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Beschluss

IX ZB 55/22

BGH, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:150623BIXZB55.22.0
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Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ulm vom 21. November 2022, mit dem die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Ulm vom 19. April 2021 (4 C 282/20) verworfen worden ist, wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird zurückgewiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 8.567,57 € festgesetzt. 1 Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft, aber nach § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu verwerfen, weil sie entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. 2 Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts ist unbegründet. Nach § 78b Abs. 1 ZPO hat das Gericht einer Partei auf ihren Antrag einen Rechtsanwalt beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Rechtsverfolgung ist aussichtslos. Aussichtslosigkeit ist gegeben, wenn ein günstiges Ergebnis der beabsichtigten Rechtsverfolgung auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2018 - IX ZR 155/17, juris Rn. 4 mwN). Dies ist hier der Fall. Auch ein zugelassener, dem Kläger zur Rechtsverfolgung beigeordneter Rechtsanwalt wäre nicht in der Lage, dessen Rechtsbeschwerde erfolgreich zu begründen. Das Berufungsgericht hat die von dem Kläger persönlich eingelegte Berufung rechtsfehlerfrei als unzulässig verworfen (§ 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Schoppmeyer Lohmann Röhl Schultz Weinland