Entscheidung
RiZ (R) 1/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:290623URIZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:290623URIZ.R.1.22.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL RiZ(R) 1/22 Verkündet am: 29. Juni 2023 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Prüfungsverfahren - 2 - Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 2023 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Pamp, die Richterinnen am Bundesgerichtshof Harsdorf-Gebhardt und Dr. Menges, den Richter am Bundesgerichtshof Gericke und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. C. Fischer für Recht erkannt: Die Revision des Antragstellers gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. Mai 2022 ergangene Urteil des Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesgericht Stuttgart wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beteiligten streiten darüber, ob der Antragsteller durch Formu- lierungen in einer von dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Karlsruhe erstellten dienstlichen Beurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 30. September 2017 in seiner richterlichen Unab- hängigkeit beeinträchtigt wird. Der Antragsteller ist Richter am Amtsgericht. Er wurde am 3. Juli 2000 in den Justizdienst des Antragsgegners übernommen. Nach einer knapp fünfjährigen Tätigkeit als Dozent an einer Hochschule wurd e er sei- nem jetzigen Gericht zugewiesen. In der Zeit vom 1. Januar bis zum 30. September 2017 war er im Rahmen einer Erprobungsabordnung an 1 2 - 3 - das Oberlandesgericht Karlsruhe (im Folgenden: Oberlandesgericht) einem Senat für Familiensachen zugewiesen. Darüber verhält sich die in Streit stehende, unter dem 8. Januar 2018 erstellte dienstliche Beurteilung, die mit dem Gesamturteil ab- schließt, der Antragsteller habe "den Anforderungen, die an die planmäßi- gen Richterinnen und Richter bei dem Oberlandesgericht Karlsruhe ge- stellt werden, nur eingeschränkt entsprochen". In der Beurteilung wird un- ter Punkt "7. Befähigung und fachliche Leistung Fachkompetenz im Sinne des Anforderungsprofils" der Beurteilungsbeitrag der zum 30. Juni 2017 ausgeschiedenen Senatsvorsitzenden betreffend den Zeitraum vom 2. Ja- nuar bis zum 29. Juni 2017 wiedergegeben. Es folgen Ausführungen aus dem den Gesamterprobungszeitraum erfassenden Beurteilungsbeitrag der stellvertretenden Senatsvorsitzenden. Im Anschluss daran werden sieben Entscheidungen des Antragstellers benannt, die der Präsident des Ober- landesgerichts selbst durchgesehen hatte. Die Beurteilung endet mit Punkt "11. Zusammengefasste Beurteilung Zusammenfassende Würdi- gung und Vergabe eines Gesamturteils". Wegen des konkreten Inhalt s der Beurteilung wird auf die zu den Akten gereichte Ausfertigung Bezug ge- nommen. Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 13. Juli 2018 beantragte der Antragsteller die Änderung der dienstlichen Beurteilung mit dem Ziel einer Anhebung der Gesamtbewertung. Diesen Antrag legte der Präsident des Oberlandegerichts als Widerspruch aus, den er mit am 8. November 2018 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2018 zurückwies. Im Wesentlichen führte er aus, die dienstliche Beurtei- lung nehme nicht in unzulässiger Weise zum Inhalt richterlicher Entschei- dungen Stellung, sondern moniere in die richterliche Unabhängigkeit wah- render Weise offensichtliche Rechts- und Verfahrensfehler und übe Kritik. 3 4 - 4 - Der Antragsteller hat daraufhin unter dem 4. Dezember 2018 bei dem Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Karlsruhe (im Folgen- den: Dienstgericht) die Durchführung eines Prüfungsverfahrens beantragt und parallel dazu Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben. Im Prü- fungsverfahren hat er beantragt, die dienstliche Beurteilung und den Widerspruchsbescheid aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass die dienstliche Beurteilung und der Widerspruchsbescheid einen Eingriff in seine richterliche Unabhängigkeit darstellten, soweit bestimmte, im Ein- zelnen aufgeführte Passagen der Beurteilung betroffen seien. Er hat die Auffassung vertreten, jegliche den Inhalt einer Entscheidung betreffende Maßnahme sei unzulässig, wenn sie über den