Leitsatz
X ZR 50/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:270623UXZR50
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:270623UXZR50.22.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 50/22 Verkündet am: 27. Juni 2023 Zöller Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja FluggastrechteVO Art. 8 Abs. 1 Buchst. c, Art. 5 Abs. 1 Buchst. a Das Recht auf eine anderweitige Beförderung zu einem späteren Zeitpunkt nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. c FluggastrechteVO setzt nicht voraus, dass die ge- wünschte Ersatzbeförderung in zeitlichem Zusammenhang mit dem ursprünglich vorgesehenen Flug steht. BGH, Urteil vom 27. Juni 2023 - X ZR 50/22 - OLG Köln LG Köln - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 2. Juni 2023 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bacher, die Richter Hoffmann und Dr. Deichfuß, die Richterin Dr. Marx und den Richter Dr. Crummenerl für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 6. Mai 2022 aufge- hoben und das Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 7. Dezember 2021 abgeändert. Der Beklagten wird unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an einem Mitglied des Vorstands der Beklagten, verboten, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern im Falle eines annullierten Fluges dem Fluggast auf Nachfrage eine anderweitige Beförderung unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes trotz verfügbarer Plätze lediglich gegen Zahlung eines Aufpreises zu er- möglichen, wie zum Beispiel geschehen am 5. April 2020 gegen 10:31 Uhr und am 31. März 2020 gegen 18:00 Uhr in Bezug auf die Buchungen UB9DY3 bzw. L30M2X. - 3 - Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 260 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 24. Juni 2021 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen - 4 - Tatbestand: Der klagende Verbraucherverband wendet sich gegen die Forderung von Zuzahlungen für Umbuchungen nach Annullierung eines Fluges. Das beklagte Luftfahrtunternehmen stornierte im Jahr 2020 aufgrund der Covid19-Pandemie zahlreiche Flüge. Von einem Fluggast, der für Ende März 2020 Flüge von München nach Toulouse und zurück gebucht hatte und eine Um- buchung auf Mitte Juli 2020 wünschte, verlangte die Beklagte die Zahlung eines Mehrpreises von 75 Euro. Von einem anderen Fluggast, der für den Zeitraum über Ostern 2020 Flüge in der Business bzw. First Class von Stockholm über Frankfurt am Main nach Buenos Aires und zurück gebucht hatte und eine Umbu- chung auf November oder Dezember 2020 oder März 2021 wünschte, verlangte sie einen Mehrpreis von rund 3.000 Euro. Der Kläger hat sinngemäß beantragt, der Beklagten zu verbieten, im Falle eines annullierten Fluges dem Fluggast auf Nachfrage eine anderweitige Beför- derung unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes trotz verfügbarer Plätze lediglich gegen Zahlung eines Aufpreises zu ermöglichen, und die Beklagte zur Erstattung einer Abmahn- pauschale von 260 Euro zu verurteilen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelas- senen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Auf die mündliche Verhandlung vom 4. April 2023 hat der Senat das Ver- fahren bis zur Erledigung eines vom Landgericht Düsseldorf (22 O 27/22) einge- leiteten Vorabentscheidungsverfahren beim Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt. Dieses Verfahren hat sich kurz darauf ohne Entscheidung erledigt. 