gemäß § 62 FamFG über den Tod des Betroffenen hinaus mit dem Ziel einer Sachentscheidung Fortgang zu geben. 2 3 4 - 4 - b) Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass die den Vorsorgebevollmächtigen erteilte General- und Vorsorgevollmacht nach dem In- halt der notariellen Urkunde vom 12. Januar 2021 durch den Tod des Vollmacht- gebers nicht erlöschen sollte (sog. transmortale Vollmacht). Das Bestehen einer trans- oder postmortalen Vollmacht ändert nichts daran, dass die Rechts- und Beteiligtenfähigkeit des Vollmachtgebers mit dessen Tod geendet hat und der Bevollmächtigte nach dem Tod des Vollmachtgebers deshalb nicht mehr den Verstorbenen, sondern nur noch dessen - gegebenenfalls noch unbe- kannte - Erben vertreten kann (vgl. BGH Beschlüsse vom 12. November 2020 - V ZB 148/19 - FamRZ 2021, 789 Rn. 26 und vom 25. April 2014 - BLw 6/13 - NJW-RR 2014, 1112 Rn. 16; BGHZ 87, 19 = NJW 1983, 1487, 1489). Den Erben eines verstorbenen Betreuten steht aber kein Antragsrecht nach § 62 Abs. 1 FamFG zu. Diese Vorschrift setzt nach ihrem eindeutigen Wortlaut voraus, dass der „Beschwerdeführer“ selbst durch die erledigte Maßnahme in seinen Rechten verletzt worden ist. Demgemäß kann nur derjenige Beteiligte nach § 62 Abs. 1 FamFG antragsbefugt sein, dessen eigene Rechtssphäre betroffen ist und der auch ein berechtigtes Feststellungsinteresse nach § 62 Abs. 2 FamFG hat. Aus der Bindung an die Person des Beschwerdeführers und an den Eingriff in dessen Rechte folgt der höchstpersönliche Charakter des nach § 62 Abs. 2 FamFG er- forderlichen Feststellungsinteresses, in den der Erbe nicht kraft Erbrechts eintre- ten kann (Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2012 - XII ZB 404/12 - FamRZ 2013, 29 Rn. 7 f.; BGH Beschluss vom 6. Oktober 2011 - V ZB 314/10 - FamRZ 2012, 211 Rn. 10). Der (ehemalige) Vorsorgebevollmächtige kann auch im Be- treuungsverfahren aus einer transmortalen Vollmacht keine weitergehenden rechtlichen Befugnisse herleiten, als sie den von ihm vertretenen Erben des ver- storbenen Betreuten zustehen würden. 5 - 5 - c) Es ist aus verfassungsrechtlichen Gründen auch nicht geboten, im Rah- men des § 62 Abs. 1 FamFG eine fortbestehende Vertretungsbefugnis des Vor- sorgebevollmächtigten (oder des Betreuers) für den verstorbenen Betreuten über dessen Tod hinaus zu fingieren, um dadurch einen Fortsetzungsfeststellungsan- trag zur Geltendmachung eines postmortalen Rehabilitationsinteresses zu er- möglichen. aa) Dabei steht es im Ausgangspunkt außer Frage, dass die Einrichtung einer Betreuung den Betreuten nicht nur in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) beschränkt, sondern auch gewichtig in das Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG eingreift. Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit schützt insbesondere vor verfäl- schenden oder entstellenden Darstellungen des eigenen Persönlichkeitsbildes. In dieser Hinsicht entfaltet die Anordnung der Betreuung für den Betroffenen eine gewisse stigmatisierende Wirkung in seinem sozialen und beruflichen Umfeld, denn mit der Einrichtung der Betreuung ist notwendigerweise die Einschätzung verbunden, dass der Betroffene zumindest in einem bestimmten Rahmen nicht in der Lage ist, seine eigenen Angelegenheiten zu regeln und gegebenenfalls seinen Willen frei zu bilden (vgl. BVerfG FamRZ 2010, 1624). Dies kann sich auch nach der Erledigung einer Betreuungsmaßnahme fortsetzen und das künf- tige berufliche und das private Leben des Betroffenen beeinträchtigen. Aus die- sem Grunde kann der Betroffene sein Rehabilitationsinteresse in einem erledig- ten Betreuungsverfahren regelmäßig durch einen Feststellungsantrag nach § 62 FamFG zur Geltung bringen. bb) Ein Verstorbener wird