Bereich der äußeren Ord- nung hinausgreife; im Übrigen verbiete § 5 Abs. 5 Satz 3 des baden-würt- tembergischen Landesrichter- und Staatsanwaltsgesetzes (im Folgenden: LRiStAG; zur Zeit der Beurteilung galt der wortgleiche § 5 Abs. 4 Satz 3 LRiStAG) jegliche Stellungnahme zum Inhalt richterlicher Entscheidungen. Vorliegend seien sämtliche Ausführungen in der dienstlichen Beurteilung, die Art und Inhalt seiner fachlichen Bearbeitung beträfen, geeignet, künf- tige Verfahrens- und Sachentscheidungen durch ihn zu beeinflussen, und beeinträchtigten ihn deshalb in seiner richterlichen Unabhängi gkeit. Das Dienstgericht hat die Anträge durch Urteil vom 18. November 2019 zurückgewiesen. Der Hauptantrag sei schon unstatthaft, weil das Dienstgericht nach § 84 Abs. 2 Satz 2 LRiStAG in den Fällen einer Maß- nahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 DRiG nach § 63 Nr. 4 Buchst. f LRiStAG lediglich die Unzulässigkeit der Maßnahme feststellen könne; eine vollständige oder teilweise Aufhebung einer dienst- lichen Beurteilung komme im Prüfungsverfahren hingegen nicht in Be- tracht. Der Hilfsantrag habe keinen Erfolg, weil die beanstandeten Passa- gen den Antragsteller nicht in seiner richterlichen Unabhängigkeit verletz- ten. 5 6 - 5 - Im Berufungsverfahren vor dem Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht Stuttgart (im Folgenden: Dienstgerichtshof) hat der Antragsteller sein Begehren weiterverfolgt. Er hat weiterhin eine Ver- letzung seiner richterlichen Unabhängigkeit durch die dienstliche Beurtei- lung und den Widerspruchsbescheid geltend gemacht, im Verlauf des Be- rufungsverfahrens seinen Hauptantrag aber dahin umgestellt, dass er nicht mehr die Aufhebung der Beurteilung und des Widerspruchsbe- scheids begehre, sondern dass deren Unzulässigkeit insgesamt festzu- stellen sei. Darüber hinaus hat er eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Dienstgericht gerügt, weil dieses auf das von ihm geltend gemachte Verbot aus § 5 Abs. 5 Satz 3 LRiStAG, zum Inhalt von Entscheidungen Stellung zu nehmen, nur äußerst unzureichend ein- gegangen sei. Hilfsweise hat er weiterhin die Feststellung b egehrt, dass die streitgegenständlichen Passagen in der dienstlichen Beurteilung un- zulässig seien. Der Antragsteller hat zuletzt beantragt, unter Abänderung des Ur- teils des Dienstgerichts vom 18. November 2019 1. festzustellen, dass die dienstliche Beurteilung vom 8. Ja- nuar 2018 und der Widerspruchsbescheid des Oberlandes- gerichts Karlsruhe vom 29. Oktober 2018 unzulässig in die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers eingreifen, 2. hilfsweise, festzustellen, dass die dienstliche Beurteilung vom 8. Januar 2018 und der Widerspruchsbescheid des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29. Oktober 2018 einen unzulässigen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers darstellen, soweit folgende Passagen der Beurteilung betroffen sind: a) die Ausführungen in der Beurteilung von Seite 4 begin- nend mit den Worten: "Der nachfolgende Bericht über einzelne Verfahren soll beispielhaft die Herangehens- weise des Berichterstatters verdeutlichen." bis Seite 6 7 8 - 6 - oben endend mit den Worten: "Die Entscheidung in dem Adoptionsverfahren 16 , die auf einer aus- führlich und umfassend begründeten Entscheidung des Amtsgerichts basiert, hat der Senat nahezu unverän- dert übernommen", b) die Ausführungen in der Beurteilung auf Seite 6 begin- nend mit den Worten: "In geeigneten Fällen sieht der Senat von einer mündlichen Verhandlung ab… und en- dend mit den Worten: "Von dieser Möglichkeit hat der Berichterstatter - abgesehen von den einfach gelager- ten Versorgungsausgleichsfällen - nur zurückhaltend Gebrauch gemacht.", c) die Ausführungen im ersten Absatz auf Seite 8 (von "In allen Entscheidungen finden sich Präzisierungen ..." bis "... das Landesamt für Besoldung und Versorgung Ba- den-Württemberg sieht keine interne Teilung vor.")‚ d) die Ausführungen im ersten Absatz auf Seite 9 (von "Sowohl der Beurteilungsbeitrag von Frau Vorsitzender Richterin am Oberlandesgericht a.D. B ..." bis "Entscheidungen nachvollzogen werden konnte."). Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er hat das Urteil des Dienstgerichts verteidigt und ausgeführt, die angefochtene Beurteilung beeinträchtige die Unabhängigkeit des Antrag- stellers nicht. Als Beurteilung über eine Erprobungsabordnung könne sie ihren Sinn nur erfüllen, wenn sie, soweit geboten, kritisch zu spezifisch richterlichen Fähigkeiten Stellung beziehe. Der Dienstgerichtshof hat die Berufung des Antragstellers mit dem angefochtenen Urteil zurückgewiesen. Den geänderten Hauptantrag hat er ebenfalls als unzulässig angesehen, weil der Antragsteller nicht nach- 9 10 11 - 7 - vollziehbar behauptet habe, durch die Beurteilung und den Widerspruchs- bescheid jeweils in ihrer Gesamtheit in seiner richterlichen Unabhängig- keit beeinträchtigt zu sein. Insbesondere genüge dazu sein Vortrag nicht, bei ersatzloser Streichung der im Einzelnen beanstandeten Passagen würden die Beurteilung und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid einer nachvollziehbaren Begründung entbehren und seien deshalb nach ihrem Sinn und Zweck darauf angelegt, ein bestimmtes Verhalten des An- tragstellers herbeizuführen, was einen Eingriff in seine richterliche Unab- hängigkeit darstelle. Denn der Antragsteller habe nicht substantiiert dar- gelegt, welche etwaig verbleibenden Passagen der dienstlichen Beurtei- lung und des Widerspruchsbescheids darauf angelegt seien, sein richter- liches Verhalten zu beeinflussen. Das vergebene Gesamturteil als sol- ches, der Antragsteller "entspreche nur eingeschränkt den Anforderungen an einen Richter am Oberlandesgericht", beeinträchtige ohnehin nicht seine richterliche Unabhängigkeit. Die Frage, ob es als bloßer Torso auf- zuheben wäre, wenn einzelne oder mehrere beanstandete Textpassagen der Beurteilung die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers beein- trächtigten, sei vor den Verwaltungsgerichten zu klären, ebenso wie die Fragen, ob die in Streit stehende Beurteilung die Befähigung und die fach- liche Leistung des Antragstellers unzutreffend wiedergebe und ob das Ge- samturteil gegebenenfalls nicht angemessen sei. Mit den Hilfsanträgen sei die Berufung unbegründet. Prüfungsmaß- stab sei insoweit nicht § 5 Abs. 5 Satz 3 LRiStAG, sondern ausschließlich § 26 Abs. 3 DRiG. Ausgehend davon werde durch die beanstandeten Passagen nicht in die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers ein- gegriffen. In den im Antrag unter 2. a) beanstandeten Ausführungen wür- den lediglich in zulässiger Weise die richterlichen Fachkenntnisse des An- tragstellers beschrieben, insbesondere Rechtsanwendungsfehler, ein nicht überzeugender Aufbau, eine in sich widersprüchliche Argumentation 12 - 8 - sowie mangelnde Sorgfalt und Gründlichkeit, ohne dass insoweit ein direkter oder indirekter Einfluss auf Art und Inhalt der richterlichen Tätig- keit im Einzelfall genommen werde. Auch die unter 2. b) beanstandete Passage beeinträchtige die rich- terliche Unabhängigkeit des Antragstellers nicht. Zwar habe sich der Dienstvorgesetzte aufgrund der richterlichen Unabhängigkeit im Kernbe- reich richterlicher Tätigkeit jeglicher Einflussnahme zu enthalten; dies be- treffe nicht nur die eigentliche Rechtsfindung, sondern auch die sie vorbe- reitenden oder ihr nachfolgenden Sach- und Verfahrensentscheidungen. In der Passage gehe es aber nicht um eine solche Einflussnahme, viel- mehr werde lediglich beschreibend ausgeführt, dass der Antragsteller als Berichterstatter weniger als im Senat üblich von der Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, nach § 68 Abs. 3 FamFG im schriftlichen Verfahren zu ent- scheiden. Ausgehend hiervon könne nicht festgestellt werden, dass vom Antragsteller verlangt werde, generell oder in einem bestimmten Verfahren seine Arbeitsweise zu ändern. Zwar möge die Textpassage Verbesse- rungsbedarf implizieren. Daraus folge aber nicht, dass der Antragsteller angewiesen werde, seine Verfahrensweise in Zukunft zu ändern. Soweit ihm aufgezeigt werde, dass aus Sicht des Senats bzw. des Beurteilers ein häufigerer Rückgriff auf § 68 Abs. 3 FamFG vorzugswürdig wäre, sei das im Hinblick auf den zu berücksichtigenden richtunggebenden Einfluss der Vorsitzenden auf den Geschäftsgang und die Rechtsprechung des Spruchkörpers nicht zu beanstanden. Wenn in einer Beurteilung darauf eingegangen werde, inwieweit ein Erprobungsrichter als Berichterstatter zu einem einheitlichen Vorgehen im Senat beitrage, handele es sich auch insoweit um die Beurteilung einer spezifisch richterlichen Fähigkeit, näm- lich der Fähigkeit zur Zusammenarbeit im Spruchkörper, die in der Beur- teilungsrichtlinie als Kriterium ausdrücklich erwähnt werde. 