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Entscheidung

V ZB 57/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:060723BVZB57
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:060723BVZB57.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 57/22 vom 6. Juli 2023 in der Grundbuchsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juli 2023 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Brückner, die Richter Dr. Göbel, Dr. Hamdorf und Dr. Malik und die Richterin Laube beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Beteiligten werden der Beschluss des 3. Zi- vilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Bremen vom 14. September 2022 und der Beschluss des Amtsgerichts Bremen - Grundbuchamt - vom 27. Mai 2022 aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, die beantragte Eintragung nicht aus den in den vorgenannten Beschlüssen genannten Grün- den zu verweigern. Gründe: I. In einem von der Beteiligten (Freie und Hansestadt Hamburg) durch die Staatsanwaltschaft gegen die Beschuldigte geführten Ermittlungsverfahren ord- nete das Amtsgericht Hamburg mit Beschluss vom 14. Januar 2022 den Vermö- gensarrest in das Vermögen der Beschuldigten an. Diese ist im Grundbuch als Eigentümerin des in dem Rubrum näher bezeichneten Grundbesitzes eingetra- gen. Mit Schreiben vom 24. Februar 2022 ersuchte die Staatsanwaltschaft, ge- stützt auf den Vermögensarrest vom 14. Januar 2022, das Amtsgericht - Grund- buchamt - um Eintragung einer Sicherungshypothek im Höchstbetrag von 1 - 3 - 39.638,58 € und eines Veräußerungsverbots. Mit weiterem Ersuchen vom 15. März 2022 hat die Staatsanwaltschaft die Eintragung einer zusätzlichen Sicherungshypothek auf der Grundlage eines Vermögensarrestes beantragt, der am 1. Februar 2022 in einem anderen gegen die Beschuldigte geführten Ermitt- lungsverfahren ergangen war und der auch Gegenstand des Parallelverfahrens V ZB 68/22 ist. Das Grundbuchamt trug am 30. April 2022 antragsgemäß eine Sicherungshypothek im Höchstbetrag von 39.638,58 € und ein Veräußerungs- verbot in das Grundbuch ein. Nach rechtskräftiger Verurteilung der Beschuldigten in dem hier zugrunde liegenden Strafverfahren wurde die Sicherungshypothek auf Antrag der Staatsanwaltschaft am 1. Juni 2022 in eine Zwangshypothek um- gewandelt. Den Antrag auf Eintragung einer zusätzlichen Sicherungshypothek hatte das Grundbuchamt bereits zuvor, nämlich am 27. Mai 2022 zurückgewie- sen. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist bei dem Oberlandesgericht erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte ihr Eintragungsersuchen weiter. II. Das Beschwerdegericht meint, der Eintragung einer weiteren Sicherungs- hypothek stehe die Vorschrift des § 111h Abs. 2 Satz 1 StPO entgegen. Das Voll- streckungsverbot greife auch dann ein, wenn die Staatsanwaltschaft selbst eine weitere Sicherung begehre. Ansonsten würde die Staatsanwaltschaft gegenüber anderen Gläubigern bevorzugt, ohne dass sich eine solche Ungleichbehandlung rechtfertigen ließe. III. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. 2 3 - 4 - 1. Das Beschwerdegericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Eintragung der Sicherungshypothek die Vorschrift des § 111h Abs. 2 Satz 1 StPO entgegensteht. Wie der Senat durch Beschluss vom heutigen Tage in dem Parallelverfahren V ZB 68/22, auf den Bezug genommen wird, entschieden hat, findet das in § 111h Abs. 2 Satz 1 StPO angeordnete Vollstreckungsverbot auf die Vollziehung eines Vermögensarrestes im Sinne des § 111f StPO generell keine Anwendung. Hierfür kommt es nicht darauf an, ob sich der Eintragungsan- trag auf einen Vermögensarrest in demselben Verfahren bezieht, oder - wie hier - der Vermögensarrest in einem parallelen Ermittlungsverfahren gegen denselben Beschuldigten ergangen ist. 2. Da § 111h Abs. 2 StPO hiernach auf die Vollziehung von Vermögensar- resten generell nicht anwendbar ist, bedarf keiner Entscheidung, ob die Sperrwir- kung auch dann andauert, wenn - wie hier - eine rechtskräftige Einziehungsent- scheidung vorliegt (vgl. zu den Folgen einer solchen Entscheidung für den Ver- mögensarrest Savini, Handbuch zur Vermögensabschöpfung, 6. Aufl., S. 205; Tschakert in Bittmann/Köhler/Seeger/Tschakert, Handbuch der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung, Rn. 1807; KMR-StPO/Schmidt, 86. Lfg, § 111h Rn. 5). 4 5 - 5 - IV. 1. Das Grundbuchamt ist deshalb unter Aufhebung der angefochtenen Be- schlüsse anzuweisen, die Eintragung der zusätzlichen Sicherungshypothek nicht aus den in den Beschlüssen genannten Gründen abzulehnen (§ 78 Abs. 3 GBO i.V.m. § 74 Abs. 5 und Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 FamFG). 2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Brückner Göbel Hamdorf Malik Laube Vorinstanzen: AG Bremen, Entscheidung vom 27.05.2022 - VL58-4265-6 - OLG Bremen, Entscheidung vom 14.09.2022 - 3 W 14/22 - 6 7