Leitsatz
XII ZB 81/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:280623BXIIZB81
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:280623BXIIZB81.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 81/23 vom 28. Juni 2023 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG § 19 Abs. 1 und 2; SGB VI § 97 a Entgeltpunkte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (sog. Grundrenten-Entgeltpunkte) sind im Wertausgleich bei der Scheidung re- gelmäßig auch dann ausgleichsreif, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte bereits eine Vollrente wegen Alters bezieht und es nach seinen aktuellen Verhält- nissen zu einer Einkommensanrechnung nach § 97 a SGB VI käme (Fortführung von Senatsbeschluss vom 1. März 2023 - XII ZB 360/22 - FamRZ 2023, 761). BGH, Beschluss vom 28. Juni 2023 - XII ZB 81/23 - OLG Saarbrücken AG Homburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2023 durch den Vorsitzenden Richter Guhling, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Nedden-Boeger und die Richterin Dr. Pernice beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des 6. Zivilsenats - Senat für Familiensachen I - des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 30. Januar 2023 aufgeho- ben. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Be- schluss des Amtsgerichts Homburg vom 15. November 2022 teil- weise abgeändert und im Anschluss an Ziffer 4. wie folgt ergänzt: Zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin (Ehefrau) bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnum- mer 57 160256 F 509) wird im Wege der internen Teilung zu Guns- ten des Antragstellers (Ehemann) ein Anrecht in Höhe von 2,9241 Entgeltpunkten aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung auf dessen Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Saarland (Versicherungsnummer 17 141252 F 001), bezogen auf den 31. August 2020, übertragen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden unter den Ehegatten gegeneinander aufgehoben. Gerichtskosten werden für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht erhoben. Wert: 1.000 € - 3 - Gründe: I. Auf den am 25. September 2020 zugestellten Antrag hat das Familienge- richt die am 5. Juli 1974 geschlossene Ehe des Antragstellers (im Folgenden: Ehemann) und der Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Während der Ehezeit (1. Juli 1974 bis 31. August 2020; § 3 Abs. 1 VersAusglG) erwarb der Ehemann 49,5775 Entgelt- punkte mit einem Ausgleichswert von 24,7888 Entgeltpunkten und einem korres- pondierenden Kapitalwert von 186.969,18 € in der gesetzlichen Rentenversiche- rung sowie 107,89 Versorgungspunkte mit einem Ausgleichswert von 49,61 Ver- sorgungspunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von 30.129,54 € in der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse Saarland. Die Ehefrau erwarb 22,1883 Entgeltpunkte mit einem Ausgleichswert von 11,0942 Entgeltpunkten bei einem korrespondierenden Kapitalwert von 83.677,85 € in der gesetzlichen Rentenversicherung. Zusätzlich erwarb sie in der gesetzlichen Rentenversiche- rung einen Zuschlag von 5,8481 Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (sog. Grundrenten-Entgeltpunkte) mit einem Ausgleichswert von 2,9241 Entgelt- punkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von 22.054,98 €. Beide Ehe- gatten beziehen bereits eine Vollrente wegen Alters. Das Familiengericht hat die Anrechte jeweils intern geteilt mit Ausnahme des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung, zu dessen Aus- gleich sich die Entscheidung nicht verhält. Auf die Beschwerde des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung (Beteiligte zu 1) der Ehefrau hat das Oberlandesgericht ergänzend angeordnet, dass ein Wertausgleich bei der Scheidung hinsichtlich des von der Ehefrau er- 1 2 3 - 4 - worbenen Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nicht statt- finde. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1. II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet und führt zum Ausgleich des Anrech- tes aus dem Zuschlag für langjährige Versicherung bereits bei der Scheidung. 1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Bei dem Zuschlag für langjährige Versicherung handele es sich um ein eigenständi- ges, grundsätzlich gesondert von den übrigen Entgeltpunkten auszugleichendes Versorgungsanrecht. Hier sei das Anrecht jedoch wegen Unwirtschaftlichkeit nicht ausgleichsreif, weil der Ausgleichsberechtigte daraus unter Anrechnung seiner Altersnettoeinkünfte von mindestens 1.492,50 € voraussichtlich keinen Versorgungsanspruch erlangen könne. 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. a) Zutreffend ist das Oberlandesgericht allerdings davon ausgegangen, dass es sich bei dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (§ 76 g SGB VI) um ein im Versorgungsausgleich auszugleichendes Anrecht handelt (vgl. Senatsbeschluss vom 1. März 2023 - XII ZB 360/22 - FamRZ 2023, 761 Rn. 8 ff. mwN). Dieser stellt ein eigenständiges Anrecht dar, das im Versor- gungsausgleich gesondert intern zu teilen ist und deshalb weder den allgemeinen Entgeltpunkten hinzugerechnet noch solchen im Rahmen einer Geringfügigkeits- prüfung nach § 18 Abs. 1 VersAusglG gegenübergestellt werden darf (§ 120 f Abs. 2 Nr. 3 SGB VI; vgl. Senatsbeschluss vom 1. März 2023 - XII ZB 360/22 - FamRZ 2023, 761 Rn. 25). 