13 - 9 - Auch die zusammenfassenden Beurteilungen in den unter 2. c) und d) beanstandeten Passagen beeinträchtigten die richterliche Unab- hängigkeit des Antragstellers nicht. Gegen das Urteil des Dienstgerichtshofs wendet sich die Revision des Antragstellers. Er vertritt die Auffassung, Art. 33 Abs. 2 GG sei ver- letzt, weil für die Beurteilung ein unzutreffender Maßstab zugrun de gelegt worden sei. Maßstabbildend sei das Amt im abstrakt-funktionellen Sinn, also dasjenige eines Richters am Oberlandesgericht, nicht aber dasjenige eines Richters gerade am Oberlandesgericht Karlsruhe oder dasjenige eines Richters in einem Familiensenat dieses Gerichts. Angesichts dessen werde er durch die zusammenfassende Beurteilung, er habe "den Anfor- derungen, die an die planmäßigen Richterinnen und Richter beim Ober- landesgericht Karlsruhe gestellt werden, nur eingeschränkt entsprochen", in seiner Richterpersönlichkeit herabgewürdigt. In diesem Zusammenhang rügt er zudem, dass der Dienstgerichtshof dieses Votum des Endbeurtei- lers nur verkürzt zitiert habe, indem er auf die "Anforderungen, die an plan- mäßige Richterinnen und Richter bei einem Oberlandesgericht" zu stellen seien, rekurriert habe. Insoweit liege eine aktenwidrige Feststellung vor, die der Antragsteller zum Gegenstand einer Verfahrensbeanstandung macht. Da der Dienstgerichtshof seinen diesbezüglichen Vortrag übergan- gen habe, liege zudem eine Verletzung rechtlichen Gehörs vor. Im Übrigen wiederholt und vertieft der Antragsteller sein bisheriges Vorbringen. Er verfolgt seine im Berufungsverfahren zuletzt gestellten Anträge weiter. Der Antragsgegner beantragt, die Revision zurückzuweisen. 14 15 16 17 - 10 - Er verteidigt das Urteil des Dienstgerichtshofs. Insbesondere lägen die vom Antragsteller geltend gemachten Verfahrensfehler nicht vor: Eine Aktenwidrigkeit der Feststellungen ergebe sich nicht daraus, dass der Dienstgerichtshof im Tatbestand ausgeführt habe, der Antragsteller ent- spreche nur eingeschränkt den Anforderungen an planmäßige Richterin- nen und Richter "bei einem Oberlandesgericht", obwohl in der dienstlichen Beurteilung ausgeführt werde, der Antragsteller entspreche nur einge- schränkt den Anforderungen, die an planmäßige Richterinnern und Richter "beim Oberlandesgericht Karlsruhe" gestellt werden. Denn mit beiden For- mulierungen werde dasselbe Amt im abstrakt-funktionellen Sinn angespro- chen. Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs scheitere schon daran, dass die Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung vor dem Dienstgerichtshof eingehend erörtert worden sei und er sich schriftsätzlich und mündlich zu allen Gesichtspunkten des Falles habe äußern können. Entscheidungsgründe: Die gemäß § 79 Abs. 2 LRiStAG, § 80 Abs. 2 DRiG zulässige Revi- sion ist nicht begründet. 1. Ohne Rechtsfehler hat der Dienstgerichtshof die Zulässigkeit des Hauptantrags verneint. Insoweit gilt: a) Behauptet ein Richter, dass eine Maßnahme der Dienstaufsicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt, so entscheidet gemäß § 26 Abs. 3 DRiG auf Antrag des Richters ein Gericht nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Zulässigkeit eines solchen Prüfungsantrags setzt lediglich die schlichte - aber nachvollziehbare - Behauptung einer Beeinträchtigung der 18 19 20 21 - 11 - richterlichen Unabhängigkeit durch eine Maßnahme der Dienstaufsicht vo- raus. Die Frage, ob die beanstandete Maßnahme die richterliche Unab- hängigkeit tatsächlich beeinträchtigt, ist eine Frage der Begründetheit des Prüfungsantrags (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 2013 - RiZ 3/12, NJW-RR 2013, 1215 Rn. 16 m.w.N.; Urteil vom 4. März 2015 - RiZ(R) 4/14, NVwZ-RR 2015, 826 Rn. 13; Urteil vom 26. Juli 2017 - RiZ(R) 3/16, juris Rn. 15). Der Begriff "Maßnahme der Dienstaufsicht" ist entsprechend dem auf einen umfassenden Rechtsschutz