1 2 3 4 5 - 5 - Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision ist begründet und führt zur antragsgemäßen Ver- urteilung. I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Kläger habe gegen die Beklagte keinen Unterlassungsanspruch aus § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 8 Abs. 1 Buchst. c FluggastrechteVO. Sinn und Zweck sowie Gesamtsystematik der Verordnung sprächen dafür, dass zwischen dem ursprünglich vorgesehenen und dem späteren Flug ein zeit- licher Zusammenhang bestehe. Es erscheine relativ eindeutig, dass die Verord- nung auf den Schutz der Fluggäste nur während der jeweiligen Reise ziele. Für einen weitergehenden Schutz bestehe weder ein Anlass noch ein berechtigtes Interesse. Nichtbeförderung und Verspätung stünden in einem natürlichen Zusam- menhang mit der ursprünglichen Reiseplanung. Deshalb liege es nahe, die durch die Verordnung geregelten Mindestrechte nicht nur für die Fälle der Nichtbeför- derung und der Verspätung, sondern auch für den Fall der Annullierung vor dem Hintergrund der ursprünglichen Reiseplanung zu sehen. Auch bei Pauschalrei- sen, für die alle drei Optionen des Art. 8 Abs. 1 FluggastrechteVO eröffnet seien, sei der zeitliche Zusammenhang unverkennbar. Zudem sei kaum vertretbar, einem freiwillig nichtbeförderten Fluggast ein beliebiges kostenfreies Umbuchungsrecht ohne jeden Zusammenhang mit der ursprünglich gebuchten Reise einzuräumen. Eine Verspätung führe ohnehin nur zu einem Anspruch auf Erstattung und mittels Unterstützungsleistungen zu einer Fortsetzung des Flugs unter zufriedenstellenden Bedingungen, nicht aber zu einer anderweitigen Beförderung. 6 7 8 9 10 11 - 6 - Das in Erwägungsgrund 12 der Verordnung genannte Ziel, Ärgernisse und Unannehmlichkeiten zu verringern, erfordere nicht, den Fluggästen ein beliebi- ges kostenfreies Umbuchungsrecht einzuräumen. Die Mittel, mit denen Ärger- nisse und Unannehmlichkeiten vermindert werden sollten, stünden im Zusam- menhang mit der ursprünglichen Reiseplanung. Es müsse noch um die Fortset- zung der gleichen Reise gehen. Die vom Kläger vertretene Ansicht wahre zudem nicht hinreichend die Interessen der Luftfahrtunternehmen. Der für den Beförderungsvorgang gezahlte Preis decke nicht in jedem Fall die zu jeder beliebigen anderen Reisezeit anfal- lenden Kosten. Die Fluggäste hätten hingegen kein berechtigtes Interesse, die Annullierung eines Fluges für die Generierung eines mit der eigentlichen Reise nicht mehr in Zusammenhang stehenden "Schnäppchens" für eine völlig belie- bige Reisezeit auszunutzen. II. Diese Erwägungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand. 1. Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass Art. 8 Abs. 1 Buchst. c FluggastrechteVO ein Verbraucherschutzgesetz im Sinne von § 2 UKlaG ist und ein Verstoß mithin zu einem Unterlassungsanspruch führen kann. 2. Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und c FluggastrechteVO geschuldete ander- weitige Beförderung nicht von der Zahlung eines Aufpreises abhängig gemacht werden darf. Art. 8 Abs. 1 FluggastrechteVO räumt dem Fluggast die Wahl ein zwi- schen einer vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten oder einer anderwei- tigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frü- hestmöglichen oder - vorbehaltlich verfügbarer Plätze - zu einem späteren Zeit- punkt. Einen Gegenanspruch auf Zahlung eines zusätzlichen Entgelts oder Er- 12 13 14 15 16 17 - 7 - bringung sonstiger Leistungen sieht die Verordnung nicht vor. Die Unterstüt- zungsleistungen nach Art. 8 Abs. 1 FluggastrechteVO treten vielmehr an die Stelle des ursprünglich geschuldeten Flugs und sind deshalb mit der dafür vor- gesehenen Vergütung abgegolten (BeckOK-FluggastrechteVO/Degott, Bearb. 