Entscheidung
2 StR 144/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:220623B2STR144
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:220623B2STR144.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 144/23 vom 22. Juni 2023 in der Strafsache gegen wegen Untreue - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde- führerin und des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 2. auf dessen Antrag – am 22. Juni 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Frankfurt am Main vom 18. November 2022 im Maßregel- ausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgeho- ben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Untreue in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Be- währung ausgesetzt. Außerdem hat es ihr für die Dauer von drei Jahren unter- sagt, den Beruf einer Rechtsanwältin auszuüben. Die auf die ausgeführte Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 - 3 - 1. Die Überprüfung des Schuld- und Strafausspruchs hat keinen durch- greifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Soweit der Ge- neralbundesanwalt in seiner Zuschrift zutreffend darauf hinweist, dass sich die Summe der von der Angeklagten für eigene Zwecke benutzten Fremdgelder der geschädigten Mandanten auf lediglich 97.910,66 € und nicht wie vom Landge- richt angenommen auf 97.970,66 € addiert, schließt der Senat aus, dass dieses bei Annahme einer um 60 € reduzierten Schadenshöhe zu einer niedrigeren Ge- samtstrafe gelangt wäre. Es hat die Summe der Einzelschäden bei der Zumes- sung der Gesamtstrafe nicht erwähnt. 2. Hingegen leidet der Maßregelanspruch an mehreren Rechtsfehlern. a) Das Landgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass die An- geklagte die Untreuetaten jeweils unter Missbrauch ihres Berufes begangen hat. Die Erwägungen, auf die es die Gefährlichkeitsprognose im Sinne des § 70 Abs. 1 StGB gestützt hat, halten jedoch revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. aa) Das Berufsverbot ist ein schwerwiegender Eingriff, mit dem die Allge- meinheit, sei es auch nur ein bestimmter Personenkreis, vor weiterer Gefährdung geschützt werden soll. Es darf nur dann verhängt werden, wenn die Gefahr be- steht, dass der Täter auch in Zukunft den Beruf, dessen Ausübung ihm verboten werden soll, zur Verübung erheblicher Straftaten missbrauchen wird. Vorausset- zung hierfür ist, dass eine – auf den Zeitpunkt der Urteilsverkündung abge- stellte – Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten das Tatgericht zu der Überzeugung führt, dass die Wahrscheinlichkeit künftiger ähnlicher erheblicher Rechtsverletzungen durch den Täter besteht (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Ok- tober 2019 – 2 StR 337/19, juris Rn. 9; BGH, Beschlüsse vom 9. Oktober 2018 – 1 StR 418/18, NStZ 2019, 273 Rn. 8; vom 25. Januar 2017 – 1 StR 570/16, 2 3 4 5 - 4 - juris Rn. 8; Urteil vom 25. April 2013 – 4 StR 296/12, juris Rn. 6, jew. mwN). Hier- bei ist auch zu berücksichtigen, dass die Verhängung eines Berufsverbotes aus- scheidet, wenn zu erwarten ist, dass der Angeklagte bereits durch die Verurtei- lung zu der verhängten Strafe von weiteren Taten abgehalten werden kann (vgl. Senat, Beschlüsse vom 9. Oktober 2019 – 2 StR 337/19, juris Rn. 9; vom 24. Juli 2014 – 2 StR 221/14, wistra 2015, 27, 29 Rn. 14 mwN). bb) (1) Das Landgericht hat ausgeführt, es bestehe angesichts der Verur- teilung die naheliegende Möglichkeit, dass die Angeklagte, die nach den Fest- stellungen nach Aufgabe ihrer anwaltlichen Tätigkeit als Geschäftsführerin von drei zwischen Oktober 2021 und Januar 2022 von ihr mitgegründeten Gesell- schaften fungiere, diese Tätigkeit nicht werde fortsetzen können. Es sei „nicht fernliegend, dass [sich] die Angeklagte um die Wiedererlangung ihrer Zulassung als Rechtsanwältin bemühen und in diesem Beruf wieder tätig sein werde.