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Entscheidung

II ZR 130/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:040723BIIZR130
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:040723BIIZR130.22.0 Berichtigt durch Beschluss vom 28. August 2023 Stoll, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 130/22 vom 4. Juli 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2023 durch den Vorsitzenden Richter Born, die Richter Wöstmann, Dr. Bernau, V. Sander und die Richterin Adams beschlossen: Der Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 12. Zivilsenats des Kammergerichts vom 5. Mai 2022 wird teilweise stattgegeben. Das Urteil des 12. Zivilsenats des Kammergerichts vom 5. Mai 2022 wird gemäß § 544 Abs. 9 ZPO im Kostenpunkt und inso- weit aufgehoben, als über die Hilfsanträge des Klägers mit Ausnahme des Hilfsantrags "Ausschluss der Beklagten zu 1) aus der R. UG" entschieden wor- den ist. Das Berufungsgericht hat über diese weiteren Hilfsan- träge des Klägers unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, § 308 Abs. 1, § 528 Satz 1 ZPO entschieden, obwohl die vom Kläger für diese Anträge formulierte Bedingung nicht eingetre- ten ist, da das Berufungsgericht über die gleichlautenden An- träge der Klägerin in der Sache entschieden hat. Eine Zurückverweisung gemäß § 544 Abs. 9 ZPO kommt nicht in Betracht (BGH, Beschluss vom 13. September 2016 - VII ZR 17/14, juris Rn. 17 f.; Beschluss vom 29. April 2014 - XI ZR 126/13, juris). Die weitergehende Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers und die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Kammergerichts vom 5. Mai 2022 - 3 - werden zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Kläger. Die Gerichtskosten zweiter Instanz tragen die Klägerin zu 83 % und der Kläger zu 17 %. Die Klägerin trägt die außergerichtli- chen Kosten der Beklagten zu 1. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 und 3 tragen die Klägerin 83 % und der Kläger 17 %, im Übrigen tragen die Parteien ihre außerge- richtlichen Kosten selbst. Der Senat legt dabei einen Streitwert für die Berufung des Klägers von 129.250,64 € und für die Be- rufung der Klägerin von 643.891,32 € (Summe der Einzelwerte Ziffer 1.1.-1.8., 2. im Beschluss des Kammergerichts vom 2. Juni 2022) zugrunde. Die Gerichtskosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens tragen die Klägerin zu 50 %, der Kläger zu 10 %, die Beklagten zu 35 % und die Beklagten zu 2 und 3 zu weiteren 5 %. Die Klägerin trägt 50 % der außergerichtlichen Kosten der Beklag- ten, der Kläger trägt 10 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 und 3, die Beklagten tragen 70 % und die Be- - 4 - klagten zu 2 und 3 weitere 10 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers, im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtli- chen Kosten selbst. Streitwert: 643.891,32 € Born Wöstmann Bernau V. Sander Adams Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 25.02.2021 - 93 O 59/16 - KG, Entscheidung vom 02.06.2022 - 12 U 57/21 - ECLI:DE:BGH:2023:280823BIIZR130.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 130/22 vom 28. August 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. August 2023 durch den Vorsitzenden Richter Born, die Richter Wöstmann, Dr. Bernau, V. Sander und die Richterin Adams beschlossen: Das Datum der Entscheidung des 12. Zivilsenats des Kammerge- richts im Beschluss des Senats vom 4. Juli 2023 wird im 1., 2. und 4. Absatz wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO dahingehend berichtigt, dass das Datum anstatt "5. Mai 2022" richtig "2. Juni 2022" lauten muss. Born Wöstmann Bernau V. Sander Adams Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 25.02.2021 - 93 O 59/16 - KG, Entscheidung vom 02.06.2022 - 12 U 57/21 -