1. Januar 2023, Art. 8 Rn. 16; Ullenboom RRa 2023, 3, 9; Leitlinien der Kommis- sion für die Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 261/2004, Amtsblatt EU 2016 C 214 S. 4 unter 4.2). 3. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts setzt das Recht auf eine anderweitige Beförderung zu einem späteren Zeitpunkt nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. c FluggastrechteVO nicht voraus, dass die gewünschte Ersatzbeförde- rung in zeitlichem Zusammenhang mit dem ursprünglich vorgesehenen Flug steht. a) Der Wortlaut von Art. 8 Abs. 1 Buchst. c FluggastrechteVO sieht hinsichtlich des Zeitpunkts, für den der Fluggast eine anderweitige Beförderung verlangen kann, keine festen Grenzen vor. Die Vorschrift überlässt die Auswahl insoweit dem Wunsch des Fluggas- tes. Als begrenzende Faktoren benennt sie lediglich die Vergleichbarkeit der Reisebedingungen und die Verfügbarkeit von Plätzen. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung gehören zu den Rei- sebedingungen im Sinne dieser Vorschrift nicht die persönliche Reiseplanung oder die sonstigen Umstände, die den Fluggast zu der ursprünglichen Buchung bewogen haben, sondern lediglich die Modalitäten, unter denen die Beförde- rungsleistung erbracht wird. Dies wird verdeutlicht durch andere Sprachfassun- gen, die insoweit auf die Umstände der Beförderung (transport conditions, condi- tions de transport, condiciones de transporte, condizioni di trasporto, vervoers- voorwaarden) abstellen. Eine zeitliche Grenze lässt sich daraus nicht ableiten. 18 19 20 21 - 8 - b) Die Systematik der Fluggastrechteverordnung sowie der Sinn und Zweck ihrer einschlägigen Normen sprechen ebenfalls gegen das Erfordernis eines zeitlichen Zusammenhangs mit dem ursprünglich vorgesehenen Flug. aa) Nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. a FluggastrechteVO kann der Fluggast die vollständige Erstattung der Flugscheinkosten verlangen. Dieses Recht hängt nicht davon ab, dass der Fluggast die Reise zu dem vorgesehenen Endziel auf anderem Wege antritt. Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und c FluggastrechteVO räumen dem Fluggast die Wahl ein zwischen einer anderweitigen Beförderung zum frühestmöglichen oder zu einem späteren Zeitpunkt. Dieser Gegenüberstellung ist zu entnehmen, dass der Zeitpunkt der anderweitigen Beförderung innerhalb der Grenzen der Verfüg- barkeit der Wahl des Fluggasts unterliegen soll, wie dies Art. 8 Abs. 1 Buchst. c FluggastrechteVO ausdrücklich vorsieht (vgl. dazu auch Ullenboom, RRa 2023, 3, 4). bb) Aus dem Umstand, dass die in Art. 8 vorgesehenen Leistungen in Art. 5 Abs. 1 als Unterstützungsleistungen bezeichnet werden, lassen sich zeitli- che Einschränkungen entgegen einzelnen Stimmen in der Literatur (BeckOK- FluggastrechteVO/Degott, Bearb. 1. Januar 2023, Art. 8 Rn. 16a; BeckOGK- FluggastrechteVO/Steinrötter, Bearb. 1. Februar 2023, Art. 8 Rn. 33) ebenfalls nicht ableiten. Der Ausdruck "Unterstützungsleistungen" mag für sich gesehen das Ver- ständnis ermöglichen, dass es ausschließlich um Leistungen geht, die die Durch- führung der ursprünglich vorgesehenen Beförderung ermöglichen sollen. Diesem Verständnis steht aber schon der Umstand entgegen, dass zu den Unterstüt- zungsleistungen nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. a FluggastrechteVO auch die voll- ständige Erstattung der Flugscheinkosten gehört. Aus dem Regelungszusammenhang ergibt sich zudem, dass die Verord- nung den Begriff "Unterstützungsleistungen" zur Abgrenzung der in Art. 8 und 9 22 23 24 25 26 27 - 9 - vorgesehenen Leistungen von Ausgleichsleistungen im Sinne von Art. 7 verwen- det. Den Leistungen nach Art. 8 und 9 FluggastrechteVO ist insoweit