der richterlichen Unabhängigkeit ge- richteten Zweck des § 26 Abs. 3 DRiG weit auszulegen. Es genügt bereits eine Einflussnahme, die sich lediglich mittelbar auf die rechtsprechende Tätigkeit des Richters auswirkt oder darauf abzielt. Erforderlich ist jedoch, dass sich das Verhalten einer dienstaufsichtführenden Stelle bei objekti- ver Betrachtung gegen einen bestimmten Richter oder eine bestimmte Gruppe von Richtern wendet, es also zu einem konkreten Konfliktfall zwi- schen der Justizverwaltung und dem Richter oder bestimmten Richtern gekommen ist oder ein konkreter Bezug zur Tätigkeit eines Richters be- steht. Eine Maßnahme der Dienstaufsicht muss sich in irgendeine r Weise kritisch mit dem dienstlichen Verhalten eines oder mehrerer Richter be- fassen oder geeignet sein, sich auf das künftige Verhalten dieser Richter in bestimmter Richtung auszuwirken (BGH, Urteil vom 14. Februar 2013 - RiZ 3/12, NJW-RR 2013, 1215 Rn. 17 m.w.N.; Urteil vom 4. März 2015 - RiZ(R) 4/14, NVwZ-RR 2015, 826 Rn. 14; Urteil vom 26. Juli 2017 - RiZ(R) 3/16, juris Rn. 15; Urteil vom 16. Mai 2023 - RiZ(R) 1/19, juris Rn. 21). b) Nach diesen Maßstäben ist der mit dem Hauptantrag gestellte Prüfungsantrag nicht zulässig. Der Antragsteller hat zwar nachvollziehbar 22 23 - 12 - dargelegt, dass die von ihm mit dem Hilfsantrag beanstandeten Formulie- rungen in der verfahrensgegenständlichen dienstlichen Beurteilung bei objektiver Betrachtung einen konkreten Bezug zu seiner rechtsprechen- den Tätigkeit haben und geeignet sind, sich mittelbar auf diese Tätigkeit auszuwirken und damit seine richterliche Unabhängigkeit zu beeinträchti- gen. Dienstliche Beurteilungen eines Richters bewerten seine bisherige Amtsführung und können sich damit auf sein künftiges dienstliches Ver- halten auswirken. Sie stellen deshalb Maßnahmen der Dienstaufsicht dar (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2005 - RiZ(R) 2/04, BGHZ 162, 333, 337 f. m.w.N.; Urteil vom 4. März 2015 - RiZ(R) 4/14, NVwZ-RR 2015, 826 Rn. 17). Es fehlt aber an der nachvollziehbaren Behauptung, der Antrag- steller könne bei objektiver Betrachtung durch die dienstliche Beurteilung in Gestalt des Widerspruchsbescheids in ihrer Gesamtheit - über die be- anstandeten Formulierungen hinaus - in seiner richterlichen Unabhängig- keit beeinträchtigt sein. aa) Nach der Auffassung des Antragstellers soll sich dies einerseits daraus ergeben, dass es - aufgrund der von ihm angenommenen Unzu- lässigkeit der im Einzelnen beanstandeten Passagen in der Beurteilung - an einer nachvollziehbaren Begründung für das Gesamturteil fehle; ohne eine solche stelle sich das Gesamturteil aber als bloße Herabwürdigung des Antragstellers dar. Damit kann er im Prüfungsverfahren nicht durchdringen. Denn die Frage, ob das Gesamturteil ohne die beanstandeten Passagen nachvoll- ziehbar ist - auch nach Streichung aller beanstandeten Passagen würden mehr als sechs Seiten Text verbleiben -, betrifft dessen sachliche Richtig- keit und Angemessenheit und damit die nach den Maßstäben des allge- meinen Dienstrechts zu beurteilende beurteilungsrechtliche Rechtmäßig- keit, für die der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet ist, nicht 24 25 - 13 - aber derjenige zu den Richterdienstgerichten (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 1995 - RiZ(R) 3/94, juris Rn. 33 f.; Urteil vom 10. August 2001 - RiZ(R) 5/00, NJW 2002, 359, 361; Urteil vom 26. Juli 2019 RiZ(R) 3/16, juris Rn. 20, 32). bb) Aber auch soweit er rügt, für die Beurteilung sei durch das Ab- stellen auf "Richter am Oberlandesgericht Karlsruhe" ein unzutreffender Maßstab zugrunde gelegt worden, ist der Hauptantrag im Prüfungsverfah- ren nicht zulässig. Denn auch über die Frage, ob ein zutreffender Beurtei- lungsmaßstab zugrunde gelegt wurde, ist im Verfahren vor den Verwal- tungsgerichten zu entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 10. August 2001 - RiZ(R) 5/00, NJW 2002, 359, 361). 