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Entscheidung

StB 38/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:210623BSTB38
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:210623BSTB38.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 38/23 vom 21. Juni 2023 in dem Strafverfahren gegen wegen versuchter Brandstiftung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Angeschuldig- ten und seiner Verteidiger am 21. Juni 2023 gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 Halb- satz 2 Nr. 1 StPO beschlossen: Die Beschwerde des Generalbundesanwalts gegen den Be- schluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. Mai 2023 wird verworfen. Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die not- wendigen Auslagen des Angeschuldigten im Beschwerdeverfah- ren. Gründe: I. Der Angeschuldigte wurde am 18. November 2022 vorläufig festgenom- men und befindet sich seit dem Folgetag ununterbrochen in Untersuchungs- haft, zunächst aufgrund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Amtsgerichts Dortmund vom 19. November 2022 (711 Gs 236/22), sodann aufgrund Haftbe- fehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 28. Dezember 2022 (1 BGs 1051/22), aufrechterhalten durch Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 27. Januar 2023 (1 BGs 189/23). Gegenstand des Haft- befehls war danach der Vorwurf, der Angeschuldigte habe durch zwei selbstän- dige Handlungen am 16. November 2022 in D. versucht, einen anderen zur Begehung eines Verbrechens in Form einer schweren Brandstiftung zu 1 - 3 - bestimmen, und am Folgetag in B. versucht, eine schwere Brandstiftung zu begehen. Der Generalbundesanwalt hat unter dem 28. April 2023 wegen des zugrundeliegenden Sachverhalts Anklage zum Oberlandesgericht Düsseldorf er- hoben, dabei die zweite Tat aufgrund weiterer Beweismittel rechtlich jedoch als versuchte Brandstiftung gewertet. Das Oberlandesgericht hat den Haftbefehl durch Beschluss vom 12. Mai 2023 (III-6 St 1/23) dahin neu gefasst, dass der Angeschuldigte lediglich der ver- suchten Brandstiftung am 17. November 2022 dringend verdächtig sei. In Bezug auf die weitere ihm vorgeworfene Tat sei von einem strafbefreienden Rücktritt auszugehen. Der Generalbundesanwalt hat gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, den Haftbefehl auch auf die weitere angeklagte Tat zu stützen. Das Oberlandesgericht hat am 22. Mai 2023 beschlossen, der Be- schwerde nicht abzuhelfen. Zwischenzeitlich hat der Senat im Rahmen der be- sonderen Haftprüfung durch Beschluss vom 14. Juni 2023 (AK 29/23) die Fort- dauer der gegenwärtig aufgrund des durch das Oberlandesgericht neu gefassten Haftbefehls vollzogenen Untersuchungshaft angeordnet. II. Die Beschwerde ist - jedenfalls derzeit - unzulässig. 1. Gemäß § 304 Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO ist das Rechtsmittel gegen Be- schlüsse des im ersten Rechtszug zuständigen Oberlandesgerichts nur in enu- merativ aufgeführten Fällen eröffnet. Soweit hierzu nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1 StPO die Verhaftung zählt, betrifft dies wegen des Ausnahme- charakters grundsätzlich nur Entscheidungen darüber, ob der Beschuldigte in Haft zu nehmen oder zu halten ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Ja- nuar 1976 - StB 1/76, BGHSt 26, 270, 271; vom 12. Januar 2012 - StB 19/11, 2 3 4 - 4 - BGHR StPO § 304 Abs. 5 Verhaftung 5 Rn. 4; vom 3. Mai 2023 - StB 22/23, juris Rn. 3). Diese enge Auslegung gilt ebenso in der Konstellation, dass mit der Beschwerde lediglich die Erweiterung eines bestehenden Haftbefehls dem Tat- vorwurf nach erstrebt und nicht Bestand oder Vollzug der Haftanordnung als sol- che in Frage gestellt wird (s. BGH, Beschlüsse vom 20. März 1991 - StB 3/91, BGHSt 37, 347, 349; vom 12. März 2002 - StB 5/02, BGHSt 47, 249, 250 f.; vom 26. Februar 2015 - StB 2/15, juris Rn. 26). Solange die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft nicht von Art und Umfang des Schuldvorwurfs im Haftbefehl abhängt, ist der für die Ausnahmeregelung des § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1 StPO maßgebliche Gesichtspunkt, dass nur die Verhaftung selbst als der vollzogene oder zu vollziehende Eingriff in die persönliche Freiheit einer Über- prüfung auf ihre Berechtigung im Beschwerdeverfahren unterzogen werden soll, nicht betroffen. Die Zulassung der Beschwerde nur zu dem Zweck, Fragen recht- licher oder tatsächlicher Art zu klären, die zwar für das weitere Strafverfahren von Bedeutung sind, letztlich aber nach den Vorstellungen des Beschwerdeführers keine Auswirkung auf den Fortbestand der Haft haben, wäre nur schwer mit der auf Beschleunigung und Konzentration angelegten Natur des Haftverfahrens in Einklang zu bringen und liefe dem Charakter des § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO als eng auszulegende Ausnahmeregelung zuwider (s. BGH, Beschluss vom 20. März 1991 - StB 3/91, BGHSt 37, 347, 349 f.). 2. Hieran gemessen ist der Beschwerdegegenstand für den Fortbestand der Untersuchungshaft zumindest gegenwärtig ohne Bedeutung. Der Senat hat im besonderen Haftprüfungsverfahren die Fortdauer der Untersuchungshaft durch den Beschluss vom 14. Juni 2023 angeordnet und darin dargelegt, dass bereits der Tatvorwurf der versuchten Brandstiftung für sich genommen die Haft derzeit trägt. Für diese kommt es mithin auf den weiteren Vorwurf der versuchten Anstiftung zu einer schweren Brandstiftung gegenwärtig nicht an. Anlass für eine 5 - 5 - davon abweichende Beurteilung ergibt sich weder aus dem Beschwerdevorbrin- gen noch sonst. Nach den dargelegten Maßstäben führt zur Zulässigkeit der Beschwerde nicht, dass ohne den weiteren Tatvorwurf die Zuständigkeit des Oberlandesge- richts für die Hauptverhandlung gemäß § 120 GVG fehlen könnte. Diese Frage betrifft nämlich nicht die momentan vollzogene Untersuchungshaft. Über die sachliche Zuständigkeit für das Hauptverfahren hat vorrangig das Oberlandesge- richt, bei dem die Anklage eingereicht ist, zu befinden. Dass gegen eine etwaige Entscheidung im Sinne des § 209 Abs. 1 StPO ebenso wie gegen eine Nicht- eröffnung sofortige Beschwerde eingelegt werden könnte (§ 210 Abs. 2 StPO), rechtfertigt es - auch unter Beschleunigungsgesichtspunkten - nicht, das gesetz- lich vorgesehene Verfahren im Rahmen der Haftbeschwerde vorwegzunehmen. Schäfer Hohoff Anstötz 6