Entscheidung
VIa ZR 1216/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:030723BVIAZR1216
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:030723BVIAZR1216.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIa ZR 1216/22 vom 3. Juli 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juli 2023 durch die Richte- rin am Bundesgerichtshof Dr. Menges als Vorsitzende, die Richterinnen Möhring, Dr. Krüger, Wille und den Richter Liepin einstimmig beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. Juli 2022 wird auf seine Kos- ten zurückgewiesen. Gründe: Wie der Senat in seinem Hinweisbeschluss vom 24. April 2023 ausgeführt hat, liegen weder die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision vor noch hat die Revision Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). An dieser Beurteilung hält der Senat aus den im Hinweisbeschluss angeführten Gründen fest. Die Stel- lungnahme der Revision vom 6. Juni 2023 gibt zu einer abweichenden Bewer- tung keinen Anlass. I. Die Revision wendet in erster Linie erfolglos ein, die beklagte Fahrzeug- herstellerin habe den Tatbestand einer deliktischen Schädigung des Klägers haf- tungsbegründend kausal bereits dadurch erfüllt, dass sie ihre Pflicht verletzt habe, "in Einklang mit den Genehmigungsvorschriften stehende Fahrzeuge auf den Markt zu bringen"; der Erwerbsschaden des Klägers stelle sich ohne Rück- sicht auf die Erwerbskausalität "im Rahmen der nach § 249 BGB anzustellenden Differenzbetrachtung als unmittelbare Folge dieser Pflichtverletzung dar". 1 2 - 3 - Die Revision übersieht, dass die Verwirklichung des Tatbestands einer de- liktischen Schädigung - gleich aufgrund welcher Anspruchsgrundlage - in Fällen wie dem vorliegenden den Abschluss eines Kaufvertrags über das mit einer un- zulässigen Abschalteinrichtung versehene Fahrzeug voraussetzt. Deshalb ist das Inverkehrbringen eines mit einer Umschaltlogik versehenen Fahrzeugs nur dann haftungsbegründend (mit-)kausal (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2021 - VI ZR 676/20, NJW-RR 2022, 526 Rn. 20), wenn der Vertragsschluss über das Fahrzeug aus Sicht des Klägers ein (auch zu diesen Bedingungen) ungewollter ist. Denn im Falle einer deliktischen Schädigung wird das gesetzliche Schuldver- hältnis erst mit Eintritt des Schadens bei dem konkreten Geschädigten begrün- det; der haftungsbegründende Tatbestand setzt die Zufügung eines Schadens zwingend voraus (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2022 - VI ZR 804/20, NJW- RR 2022, 1071 Rn. 15). Wie die Revision in ihrer Stellungnahme vom 6. Juni 2023 nicht in Zweifel zieht, hat der Kläger das Fahrzeug in Kenntnis der imple- mentierten Umschaltlogik erworben. Dann aber liegt in dem Abschluss des Kauf- vertrags kein seinem Willen widersprechendes Schadensereignis. Für einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB, § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG- FGV wegen der eingebauten Umschaltlogik gilt auch unter Berücksichtigung der Vorgaben des Unionsrechts nichts anderes (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, juris Rn. 30, 32, 40 bis 42 und 45, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ; vgl. auch OGH, Urteil vom 25. April 2023 - 10 Ob 2/23a, BeckRS 2023, 9749 Rn. 23). Zwar hat der Gerichtshof der Europäischen Union angenommen, dass die den Käufer infolge des Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung treffende Unsicherheit hinsichtlich der Möglichkeit, das Fahrzeug anzumelden, zu verkaufen oder in Betrieb zu nehmen, letztlich beim Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs zu einem Schaden führen kann (EuGH, Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 84). Er hat aber zugleich den Schadenseintritt mit der gescheiterten Vertrau- 3 4 - 4 - ensinvestition in die Richtigkeit der Übereinstimmungsbescheinigung bei Ab- schluss des Kaufvertrags über das Fahrzeug verknüpft (EuGH, Urteil vom 21. März 2023, aaO, Rn. 72 und 91). Damit kommt auch auf einen unionsrecht- lich fundierten Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB, § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV der Grundsatz zur Anwendung, dass der haftungsbegründende Tatbestand den Vertragsschluss und die haftungsbegründende Kausalität die Erwerbskausalität voraussetzt. Darauf, dass sich aus § 823 Abs. 2 BGB, § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV überdies die vom Kläger beantragte Rechtsfolge nicht ergäbe (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO Rn. 19 bis 27), kommt es nicht an. II. Die Revision macht in zweiter Linie vergeblich geltend, die Erwerbskausa- lität sei jedenfalls gegeben, weil der Kläger bei Abschluss des Kaufvertrags un- zutreffend davon ausgegangen sei, eine Unsicherheit hinsichtlich der Anmel- dung, des Verkaufs oder der Inbetriebnahme des Fahrzeugs werde durch das Aufspielen eines bereitstehenden Software-Updates nach Vertragsschluss be- seitigt werden. Eine etwaige Aufwertung des Fahrzeugs durch ein Software-Update als nachträgliche Maßnahme der Beklagten hätte weder nach §§ 826, 31 BGB noch nach § 823 Abs. 2 BGB, § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV auf die Schadensent- stehung Einfluss nehmen können, sondern wäre unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen gewesen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 2021 - VI ZR 40/20, BGHZ 230, 224 Rn. 24). Eine Fehlvorstellung des Klägers 5 6 - 5 - über die Wirksamkeit des Software-Updates betraf daher die (nachrangige) haf- tungsausfüllende, nicht die (vorrangige) haftungsbegründende Kausalität. Daran, dass der Kläger den Kaufvertrag schließen wollte, änderte eine solche Fehlvor- stellung nichts. Menges Möhring Krüger Wille Liepin Vorinstanzen: LG Ravensburg, Entscheidung vom 18.05.2021 - 6 O 237/20 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.07.2022 - 19 U 89/21 -