2. Auch mit den Hilfsanträgen hat die Revision keinen Erfolg. a) Nach den oben dargelegten Grundsätzen (vgl. 1. a)) ist der mit den Hilfsanträgen gestellte Prüfungsantrag zulässig, denn der Antragstel- ler hat nachvollziehbar dargelegt, dass die beanstandeten Passagen in der vom Präsidenten des Oberlandesgerichts Karlsruhe erstellten Beurtei- lung geeignet sind, ihn in seiner richterlichen Unabhängigkeit zu beein- trächtigen (vgl. BGH, Urteil vom 30. Oktober 2017 - RiZ(R) 1/17, juris Rn. 14). b) Der Prüfungsantrag ist aber unbegründet. aa) Nach § 26 Abs. 1 DRiG untersteht der Richter einer Dienstauf- sicht nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird. Nach § 26 Abs. 2 DRiG umfasst die Dienstaufsicht vorbehaltlich des Absatzes 1 auch die Befugnis, dem Richter die ordnungswidrige Art der Ausführung eines 26 27 28 29 30 - 14 - Amtsgeschäftes vorzuhalten und zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Er- ledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen. bb) Der Dienstgerichtshof ist zutreffend davon ausgegangen, dass für die Beurteilung der Frage, ob Formulierungen in einer dienstlichen Be- urteilung als Maßnahme der Dienstaufsicht die richterliche Unabhängig- keit beeinträchtigen, folgende Grundsätze gelten: (1) Die beanstandeten Formulierungen in dienstlichen Beurteilun- gen sind ausschließlich darauf zu überprüfen, ob sie den Antragsteller in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigen. Ob sie im Übrigen rechtmäßig sind, ist im Prüfungsverfahren nach § 26 Abs. 3 DRiG nicht zu entscheiden (s. bereits unter 1. b), vgl. auch BGH, Urteil vom 4. März 2015 - RiZ(R) 4/14, NVwZ-RR 2015, 826 Rn. 19). (2) Zum Schutzbereich der sachlichen richterlichen Unabhängigkeit gehören in erster Linie die eigentliche Rechtsfindung und die ihr mittelbar dienenden Sach- und Verfahrensentscheidungen einschließlich nicht aus- drücklich vorgeschriebener, dem Interesse der Rechtsuchenden dienen- der richterlicher Handlungen, die in einem konkreten Verfahren mit der Aufgabe des Richters, Recht zu finden und den Rechtsfrieden zu sichern, in Zusammenhang stehen (sogenannter Kernbereich). Sie sind dienstauf- sichtlichen Maßnahmen grundsätzlich entzogen, es sei denn, es liegt ein offensichtlicher, jedem Zweifel entrückter Fehlgriff vor. Dagegen unterliegt die richterliche Amtsführung insoweit der Dienstaufsicht, als es um die Si- cherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs, die äußere Form der Erledigung eines Dienstgeschäftes oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der Rechtsprechungstätigkeit so weit entrückt sind, dass sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig angesehen werden können (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - RiZ(R) 4/13, juris 31 32 33 - 15 - Rn. 16 f., m.w.N.; Urteil vom 4. März 2015 - RiZ(R) 4/14, NVwZ-RR 2015, 826 Rn. 21; Urteil vom 26. Juli 2017 - RiZ(R) 3/16, juris Rn. 21). (3) Bedeutsam ist insoweit, dass eine dienstliche Beurteilung die richterliche Unabhängigkeit nicht schon dann beeinträchtigt, wenn sie die richterliche Amtsführung und spezifisch richterliche Fähigkeiten bewertet. Das entspricht vielmehr dem Zweck einer solchen Beurteilung. Sie verletzt die richterliche Unabhängigkeit nur dann, wenn sie auf eine direkte oder indirekte Weisung hinausläuft, wie der Richter künftig verfahren oder en t- scheiden soll. In dieser Richtung muss die dienstliche Beurteilung eines Richters sich allerdings auch jeder psychischen Einflussnahme enthalten. Sie ist unzulässig, wenn die in ihr enthaltene Kritik den Richter veranlas- sen könnte, in Zukunft eine andere Verfahrens- oder Sachentscheidung als ohne diese Kritik zu treffen (BGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - RiZ(R) 4/13, juris Rn. 15 m.w.N.; Urteil vom 4. März 2015 - RiZ(R) 4/14, NVwZ- RR 2015, 826 Rn. 22; Urteil vom 26. Juli 2017 - RiZ(R) 3/16, juris Rn. 22). Im Ergebnis zu Recht ist der Dienstgerichtshof davon ausgegangen, dass im Prüfungsverfahren nach § 26 Abs. 3 DRiG der sich aus § 26 DRiG ergebende Prüfungsmaßstab (allein) maßgeblich ist und dieser nicht durch § 5 Abs. 5 Satz 3 LRiStAG modifiziert wird; vielmehr stellt die Vorschrift lediglich eine Ausgestaltung der sich bereits aus Art. 97 Abs. 1 GG, § 26 Abs. 1 und 2 DRiG ergebenden Maßgaben dar (vgl. BGH, Urteil vom 4. März 2015 - RiZ(R) 4/14, NVwZ-RR 2015, 826 Rn. 22). Eine andere Auslegung hätte zur Folge, dass der Inhalt und die Ausprägung der ver- fassungsrechtlich garantierten richterlichen Unabhängigkeit je nach den rechtspolitischen Vorstellungen des Landesgesetzgebers von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sein könnten, was insbesondere den Vor- gaben des höherrangigen Art. 97 Abs. 1 GG nicht genügen würde. 