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Entscheidung

II ZB 22/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:110723BIIZB22
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:110723BIIZB22.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 22/22 vom 11. Juli 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juli 2023 durch den Vorsitzenden Richter Born, die Richter Wöstmann, Dr. Bernau, Dr. von Selle und die Richterin Dr. C. Fischer beschlossen: Der Antrag des Beklagten, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird zurückgewiesen. Gründe: I. Das Amtsgericht hat den Beklagten verurteilt, an den Kläger 304 € nebst Zinsen und vorgerichtliche Kosten zu zahlen. Das Berufungsgericht hat seine Be- rufung u. a. mit der Begründung verworfen, dass der Wert des Beschwerdege- genstands 600 € nicht übersteigt. Gegen diese "Fehlentscheidung" wendet sich der Kläger mit einer "Antrag, Beschwerde sämtliche Rechtsmittel" betitelten Ein- gabe vom 30. August 2022. Diese hat er nach Hinweis u. a. darauf, dass eine Rechtsbeschwerde durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechts- anwalt einzulegen ist, mit Schreiben vom 4. Januar 2023 dahingehend ergänzt, dass er sich keinen Anwalt leisten könne, was ihn aber nicht daran hindern dürfe, seine verfassungsmäßigen Rechte wahrzunehmen. 1 - 3 - II. Die vom Beklagten mit Schreiben vom 4. Januar 2023 sinngemäß be- gehrte Prozesskostenhilfe kann nicht bewilligt werden, da die beabsichtigte Rechtsverteidigung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine Rechtsbeschwerde wäre zwar gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie wäre aber nicht zulässig, weil die Rechtssache keine Entscheidung des Senats zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre- chung erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) und dem Beklagten durch den Beschluss des Berufungsgerichts der Zugang zur Rechtsmittelinstanz auch nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise erschwert wird (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2022 - II ZB 7/22, juris Rn. 5 mwN). Der Beschluss verletzt ihn deshalb nicht in seinem Anspruch auf Gewäh- rung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaats- prinzip). 2 - 4 - Die Berufung des Beklagten musste durch das Berufungsgericht gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2, § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO verworfen werden, weil der Wert des Beschwerdegegenstands nur 304 € beträgt. Born Wöstmann Bernau von Selle C. Fischer Vorinstanzen: AG Recklinghausen, Entscheidung vom 21.04.2022 - 14 C 7/21 - LG Bochum, Entscheidung vom 15.08.2022 - I-11 S 58/22 - 3