gemeinsam, dass sie der näheren Ausgestaltung bzw. der Rückabwicklung der ursprünglich vorgesehenen Beförderung dienen, während die Ausgleichsleistung nach Art. 7 die pauschale Kompensation erlittener Ärgernisse und Unannehmlichkeiten zum Ziel hat. cc) Dass die Verordnung eine Reihe von Regelungen enthält, die das Luftfahrtunternehmen anhalten, eine möglichst zeitnahe Ersatzbeförderung an- zubieten, führt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Diese Regelungen stehen in Einklang mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. b Fluggast- rechteVO, der dem Fluggast einen Anspruch auf anderweitige Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt gewährt. Den Regelungen in Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und c FluggastrechteVO ist in- des zu entnehmen, dass der Fluggast nicht gehalten ist, diesen Anspruch geltend zu machen, sondern sich stattdessen für eine Stornierung oder eine Beförderung zu einem späteren Zeitpunkt entscheiden kann. Angesichts dieses Nebeneinan- ders von mehreren Optionen, deren Auswahl dem Fluggast vorbehalten ist, kann dem in Art. 8 Abs. 1 Buchst. b FluggastrechteVO vorgesehenen Anspruch keine prägende Wirkung für die Ausgestaltung der beiden anderen Ansprüche beige- messen werden. dd) Dass die Rechte aus Art. 8 Abs. 1 FluggastrechteVO gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung auch einem Fluggast zustehen, der freiwillig auf eine Bu- chung verzichtet, führt ebenfalls nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Auch in den Fällen des Art. 4 Abs. 1 FluggastrechteVO liegt die Inan- spruchnahme einer anderweitigen Beförderung nicht im Belieben des Fluggas- tes. Ein freiwilliger Verzicht im Sinne dieser Vorschrift setzt vielmehr voraus, dass 28 29 30 31 32 - 10 - das ausführende Luftfahrtunternehmen wegen absehbarer Überbuchung ver- sucht, einzelne Fluggäste zum Verzicht zu bewegen. Auch ein freiwilliger Verzicht im Sinne von Art. 4 Abs. 1 FluggastrechteVO beruht mithin auf dem Umstand, dass das Luftfahrtunternehmen die Beförderungsleistung nicht wie vorgesehen erbringt. Unabhängig davon sieht auch Art. 4 Abs. 1 FluggastrechteVO nicht vor, dass ein freiwilliger Verzicht nur dann in Betracht kommt, wenn der Fluggast eine in zeitlichem Zusammenhang stehende anderweitige Beförderungsmöglichkeit wählt. Dem Luftfahrtunternehmen obliegt insoweit zwar die Entscheidung, welche Gegenleistung es für den erbetenen Verzicht anbietet. Die Fluggäste sind aber nicht verpflichtet, solche Angebote anzunehmen. ee) Die in Rede stehende Beschränkung ergibt sich auch nicht aus der Regelung in Art. 6 Abs. 1 Nr. iii FluggastrechteVO, die dem Fluggast bei einer zu erwartenden Verspätung von mindestens fünf Stunden nur das Recht auf Erstat- tung der Flugscheinkosten gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. a FluggastrechteVO ein- räumt. Die Verordnung sieht für den Fall einer Verspätung nicht durchweg diesel- ben Rechtsfolgen vor wie für den Fall einer Annullierung oder Nichtbeförderung. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union folgt aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung zwar für bestimmte Situationen, dass ein Fluggast auch bei einer Verspätung die nach dem Wortlaut der Verordnung nur für Annullierung und Nichtbeförderung vorgesehene Ausgleichsleistung verlan- gen kann. Hieraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass jede Beschränkung von Ansprüchen, die die Verordnung für den Fall einer Verspätung vorsieht, auch für den Fall einer Annullierung oder Nichtbeförderung zu gelten hat. Auf den Gleichbehandlungsgrundsatz lässt sich eine Übertragung