4 5 6 7 - 5 - b) Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts erfüllt der Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung auch grundsätzlich die Voraus- setzungen der Ausgleichsreife im Sinne von § 19 Abs. 1 und 2 VersAusglG. Zu Unrecht hat das Oberlandesgericht angenommen, der Zuschlag an Entgeltpunk- ten für langjährige Versicherung sei gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG des- halb nicht ausgleichsreif, weil sein Ausgleich im konkreten Fall für die ausgleichs- berechtigte Person unwirtschaftlich wäre. aa) Unwirtschaftlichkeit im Sinne dieser Bestimmung setzt voraus, dass sich der Ausgleich voraussichtlich nicht zugunsten der ausgleichsberechtigten Person auswirken wird, was etwa dann der Fall ist, wenn der Ausgleichsberech- tigte eine erforderliche Wartezeit nicht mehr erfüllen kann. Im Unterschied hierzu kann jedoch grundsätzlich nicht bereits im Versorgungsausgleichsverfahren fest- gestellt werden, dass die nach § 97 a SGB VI vorgesehene Einkommensanrech- nung zu einer Unwirtschaftlichkeit des Ausgleichs insoweit führt. Denn selbst wenn es nach den aktuellen Verhältnissen des Ehemanns zu einer Einkom- mensanrechnung käme, kann sich dies jährlich ändern (Senatsbeschluss vom 1. März 2023 - XII ZB 360/22 - FamRZ 2023, 761 Rn. 21 f. mwN). Anzurechnendes Einkommen im Leistungsbezug ist gemäß § 97 a Abs. 2 Nr. 1 SGB VI namentlich das zu versteuernde Einkommen nach § 2 Abs. 5 EStG. Darunter ist das Einkommen zu verstehen, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Be- träge. Einkommen ist der Gesamtbetrag der der Einkommensteuer unterliegen- den Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen (§ 2 Abs. 4 EStG). Bei der Berechnung des zu versteuernden Ein- kommens werden somit vom Gesamtbetrag der Einkünfte Sonderausgaben wie etwa Vorsorgeaufwendungen, individuelle Freibeträge und außergewöhnliche 8 9 10 - 6 - Belastungen abgezogen. Da sich Art und Höhe der zu berücksichtigenden Ab- züge wie beispielsweise hinzutretende Pflegekosten als außergewöhnliche Be- lastung (§ 33 EStG) oder Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen (§ 33 b EStG) jährlich ändern können, bieten die vom Oberlandesgericht allein anhand von errechneten Versorgungsbezügen angestellten Erwägungen keine ausreichende Anknüpfung für die Ermittlung eines (dauerhaft) anzurechnenden Einkommens und somit für die Annahme, der Ausgleich werde sich dauerhaft nicht zugunsten der ausgleichsberechtigten Person auswirken (vgl. Senatsbe- schluss vom 1. März 2023 - XII ZB 360/22 - FamRZ 2023, 761 Rn. 23 mwN). bb) In so gelagerten Fällen begegnet die Durchführung der Teilung auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (aA Schwamb NZFam 2023, 453, 455). Zwar kann die verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Versorgungsaus- gleichs entfallen, wenn bei dem Ausgleichspflichtigen eine Anrechtskürzung er- folgt, ohne dass sich dies entsprechend im Erwerb eines selbständigen Anrechts für den Ausgleichsberechtigten auswirkt, und somit der Ausgleichspflichtige ein Opfer erbringt, das im Ergebnis seinen Zweck verfehlt (BVerfGE 153, 358 = FamRZ 2020, 1078 Rn. 50 f.). Eine endgültige Zweckverfehlung kann indessen nicht angenommen werden, solange nicht feststeht, dass der Ausgleichsberech- tigte infolge von Einkommensanrechnung dauerhaft keinen Rentenanteil aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung erlangen kann. Zudem würde bei fortbestehender Ehe auf den Rentenanteil des Versorgungs- berechtigten aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nicht nur sein eigenes Einkommen, sondern auch das seines Ehegatten ange- rechnet (§ 97 a Abs. 1 und Abs. 4 Satz 4 SGB VI). c) Von dem sonach bereits bei der Scheidung durchzuführenden Aus- gleich ist auch nicht wegen Geringfügigkeit abzusehen. 11 12 13 - 7 - Die Beurteilung dieser Frage richtet sich nach § 18 Abs. 2 VersAusglG, da der Ehemann während der Ehezeit kein gleichartiges Anrecht, nämlich keine Ent- geltpunkte aus einem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung, erworben hat. Der vom Versorgungsträger hinsichtlich des Zuschlags an Entgelt- punkten für langjährige Versicherung angegebene, mit dem Ausgleichswert kor- respondierende Kapitalwert liegt deutlich über der bei Ehezeitende geltenden Ba- gatellgrenze (§ 18 Abs. 3 VersAusglG), so dass nicht wegen Geringfügigkeit von einem Ausgleich der Anrechte abgesehen werden kann. 3. Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache abschließend entscheiden, da keine weiteren Feststel- lungen erforderlich sind. Der Ehezeitanteil der von der Ehefrau erworbenen Ent- geltpunkte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung ist in hälftiger Höhe im Wege der internen Teilung auf das Versicherungskonto des Ehemanns zu übertragen. Guhling Klinkhammer Günter Nedden-Boeger Pernice Vorinstanzen: AG Homburg, Entscheidung vom 15.11.2022 - 9 F 210/20 S - OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 30.01.2023 - 6 UF 158/22 - 14 15