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Entscheidung

VII ZB 18/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:270623BVIIZB18
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:270623BVIIZB18.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 18/18 vom 27. Juni 2023 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juni 2023 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Borris als Einzelrichterin beschlossen: Die Erinnerung des Schuldners gegen den Ansatz der Gerichts- kosten in der Kostenrechnung vom 27. Juni 2022 (Kassenzeichen: 780022129704) wird zurückgewiesen. Gründe: I. Am 4. Mai 2022 hat der Senat die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Memmingen vom 2. März 2018 auf seine Kosten zurückgewiesen. Mit Kostenrechnung vom 27. Juni 2022 wurden dem Schuldner Gerichtskosten in Höhe von 60 € zum Soll gestellt. Mit Schreiben vom 19. Mai 2023 macht der Schuldner geltend, die Forderung aus dieser Kosten- rechnung sei nicht gerechtfertigt. Die Kostenbeamtin hat die Eingabe des Schuldners als Erinnerung gewer- tet und dieser nicht abgeholfen. 1 2 3 - 3 - II. Die Eingabe des Schuldners ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz der Gerichtsgebühren nach § 66 GKG auszulegen. Über diese Erinnerung ent- scheidet auch beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 Rn. 6 f.). III. Die zulässige Erinnerung des Schuldners nach § 66 Abs. 1 GKG hat keinen Erfolg. 1. Die Kostenrechnung ist sachlich und rechnerisch richtig. Die Zurückwei- sung der Rechtsbeschwerde löst nach den §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 3, 6 Abs. 2, 9 Abs. 2 Nr. 1, 22 Abs. 1 GKG laut Kostenverzeichnis Nr. 2124 a.F., welches nach der Übergangsvorschrift in § 71 Abs. 1 GKG weiter Anwendung findet, die Festge- bühr in Höhe von 60 € aus. 2. Mit seinen übrigen Einwendungen, welche das zugrundeliegende Ver- fahren und dessen Entscheidung betreffen, kann der Schuldner im Erinnerungs- verfahren nach § 66 Abs. 1 GKG, in dem nur Einwendungen gegen die Entste- hung und die Höhe der Festgebühr geprüft werden, nicht gehört werden. Der Rechtsbehelf der Erinnerung kann sich nur gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solche richten. Die inhaltliche Richtigkeit der dem Kostenansatz zugrundeliegenden Entschei- dung ist deshalb ebenso wenig Gegenstand des Erinnerungsverfahrens nach § 66 GKG wie die Richtigkeit der Kostengrundentscheidung. 4 5 6 7 8 - 4 - IV. Das Erinnerungsverfahren ist nach § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG gerichtsge- bührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Borris Vorinstanzen: AG Memmingen, Entscheidung vom 30.01.2017 - 50 M 291/17 - LG Memmingen, Entscheidung vom 02.03.2018 - 44 T 1348/17 - 9