des Rechtsgedankens des Art. 6 Abs. 1 Nr. iii FluggastrechteVO auf Fälle der Annul- lierung oder Nichtbeförderung nicht stützen. Der Fall der Verspätung unterschei- 33 34 35 36 - 11 - det sich von den beiden übrigen Konstellationen gerade dadurch, dass der ur- sprünglich vorgesehene Flug stattfindet. Von daher ist es folgerichtig, dass ein Fluggast in diesem Fall grundsätzlich nicht eine anderweitige Beförderung ver- langen kann. Bei einer Annullierung oder Nichtbeförderung ist der Fluggast hin- gegen auf eine anderweitige Beförderung angewiesen, wenn er sein Reiseziel erreichen will. ff) Der vom Berufungsgericht angestellte Vergleich mit den Regeln des deutschen Werkvertragsrechts ist schon deshalb unerheblich, weil die Fluggast- rechteverordnung eine autonome Regelung enthält. gg) Entgegen der Auffassung der Beklagten führt die Auslegung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. c FluggastrechteVO im oben dargelegten Sinn nicht zu unzumutbaren Belastungen für die betroffenen Luftfahrtunternehmen. Wie auch die Beklagte im Ansatz nicht verkennt, kann die Bedeutung, die dem von der Verordnung angestrebten Ziel des Schutzes der Verbraucher und somit auch der Fluggäste zukommt, negative wirtschaftliche Folgen selbst be- trächtlichen Ausmaßes für bestimmte Wirtschaftsteilnehmer rechtfertigen (EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2012 - C-581/10, C-629/10, NJW 2013, 671 = RRa 2012, 272 Rn. 81 - Nelson; Urteil vom 31. Januar 2013 - C-12/11, NJW 2013, 921 = RRa 2013, 81 Rn. 48 - McDonagh/Ryanair). Vor diesem Hintergrund kann ein Anspruch auf anderweitige Beförderung zu einem vom Fluggast gewählten Zeitpunkt auch dann nicht als unzumutbare Belastung angesehen werden, wenn das Luftfahrtunternehmen die Plätze auf dem betreffenden Flug wegen saisonaler oder sonstiger Besonderheiten zu einem höheren Preis anbieten möchte. Bereits getätigte Buchungen durch Dritte sind ohnehin nicht betroffen, weil der Anspruch auf Art. 8 Abs. 1 Buchst. c Flug- gastrechteVO unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit von Plätzen steht. Unab- hängig davon ist nicht erkennbar, dass ein zeitliches Wahlrecht des Fluggastes regelmäßig oder in einer beträchtlichen Zahl von Fällen zu Situationen der be- schriebenen Art führt. 37 38 39 40 - 12 - hh) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts und der Beklagten be- darf der Tatbestand des Art. 8 Abs. 1 Buchst. c FluggastrechteVO auch nicht unter dem Aspekt der Missbrauchsgefahr einer einschränkenden Auslegung. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen die Geltendmachung von Ansprüchen aus Art. 8 Abs. 1 Buchst. c Fluggast- rechteVO als missbräuchlich anzusehen ist und dem Fluggast deshalb die Durch- setzung verwehrt bleiben muss. Daraus resultierenden Gefahren kann jedenfalls durch Rückgriff auf den unionsrechtlichen Grundsatz, dass sich niemand auf eine missbräuchliche oder betrügerische Anwendung des Gemeinschaftsrechts beru- fen kann (so etwa EuGH, Urteil vom 9. März 1999 - Rs. C-212/97, NJW 1999, 2027 Rn. 24; dazu Ullenboom, RRa 2023, 3, 6), ausreichend Rechnung getragen werden. III. Für ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Euro- päischen Union gemäß Art. 267 AEUV besteht kein Anlass. 1. