Entscheidung
VIa ZR 1620/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:100723UVIAZR1620
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:100723UVIAZR1620.22.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIa ZR 1620/22 Verkündet am: 10. Juli 2023 Wendt Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 2023 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges als Vorsitzende, die Richterin Dr. Krüger, den Richter Dr. Rensen, die Richterin Wille und den Richter Liepin für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. November 2022 im Kosten- punkt und insoweit aufgehoben, als die Berufungsanträge betref- fend eine deliktische Schädigung des Klägers durch das Inverkehr- bringen des in seinen Berufungsanträgen näher bezeichneten Fahrzeugs ohne Erfolg geblieben sind. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimmt die beklagte Fahrzeugherstellerin wegen der Verwen- dung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadens- ersatz in Anspruch. Am 20. Dezember 2017 erwarb der Kläger von der Beklagten als Verkäu- ferin einen gebrauchten Mercedes-Benz C 220 d zu einem Kaufpreis von 1 2 - 3 - 29.592 €. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor der Baureihe OM 651 (Schad- stoffklasse: EURO 6) ausgestattet. Der Kläger leistete eine Anzahlung in Höhe von 15.250 € an die Beklagte. Den restlichen Kaufpreis finanzierte er über ein Darlehen der Mercedes-Benz Bank AG (künftig Darlehensgeberin). Dem Darle- hensvertrag lagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Darlehensgebe- rin zugrunde. Dort hieß es unter anderem: "II. Sicherheiten Der Darlehensnehmer räumt dem Darlehensgeber zur Sicherung al- ler gegenwärtigen und bis zur Rückzahlung des Darlehens noch ent- stehenden sowie bedingten und befristeten Ansprüche des Darle- hensgebers aus der Geschäftsverbindung einschließlich einer etwa- igen Rückabwicklung, gleich aus welchem Rechtsgrund, Sicherhei- ten gemäß nachstehenden Ziffern 1 - 3 ein. […] […] 3. Abtretung von sonstigen Ansprüchen Der Darlehensnehmer tritt ferner hiermit folgende - gegenwärtige und zukünftige - Ansprüche an den Darlehensgeber ab, [der] diese Ab- tretung annimmt: - […] - […] - gegen den Verkäufer für den Fall einer Rückgängigmachung des finanzierten Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung. - gegen die […] [Beklagte], […], gleich aus welchem Rechtsgrund. Ausgenommen von der Abtretung sind Gewährleistungsansprü- che aus Kaufvertrag des Darlehensnehmers gegen die […] [Be- klagte] oder einen Vertreter der […] [Beklagten]. Der Darlehens- nehmer hat dem Darlehensgeber auf Anforderung jederzeit die Namen und Anschriften der Drittschuldner mitzuteilen. […] - 4 - 6. Rückgabe der Sicherheiten Der Darlehensgeber verpflichtet sich, nach Wegfall des Sicherungs- zweckes (alle Zahlungen unanfechtbar erfolgt) sämtliche Siche- rungsrechte (Abschnitt II. Ziff. […] 3) zurückzuübertragen […]. Beste- hen mehrere Sicherheiten, hat der Darlehensgeber auf Verlangen des Darlehensnehmers schon vorher nach [seiner] Wahl einzelne Si- cherheiten oder Teile davon freizugeben, falls deren realisierbarer Wert 120% der gesicherten Ansprüche des Darlehensgebers über- schreitet. […]" Der Kläger hat die Beklagte in erster Linie unter dem Gesichtspunkt kauf- rechtlicher Gewährleistung und in zweiter Linie unter dem Gesichtspunkt einer deliktischen Schädigung wegen des Inverkehrbringens des Fahrzeugs in An- spruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungs- gericht hat die Berufung des Klägers, mit der er zuletzt noch Zahlung an sich begehrt und ein Freistellungs- und Feststellungsverlangen weiterverfolgt hat, zu- rückgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht insoweit zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine zuletzt gestellten Anträge weiter, soweit er sie auf seine deliktische Schädigung durch das Inverkehrbringen des Fahrzeugs stützt. Entscheidungsgründe: Die wirksam beschränkte Revision des Klägers hat Erfolg. A. Die Revision beschränkt ihren Angriff gemäß der ihrerseits beschränkten Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht auf Ansprüche des Klägers aus unerlaubter Handlung der Beklagten bei Inverkehrbringen des von ihr herge- stellten Fahrzeugs (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 1031/22, juris 3 4 5 - 5 - Rn. 10). Diese Beschränkung des Rechtsmittels ist