Entscheidung
2 StR 540/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:220623B2STR540
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:220623B2STR540.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 540/21 vom 22. Juni 2023 in der Strafsache gegen wegen Anstiftung zum versuchten schweren Raub - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 22. Juni 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen: Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 25. Mai 2021 im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte der Anstiftung zum versuchten schweren Raub schuldig ist. Die weitergehende Revision wird mit der Maßgabe, dass ein Monat der Freiheitsstrafe für die Angeklagte wegen der Dauer des Revisi- onsverfahrens als bereits vollstreckt gilt, auf ihre Kosten als unbe- gründet verworfen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Anstiftung zum schweren Raub zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Da- gegen richtet sich die auf Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde gestützte Revision der Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zu einer Schuldspruchände- rung und zu einer Kompensationsentscheidung wegen der Dauer des Revisions- verfahrens. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Das Landgericht hat die Haupttat als versuchten schweren Raub angese- hen und die Haupttäter entsprechend verurteilt, aber die Beteiligung der Ange- klagten im Hinblick auf die erfolgte Anstiftungshandlung als Anstiftung zum 1 2 - 3 - schweren Raub bezeichnet. Das ist rechtsfehlerhaft, da die Bewertung einer Tat- beteiligung nicht über den Umfang der Verwirklichung der Haupttat hinausgehen kann. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, weil die Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Der Strafausspruch bleibt unberührt, weil das Landgericht unbeschadet des fehlerhaften Schuldspruchs gleichwohl im Rahmen der Strafzumessung ge- prüft hat, ob eine Milderung des Strafrahmens aufgrund von § 23 Abs. 2 StGB in Betracht kommt. Deshalb ist auszuschließen, dass das Tatgericht bei zutreffen- der Fassung des Schuldspruchs eine andere Rechtsfolgenentscheidung getrof- fen hätte. 3 4 - 4 - Die Dauer des Revisionsverfahrens gebietet eine Kompensationsent- scheidung nach der Vollstreckungslösung. Franke Eschelbach Zeng Meyberg RiBGH Schmidt ist urlaubs- bedingt an der Unterschrift gehindert. Franke Vorinstanz: Landgericht Köln, 25.05.2021 - 120 KLs 20/20 192 Js 840/19 5