34 35 - 16 - cc) Weiter gilt für die Feststellung des Inhalts einer dienstlichen Be- urteilung und die Würdigung der darin im Einzelfall verwendeten Formu- lierungen, dass diese grundsätzlich Sache der Tatsachengerichte sind und im Revisionsverfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung unterliegen (vgl. § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 137 Abs. 2 VwGO). Sofern keine durch- greifenden Verfahrensrügen erhoben werden, ist das Revisionsgericht grundsätzlich an die im Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen ge- bunden. Die tatrichterliche Würdigung einer Äußerung oder Erklärung, auch in einer Beurteilung, ist nur darauf zu überprüfen, ob sie gegen an- erkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungs- sätze verstößt, ob wesentlicher Tatsachenstoff, der für die Auslegung von Bedeutung sein kann, außer Betracht gelassen wurde, oder ob sie sonst auf Rechtsfehlern beruht (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 2013 - RiZ(R) 2/12, NVwZ-RR 2014, 202 Rn. 18; Urteil vom 13. Februar 2014 - RiZ(R) 4/13, juris Rn. 18, jeweils m.w.N.; Urteil vom 4. März 2015 - RiZ(R) 4/14, NVwZ-RR 2015, 826 Rn. 25). dd) Die beanstandeten Passagen verletzen den Antragsteller in sei- ner richterlichen Unabhängigkeit nicht. Die insoweit vom Dienstgerichtshof vorgenommenen tatsächlichen Feststellungen und Würdigungen sind re- visionsrechtlich nicht zu beanstanden; beachtliche Rechtsfehler zeigt der Antragsteller mit seiner Revision nicht auf. Im Einzelnen: (1) Die erste beanstandete Passage verhält sich dazu, dass dem Antragsteller die in dem konkreten Fall zwingend anzuwendende Vor- schrift des § 156 Abs. 2 FamFG nicht geläufig war; solche Rechtsanwen- dungsfehler aufzuzeigen, ist zulässig; auch der Antragsteller macht Rechtsfehler des Dienstgerichtshofs insoweit nicht geltend. 36 37 38 - 17 - (2) Die nächsten beiden angegriffenen Passagen betreffen zunächst die Abfassung des Sachberichts in den Referaten für Kindschaftsverfah- ren. Insoweit wird kritisiert, der Antragsteller habe nicht zwischen streiti- gen und unstreitigen Tatsachen differenziert. Soweit er mit der Revisions- begründung meint, dadurch werde ihm detailliert vorgegeben, "wie derar- tige Fallgestaltungen nach Auffassung der Verfasserin des Beurteilungs- beitrags zu behandeln" seien und ihm würden "mittelbare Weisungen für künftige Vorgehensweisen und Entscheidungen" erteilt, trifft dies nicht zu. Kritisiert wird hier nicht die Entscheidung des Antragstellers, sondern die Art der Darstellung in einem die Senatsentscheidung vorbereitenden, an die anderen Senatsmitglieder gerichteten Referat. In diesem Rahmen wird auf die Bedeutung der spezifisch richterlichen Fähigkeit zur Differenzie- rung zwischen Streitigem und Unstreitigem hingewiesen. Dies ist im Rah- men einer Erprobungsbeurteilung nicht zu beanstanden, die zur Verwirkli- chung des Leistungsgrundsatzes bei der Auswahl von Bewerbern für ein richterliches Beförderungsamt eine Bewertung der richterlichen Amtsfüh- rung erforderlich macht (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 1991 - RiZ(R) 5/90, NJW 1992, 46). Soweit die Beweiswürdigung in einem Entwurf einer Endentschei- dung angesprochen ist, geht es um die Begründungstiefe im Rahmen der Beweiswürdigung und damit ebenfalls um die Bewertung einer spezifisch richterlichen Fähigkeit. Wie der Dienstgerichtshof rechtsfehlerfrei ent- schieden hat, ist eine direkte und indirekte Weisung, insbesondere wie der Antragsteller künftig Beweisaufnahmen durchzuführen oder zu welchen Ergebnissen er im Rahmen seiner Beweiswürdigung zu kommen habe, da- mit nicht verbunden. 