“ Es sei dann „zu besorgen, dass die Angeklagte erneut mit den finanziellen Angele- genheiten der Kanzlei überlastet sein“ werde. Damit hat das Landgericht bereits lediglich die Möglichkeit, nicht aber die Wahrscheinlichkeit künftiger ähnlicher er- heblicher Rechtsverletzung durch die Angeklagte aufgezeigt. (2) Soweit das Landgericht die Gefährlichkeitsprognose des Weiteren da- mit unterlegt, die Angeklagte lasse „eine hinreichende Distanzierung von dem Tragen finanzieller Verantwortung für Dritte nicht erkennen,“ da sie als Ge- schäftsführerin „formal auch die finanzielle Verantwortung für die Gesellschaften“ trage, fehlt es bei der aufgezeigten Betätigung bereits an dem berufsspezifischen Zusammenhang zu der zuvor aufgegebenen Tätigkeit als Rechtsanwältin. (3) Die Strafkammer hat ihre Gefährlichkeitsprognose zudem auf den per- sönlichen Eindruck gestützt, wonach die Angeklagte ihren persönlichen Vorteil im Blick habe und nur bedingt bereit sei, berufliche und finanzielle Einbußen in 6 7 8 - 5 - Kauf zu nehmen. Diese Wertung hat sie unter anderem auf das Einlassungsver- halten der Angeklagten gestützt, die am ersten Hauptverhandlungstag ihre be- rufliche Tätigkeit so dargestellt habe, dass sie lediglich im Back-Office einer Ge- sellschaft tätig sei, obwohl sie tatsächlich, wie sie am nächsten Hauptverhand- lungstag auf Vorhalt der Handelsregisterauszüge eingeräumt habe, deren Ge- schäftsführerin sei. Die Strafkammer hat hierin ein bewusstes Verschweigen durch die Angeklagte gesehen und daraus gefolgert, „dass die Angeklagte letzt- lich nicht bereit ist, nach den von ihr selbst erkannten Schwächen zu handeln und sie somit Gefahr läuft, sich in dieselbe Situation der Überforderung zu begeben, die zu den hiesigen Taten geführt haben.“ Damit hat das Landgericht nicht bedacht, dass einer bestreitenden Ange- klagten ihre – möglicherweise im Verteidigungsverhalten begründete – unzutref- fende Einlassung auch im Hinblick auf die Gefährlichkeitsprognose beim Berufs- verbot nicht angelastet werden darf (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Februar 2003 – 2 StR 411/02, juris Rn. 11 mwN). (4) Hinzu tritt, dass das Landgericht bei der Gefährlichkeitsprognose maß- gebliche Gesichtspunkte im Zuge der gebotenen Gesamtwürdigung nicht einge- stellt hat. So hat es weder berücksichtigt, dass der Angeklagten durch bestands- kräftigen Bescheid der Rechtsanwaltskammer F. vom 18. Okto- ber 2021 die Erlaubnis zur Ausübung der Tätigkeit als Rechtsanwältin entzogen worden ist und die Angeklagte glaubhaft angegeben hat, den Beruf einer Rechts- anwältin nicht mehr ausüben zu wollen. Zudem hat sie ihre Kanzlei aufgegeben. Das Landgericht lässt auch unerörtert, dass die 41-jährige Angeklagte bis dato nicht vorbestraft ist (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2003 – 3 StR 276/03, juris Rn. 8), sie die Taten in einer schwierigen finanziellen Lage beging und sämtliche Schäden aus einem Erbe inzwischen ausgeglichen hat. 9 10 - 6 - b) Das Landgericht hat zudem ferner die erforderliche Verhältnismäßig- keitsprüfung unterlassen (§ 62 StGB). Dabei wäre gegebenenfalls zu erörtern ge- wesen, ob der von der Angeklagten ausgehenden Gefahr der Begehung weiterer erheblicher rechtswidriger Taten nicht mit dem Verbot einer selbständigen Tätig- keit als Rechtsanwältin hinreichend begegnet werden kann (vgl. Senat, Be- schluss vom 13. März 2018 – 2 StR 286/17, juris Rn. 7). c) Die Sache bedarf insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Franke RiBGH Prof. Dr. Eschelbach ist urlaubsbedingt an der Unter- schrift gehindert. Franke Zeng Meyberg Schmidt Vorinstanz: Landgericht Frankfurt am Main, 18.11.2022 - 5/06 KLs -3210 Js 209984/21 (30/21) 11 12