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mehrfach entschie- den, dass Vorschriften der Verordnung, mit denen den Fluggästen Ansprüche eingeräumt werden, weit auszulegen sind (dazu EuGH, Urteil vom 19. November 2009 - C-402/07, NJW 2010, 43 = RRa 2009, 282 Rn. 45 - Sturgeon), während Begriffe in einer Bestimmung, die eine Ausnahme von einem Grundsatz oder spezifischer von gemeinschaftsrechtlichen Verbraucherschutzvorschriften dar- stellt, grundsätzlich eng auszulegen sind (dazu EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2008 - C-549/07, NJW 2009, 347 = RRa 2009, 35 Rn. 17 - Wallentin-Hermann). Dies ergibt sich aus den Erwägungsgründen 1 bis 4 der Fluggastrechteverord- nung, die das Ziel definieren, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustel- len und den Erfordernissen des Verbraucherschutzes Rechnung zu tragen. Daraus ergibt sich hinreichend klar, dass bei einer anderweitigen Beförde- rung eines Fluggastes gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. c FluggastrechteVO kein zeit- licher Zusammenhang zwischen dem annullierten Ausgangsflug und der ge- wünschten Ersatzbeförderung vorausgesetzt ist. 41 42 43 44 45 - 13 - 2. Das Vorlageersuchen des Landgerichts Frankfurt am Main (Be- schluss vom 23. Februar 2023 - 2-24 S 142/22) gibt keine Veranlassung, den Rechtsstreit entsprechend § 148 ZPO auszusetzen. In diesem Ersuchen ist die Frage, ob Art. 8 Abs. 1 Buchst. c Fluggast- rechteVO einen zeitlichen Zusammenhang voraussetzt, nur für den Fall gestellt, dass andere, hier nicht relevante Fragen jeweils zu verneinen sind. Damit besteht - anders als bei der Vorlage, die den Senat zu der mit Beschluss vom 4. April 2023 angeordneten Aussetzung veranlasst hat - keine hinreichende Wahrschein- lichkeit dafür, dass sich der Gerichtshof mit der für den Streitfall relevanten Frage befassen wird. IV. Der Senat kann abschließend entscheiden, weil die Sache zur End- entscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 UKlaG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, Art. 8 Abs. 1 Buchst. c FluggastrechteVO. a) Neben der bereits durch den Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. c FluggastrechteVO indizierten Wiederholungsgefahr setzt ein Unterlassungsan- spruch auf der Grundlage des § 2 Abs. 1 UKlaG voraus, dass er im Interesse des Verbraucherschutzes geltend gemacht wird. Hierfür ist erforderlich, dass der dem Anspruch zugrundeliegende Verstoß die Kollektivinteressen der Verbraucher be- rührt. Das ist der Fall, wenn der Verstoß in seinem Gewicht und in seiner Bedeu- tung über den Einzelfall hinausreicht und eine generelle Klärung geboten erschei- nen lässt (vgl. BT-Drucks. 14/2658, 53 li. Sp.; BGH, Urteil vom 6. Februar 2020 - I ZR 93/18, GRUR 2020, 654 Rn. 36 - SEPA-Lastschrift). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall gegeben. 46 47 48 49 50 51 - 14 - Die Kollektivinteressen der Verbraucher sind berührt, weil der Kläger mit den angeführten Fällen unabhängig von den Personen der Fluggäste eine allge- meine, nicht nur den Einzelfall betreffende Verhaltensweise beanstandet. Das beanstandete Verhalten kommt auch für andere Fälle in Betracht und ist insbe- sondere nicht auf Annullierungen im Zusammenhang mit der Covid19-Pandemie beschränkt. Eine generelle Klärung ist daher geboten. b) Der Kläger ist gemäß § 3 Abs. 1, § 4 UKlaG anspruchsberechtigt und kann aufgrund von Verstößen gegen Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, Art. 8 Abs. 1 Buchst. c FluggastrechteVO, wie sie sich in den vom Kläger angeführten beiden Flugreisen dargestellt haben, Unterlassung verlangen. 2. Der Anspruch des Klägers auf Zahlung der Abmahnkosten ergibt sich aus § 5 UKlaG in Verbindung mit § 13 Abs. 3 UWG. Er ist gemäß § 291 BGB zu verzinsen. 52 53 54 - 15 - 3. Die Kostentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Bacher Hoffmann Deichfuß Marx Crummenerl Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 07.12.2021 - 31 O 67/21 - OLG Köln, Entscheidung vom 06.05.2022 - 6 U 219/21 - 55