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Entscheidung

5 StR 236/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:200623B5STR236
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:200623B5STR236.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 236/23 vom 20. Juni 2023 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juni 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 18. Januar 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen- digen Auslagen zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die Jugendkammer hat zwar die Regelung des § 5 Abs. 3 JGG (iVm § 105 Abs. 1 JGG) nicht erörtert, wonach unter anderem von Jugendstrafe abgesehen wird, wenn die – hier angeordnete – Unterbringung in einer Entziehungsanstalt die Ahndung durch den Richter entbehrlich macht. Dies erweist sich aber nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht als durchgreifend rechtsfeh- lerhaft. Es ist auszuschließen (§ 337 Abs. 1 StPO), dass das Landgericht ange- sichts der seit Jugendzeit zu Tage tretenden Dissozialität des Angeklagten, der erst wenige Monate vor der verfahrensgegenständlichen Tat nach Vollverbüßung einer Jugendstrafe von einem Jahr und zehn Monaten aus der Haft entlassen worden war, von der Verhängung der Jugendstrafe abgesehen hätte (vgl. auch - 3 - BGH, Beschluss vom 23. Juni 2015 – 1 StR 243/15). Zudem hat der Sachver- ständige dem Angeklagten eine dissoziale Persönlichkeitsstörung attestiert, die jenseits der Suchtbehandlung eine längerfristige erzieherische und therapeuti- sche Einwirkung erforderlich macht. Cirener Mosbacher Köhler von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Dresden, 18.01.2023 - 7 KLs 602 Js 24961/22