demgegenüber durch das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit nicht mehr geschützt, weil Träger dieses Grund- rechts nur lebende Personen sein können. Zwar folgt aus der Garantie der Men- schenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG auch ein postmortales Persönlichkeitsrecht, 6 7 8 - 6 - weil die Verpflichtung der staatlichen Gewalt, dem Einzelnen Schutz gegen An- griffe auf seine Menschenwürde zu gewähren, nicht mit dem Tod endet. Die Schutzwirkungen des aus der Menschenwürdegarantie abgeleiteten postmorta- len Persönlichkeitsrechts sind indessen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht vergleichbar mit den Schutzwirkungen des all- gemeinen Persönlichkeitsrechts lebender Personen, welches sich aus Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG ergibt (vgl. zuletzt BVerfG NVwZ 2008, 549, 550; BVerfG NJW 2006, 3409 mwN). Postmortal geschützt wird zum einen der allge- meine Achtungsanspruch, der dem Menschen als solchen zusteht, zum anderen der sittliche, personale und soziale Geltungswert, den die Person durch ihre ei- gene Lebensleistung erworben hat. In diesem Sinne haftet der krankheitsbeding- ten Einrichtung einer Betreuung als Maßnahme des staatlichen Erwachsenen- schutzes mangels eines Schuldvorwurfs oder eines sittlichen Unwerturteils keine derartig diskriminierende Wirkung an, dass sie die Menschenwürde eines Be- troffenen antasten und deshalb ein postmortales Rehabilitationsinteresse be- gründen könnte (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2012 - XII ZB 404/12 - FamRZ 2013, 29 Rn. 12; vgl. auch BGH Beschluss vom 6. Oktober 2011 - V ZB 314/10 - FamRZ 2012, 211 Rn. 12). cc) Daran hält der Senat uneingeschränkt fest. Eine andere Beurteilung ist entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde auch mit Blick auf einen postmor- talen Schutz der Testierfreiheit nicht geboten. Richtig ist dabei im Ausgangspunkt, dass sich eine Verfügung von Todes wegen naturgemäß erst in der Zeit nach dem Tod des Erblassers auswirken kann und die Effizienz der verfassungsrechtlich geschützten Erbrechtsgarantie (Art. 14 GG) für den Erblasser voraussetzt, dass postmortal sein Wille berück- sichtigt wird und Eingriffe Dritter durch den Staat abgewehrt werden. Eine solche postmortale Schutzpflicht ist die Folge der in der Erbrechtsgarantie enthaltenen 9 10 - 7 - Wertentscheidung des Gesetzgebers in Zusammenhang mit der übergeordneten Menschenwürdegarantie (vgl. Spilker DÖV 2014, 637, 640 f.). Der postmortale Schutz, den der Betroffene als Erblasser auch nach seinem Tode beanspruchen kann, wird aber nicht dadurch in Frage gestellt, dass das Nachlassgericht - wie es die Rechtsbeschwerde im vorliegenden Fall geltend macht - die ihm bekannt gewordene Einleitung eines Betreuungsverfahrens zum Anlass genommen hat, amtswegige Ermittlungen zur Testierfähigkeit des Betroffenen durchzuführen. Vielmehr dürfte es im wohlverstandenen Interesse des Erblassers liegen, dass sämtliche Gesichtspunkte, die Zweifel an seiner Testierfähigkeit begründen könnten, durch das Nachlassgericht ermittelt und aufgeklärt werden, um diese Zweifel entweder auszuräumen oder - im Falle wirklicher Testierunfähigkeit - eine Anwendung der dem Schutz des Erblassers dienenden Vorschriften über die Testierfähigkeit zu ermöglichen (vgl. auch BGHZ 91, 392 = NJW 1984, 2893, 2895). - 8 - 2. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechts- fragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Siche- rung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen. Günter Nedden-Boeger Botur Krüger Pernice Vorinstanzen: AG Schöneberg, Entscheidung vom 16.05.2022 - 50 XVII B 14/21 - LG Berlin, Entscheidung vom 16.01.2023 - 83 T 193/22 - 11