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Entscheidung

III ZB 39/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:290623BIIIZB39
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:290623BIIIZB39.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 39/23 vom 29. Juni 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2023 durch den Richter Dr. Remmert, die Richterinnen Dr. Arend und Dr. Böttcher sowie die Richter Dr. Kessen und Liepin beschlossen: Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mag- deburg vom 14. März 2023 - 10 T 31/23 - wird abgelehnt. Gründe: I. Der Antragsteller hat am 31. Dezember 2021 einen Antrag beim Amtsge- richt auf Erlass eines Mahnbescheids wegen einer auf eine Amtspflichtverletzung gestützten Schadensersatzforderung aus abgetretenem Recht gegen den An- tragsgegner gestellt und zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bean- tragt. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die Anträge nach Anhörung des Antragsgegners zurückgewiesen (vgl. § 36b Abs. 1 Satz 1 des RPflG; § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zur Übertragung von Rechtspflegeraufgaben auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 22. September 2004, GVBl. LSA, 724). Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller Erinnerung eingelegt, der 1 - 3 - die Urkundsbeamtin nicht abgeholfen und die Sache dem zuständigen Amtsrich- ter zur Entscheidung vorgelegt hat. Dieser hat die Erinnerung zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde, der das Amtsgericht nicht abge- holfen hat, hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen möchte sich der An- tragsteller mit einem als Nichtzulassungsbeschwerde bezeichneten Rechtsmittel wenden. II. Der Senat legt die Eingabe des Antragstellers vom 2. Mai 2023 als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine - hier als Rechtsmittel allein in Betracht kommende - Rechtsbeschwerde aus. Prozesskostenhilfe kann jedoch nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aus- sicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde hat keine Erfolgsaussicht. Das Rechtsmittel ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Rechtsbeschwerdegericht es in dem ange- fochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beide Voraus- setzungen liegen hier nicht vor. Mit dem Rechtsmittel kann auch nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Gericht hätte die Rechtsbeschwerde zulas- 2 - 4 - sen müssen (siehe etwa BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f). Remmert Böttcher Vorinstanzen: AG Aschersleben, Entscheidung vom 06.09.2022 - 21-1472739-07-B - LG Magdeburg, Entscheidung vom 14.03.2023 - 10 T 31/23 *007* -