wie die beschränkte Zulas- sung durch das Berufungsgericht wirksam, auch wenn sie nicht nur auf einen Rücktritt vom Kaufvertrag gestützte Ansprüche (vgl. dazu BGH, Urteil vom 24. April 2023 - VIa ZR 1517/22, WM 2023, 1122 Rn. 7, zur Veröffentlichung be- stimmt in BGHZ; Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 1031/22, juris Rn. 8 f.), son- dern auch ein gewährleistungsrechtlich begründetes Schadensersatzverlangen ausnimmt. Soweit der Kläger eine deliktische Schädigung durch die Beklagte behaup- tet, besteht der maßgebliche Streitstoff darin, ob die Beklagte ein mit unzulässi- gen Abschalteinrichtungen hergestelltes Fahrzeug aufgrund einer materiell un- richtigen Übereinstimmungsbescheinigung in den Verkehr gebracht und damit alle potentiellen Erwerber des Fahrzeugs sittenwidrig geschädigt oder zumindest schuldhaft die Gefahr einer gescheiterten Vertrauensinvestition in die Überein- stimmungsbescheinigung geschaffen hat (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 2022 - VIa ZR 680/21, NJW-RR 2022, 1251 Rn. 26). Soweit der Kläger in den Vorinstanzen Ansprüche auf das Kaufrecht gestützt hat, ging es dagegen darum, ob die Beklagte aufgrund eines konkreten Einzelgeschäfts in ihrer Eigenschaft als Verkäuferin ein Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung geliefert hat (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2021 - VIII ZR 372/20, juris Rn. 11). Bei dem in Richtung auf alle potentiellen Käufer wirkenden deliktischen Handeln einerseits und dem Verhalten als Verkäuferin gegenüber einem be- stimmten Käufer andererseits handelt es sich um selbständige Verhaltensweisen der Beklagten, die in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht voneinander getrennt werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2021 - VIII ZR 357/20, juris Rn. 10 f.; Beschluss vom 9. Februar 2021, aaO, Rn. 12 f.). Demgemäß können sie je für sich Gegenstand eines Revisionsverfahrens sein. 6 7 - 6 - B. Die Revision führt im tenorierten Umfang zur Aufhebung des angefochte- nen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger sei nicht aktivlegitimiert, weil er etwa bestehende deliktische Ansprüche gegen die Beklagte an die Darlehensgeberin abgetreten habe. Die in den Darlehensvertrag einbezogene Abtretungsklausel erfasse die geltend ge- machten deliktischen Ansprüche und halte einer Inhaltskontrolle stand. Weder sei sie - weil bankenüblich - überraschend im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB noch benachteilige sie den Kläger unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Klausel sei auch nicht unklar. Eine bloße Sicherungsabtretung berühre zwar regelmäßig nicht die Befugnis des Abtretenden, das übertragene Recht ge- richtlich oder außergerichtlich geltend zu machen. Aufgrund der Offenlegung der Sicherungsabtretung könne der Kläger aber nicht Zahlung an sich oder Freistel- lung verlangen. II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der Begründung des Berufungsgerichts können die vom Kläger zuletzt gel- tend gemachten Ansprüche nicht abgelehnt werden. Der Kläger ist vielmehr An- spruchsinhaber möglicher deliktischer Ansprüche gegen die Beklagte, weil die in 8 9 10 11 - 7 - der Sicherungsabrede zwischen dem Kläger und der Darlehensgeberin enthal- tene Abtretungsklausel nach § 307 Abs. 1 und 2 Nr. 1, §§ 134, 400 BGB, § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung unwirk- sam ist (vgl. BGH, Urteile vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 1141/22, zVb; - VIa ZR 1619/22, zVb; - VIa ZR 1657/22, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ; Urteile vom 3. Juli 2023 - VIa ZR 1498/22, zVb; - VIa ZR 155/23, zVb). III. Das Berufungsurteil ist daher, soweit das Berufungsgericht die Berufungs- anträge betreffend eine deliktische Schädigung des Klägers in ihrer zuletzt ge- stellten Form zurückgewiesen hat, gemäß § 562 Abs. 1 ZPO aufzuheben, weil es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Das Beru- 12 - 8 - fungsgericht hat keine tragfähigen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten unter diesem Gesichtspunkt getroffen, sodass die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Menges Krüger Rensen Wille Liepin Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 18.10.2021 - 25 O 174/21 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 23.11.2022 - 23 U 4208/21 -