39 40 - 18 - Ob - wie der Antragsteller in der Revisionsbegründung in Frage stellt - die Kritik sachlich gerechtfertigt ist, ist wiederum nicht im Prüfungs- verfahren zu klären. (3) Soweit der Antragsteller mit der Revision geltend macht, in der folgenden Passage werde er angewiesen, in vergleichbaren Verfahren eine doppelte Kindeswohlprüfung nach § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB vorzunehmen, trifft auch dies nicht zu. Nach der rechtsfehlerfreien Würdi- gung des Dienstgerichts werden lediglich die unzulängliche Erfassung des Parteibegehrens sowie das fehlende Eingehen auf wesentliche Probleme des Falles bemängelt. Mit welchem Ergebnis der Antragsteller bei künfti- gen Entscheidungen eine doppelte Kindeswohlprüfung vorzunehmen habe, wird ihm gerade nicht nahegelegt, vielmehr vermisst die Beurteilung nur die "Auseinandersetzung" mit dieser Problematik, was im Hinblick auf die an eine obergerichtliche Entscheidung zu stellenden Begründungsan- forderungen auch unter Berücksichtigung der richterlichen Unabhängigkeit des Erprobungsrichters nicht zu beanstanden ist. (4) Entgegen der Auffassung des Antragstellers ergibt auch die fol- gende Passage keine Beeinflussung seiner richterlichen Tätigkeit etwa in dem Sinne, dass ihm eine zwingende Prüfungsreihenfolge von Anord- nungsanspruch und -grund vorgegeben werde. Die Würdigung der Formu- lierung durch den Dienstgerichtshof, es werde hier lediglich auf die Dis- krepanz zweier in sich widersprüchlicher Argumente hinsichtlich der vor- läufigen Abänderung einer angefochtenen Entscheidung aufmerksam ge- macht, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsteller zeigt auch insoweit Rechtsfehler nicht auf. 41 42 43 - 19 - (5) Auch die folgenden fünf Absätze der Beurteilung, die der Antrag- steller weder im Berufungs- noch im Revisionsverfahren konkret bean- standet hat, greifen nach den genannten Grundsätzen nicht in seine rich- terliche Unabhängigkeit ein. In ihnen werden ihm erneut Rechtsanwen- dungsfehler und eine unsorgfältige Arbeitsweise vorgehalten, ohne dass damit inhaltliche Vorgaben für zu treffende Entscheidungen oder anzu- wendende Verfahrensweisen gemacht würden. (6) Soweit der Antragsteller beanstandet, im folgenden Absatz der Beurteilung werde kritisiert, dass er in einem Verfahren, in dem es um einen Versorgungsausgleich ging, in der Beschlussformel kein Ehezeit- ende angegeben habe, und insoweit ausführt, § 224 FamFG verlange eine solche Benennung nicht, kommt es darauf nicht entscheidend an, denn die sachliche Berechtigung einer solchen Kritik kann wiederum nicht Gegen- stand des Prüfungsverfahrens nach § 26 Abs. 3 DRiG sein. (7) Die Revisionsangriffe betreffend die vom Antragsteller beanstan- dete Passage, in der ausgeführt wird, er habe von der Möglichkeit, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen, nur zurückhaltend Gebrauch gemacht, greifen ebenfalls nicht durch. Der Dienstgerichtshof hat insoweit eine tatrichterliche Auslegung vorgenommen. An diese ist der Senat nach den oben genannten Maßgaben (2. b) cc)) gebunden. Rechtsfehler, die von diesem Grundsatz abzuweichen rechtfertigen könnten, zeigt die Revi- sion nicht auf. (8) Schließlich stellen auch die zusammenfassenden Formulierun- gen auf Seite 8 der Beurteilung keinen unzulässigen Eingriff in die richter- liche Unabhängigkeit des Antragstellers dar. Wie der Dienstgerichtshof zu- treffend ausgeführt hat, erschöpfen sich die diesbezüglichen Ausführun- gen in der korrekten und bewertenden Anführung von Tatsachen, die sich 44 45 46 47 - 20 - den vom Antragsteller bearbeiteten Verfahrensakten entnehmen lassen und damit auch dessen Leistung widerspiegeln. Gleiches gilt für die unter Punkt 11 der Beurteilung abgegebene zu- sammenfassende Würdigung. Auch insoweit werden dem Antragsteller keine Vorgaben gemacht, wie er in Zukunft zu entscheiden habe, sondern es wird aus den - zulässig - aufgeführten Einzelpunkten eine abschlie- ßende Bewertung und Beurteilung seiner fachlichen Eignung gezogen. Dadurch wird nicht in die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers eingegriffen, wobei es im Prüfungsverfahren wiederum nicht entschei- dungserheblich ist, ob die vorgenommenen Schlussfolgerungen und Wer- tungen sachlich zutreffend oder angemessen sind. 48 - 21 - 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 154 Abs. 2 VwGO. Pamp Harsdorf-Gebhardt Menges Gericke C. Fischer Vorinstanzen: OLG Stuttgart, Entscheidung vom 24.05.2022 - DGH 1/20 - LG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.11.2019 - RDG 3/18 - 49