Entscheidung
1 StR 436/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:270623B1STR436
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:270623B1STR436.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 436/22 vom 27. Juni 2023 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum banden- und gewerbsmäßigen Betrug u.a. hier: Ergänzende Anhörungsrüge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juni 2023 beschlossen: Die (ergänzende) Anhörungsrüge des Verurteilten vom 26. Mai 2023 gegen den Senatsbeschluss vom 5. April 2023 wird zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landge- richts Rostock vom 18. März 2022 mit Beschluss vom 5. April 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 4. Mai 2023 die Anhörungsrüge (§ 356a StPO) erhoben. Diese Anhörungsrüge hat der Senat mit Beschluss vom 24. Mai 2023 zurückgewiesen. Der Verurteilte hat, ohne dass ihm die Entschei- dung bekannt gegeben worden war, selbst die Anhörungsrüge ergänzt und hier- bei die Ausführungen der Revision zur Kompensationsentscheidung des landge- richtlichen Urteils vertieft. Auch die Ergänzung der Anhörungsrüge zeigt keinen Gehörsverstoß (Art. 103 Abs. 1 GG) auf. Der Senat hat die Ausführungen der Verteidigung ge- gen die Kompensationsentscheidung des Landgerichts zur Kenntnis genommen 1 2 - 3 - und geprüft, ist ihr jedoch nicht gefolgt. Auch insoweit musste er seine letztin- stanzliche Entscheidung nicht begründen. Jäger Bellay Wimmer Allgayer Munk Vorinstanz: Landgericht Rostock, 18.03.2022 - 18 KLs 61/14 (1) - 415 Js 10801/11 (412)