Leitsatz
XI ZR 111/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:110723UXIZR111
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:110723UXIZR111.22.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 111/22 Verkündet am: 11. Juli 2023 Weber Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 676b Abs. 2 Satz 1, § 768 Abs. 2 EGBGB Art. 248 § 7 und § 10 a) Einwendungen des Zahlungsdienstnutzers aus der Rechtsbeziehung zu dem Zahlungsempfänger, mit denen er geltend macht, dass die Ansprüche des Zah- lungsempfängers nicht oder nicht in der geforderten Höhe bestehen, werden von § 676b Abs. 2 Satz 1 BGB nicht erfasst. Dies gilt auch dann, wenn Zahlungs- dienstleister und Zahlungsempfänger identisch sind. b) Der Bürge muss die vom Zahlungsdienstnutzer als Hauptschuldner nicht bean- standeten unautorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgänge gegen 2 sich gelten lassen, wenn die Ansprüche und Einwendungen des Hauptschuld- ners wegen Fristablaufs nach § 676b Abs. 2 Satz 1 BGB ausgeschlossen sind. Bleibt ein Zahlungsdienstnutzer nach einem nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang untätig, stellt dies keinen Verzicht im Sinne des § 768 Abs. 2 BGB dar. c) Die vom Zahlungsdienstleister gemäß § 676b Abs. 2 Satz 2 BGB zu erbringende Unterrichtung des Zahlungsdienstnutzers hat bei einem Zahlungsdiensterah- menvertrag gemäß Art. 248 § 7 EGBGB als Mitteilung zu erfolgen. Dies bedeutet, dass der Zahlungsdienstleister die erforderlichen Informationen von sich aus übermittelt, ohne dass der Zahlungsdienstnutzer diese anfordern muss. Ein blo- ßes Zugänglichmachen der Informationen reicht nur aus, wenn dies der Zah- lungsdienstnutzer und der Zahlungsdienstleister gemäß Art. 248 § 10 EGBGB vereinbart haben. BGH, Urteil vom 11. Juli 2023 - XI ZR 111/22 - OLG Köln LG Bonn - 3 - ECLI:DE:BGH:2023:110723UXIZR111.22.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 2023 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Matthias, Dr. Schild von Spannenberg und Dr. Sturm sowie die Richterin Ettl für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 28. Oktober 2021 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung aus einer selbstschuldne- rischen Höchstbetragsbürgschaft in Anspruch. Die Klägerin schloss mit der S. GmbH (im Folgenden: Haupt- schuldnerin) im Mai 2012 einen Darlehensvertrag über einen Kreditrahmen von zunächst 100.000 €. Die Hauptschuldnerin nahm das Darlehen als Kontokorrent- kredit für ihr Konto bei der Klägerin in Anspruch. Mit einem ersten Nachtrag im 1 2 - 4 - Januar 2015 wurde der Kreditrahmen auf 130.000 € und mit einem zweiten Nach- trag im Juni/Juli 2015 auf 150.000 € erhöht. Der Beklagte übernahm am 19. Januar 2015 für bestehende und künftige Forderungen der Klägerin gegen die Hauptschuldnerin eine selbstschuldnerische Bürgschaft bis zu einem Höchstbetrag von 150.000 €. Nachdem die Hauptschuldnerin die Klägerin über die Einstellung ihres Ge- schäftsbetriebs in Kenntnis gesetzt hatte, kündigte die Klägerin den Darlehens- vertrag mit der Hauptschuldnerin mit Schreiben vom 3. Juli 2017 aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung und forderte diese erfolglos auf, die in Anspruch genommene Darlehenssumme zurückzuzahlen. Sodann nahm die Klägerin den Beklagten aus der Bürgschaft in Anspruch und forderte ihn - ebenfalls erfolglos - auf, einen Betrag in Höhe von 149.636,78 € bis zum 18. August 2017 zu zahlen. Um die Höhe des eingeklagten Betrags darzustellen und nachzuweisen, legte die Klägerin umfangreiche Kontoauszüge über das streitgegenständliche Kontokorrentkonto der Hauptschuldnerin vor. Der Beklagte bestritt zunächst die Berechtigung sämtlicher in den Konto- auszügen enthaltenen Belastungsbuchungen mit Nichtwissen. Im weiteren Ver- lauf rügte er unter anderem, dass die Klägerin nicht darlege, woraus sich die Höhe der von ihr abgebuchten Zinsen, Überziehungs- und Kreditprovisionen so- wie Kosten ergebe. Zudem bestritt er die Autorisierung der vorgenommenen Be- lastungsbuchungen. Die Klägerin hat den Beklagten erstinstanzlich - nach Rücknahme der Klage in Höhe von 28,80 € - auf Zahlung von 149.607,98 € nebst Zinsen in An- spruch genommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungs- gericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen, nachdem die Klägerin 3 4 5 6 7 - 5 - in der zweiten Instanz die Klage in Höhe eines Teilbetrags von 1.850,48 € mit Zustimmung des Beklagten zurückgenommen hatte. Mit der vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klä- gerin beantragt, verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf vollständige Klageabwei- sung weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision des Beklagten ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in WM 2022, 661 ff. veröffentlicht ist, hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Klägerin habe gegen den Beklagten als Bürgen aus § 765 Abs. 1, § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 147.757,50 €. Diesem Anspruch liege der sich aus dem Rechnungsabschluss vom 30. Juni 2017 gegenüber der Hauptschuldnerin ergebende Saldo als Hauptfor- derung zugrunde. Ein Saldoanerkenntnis der Hauptschuldnerin liege nicht vor. Es könne da- hinstehen, ob der Hauptschuldnerin die Rechnungsabschlüsse vom 30. Juni 2017 bzw. 31. Juli 2017 zugegangen seien, ohne dass sie gegen diese 8 9 10 11 12 - 6 - Einwendungen erhoben habe. Eine Genehmigungswirkung habe schon deshalb nicht eintreten können, weil die Klägerin in ihren Kontoauszügen auf diese Rechtswirkung nicht gesondert hingewiesen habe. Dies erfülle weder die gesetz- lichen Vorgaben noch diejenigen, die die Klägerin in ihren Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen selbst bestimmt habe. Verpflichte sich der Verwender in All- gemeinen Geschäftsbedingungen zu einem gesonderten Hinweis, müsse er die- sen auch tatsächlich erteilen. Auch aus der Kreditrahmenerhöhung im Juni/Juli 2015 könne entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht auf eine konkludente Genehmigung des Saldos zum 31. Mai 2015 geschlossen werden. Die Klägerin könne sich dennoch auf den von ihr zuletzt geltend gemach- ten Abrechnungssaldo zum 30. Juni 2017 berufen, da der Beklagte diesen ge- mäß § 676b Abs. 2 BGB nicht wirksam habe bestreiten können. Ein der Haupt- schuldnerin gegenüber eingreifender Einwendungsausschluss greife - da auf Ge- setz beruhend und daher nicht vom Anwendungsbereich des § 768 Abs. 2 BGB umfasst - unmittelbar auch zulasten des Bürgen. Die Voraussetzungen für einen Einwendungsausschluss nach § 676b Abs. 2 BGB seien gegeben. Die Klägerin habe in ihren Kontoauszügen über sämtliche gemäß Art. 248 §§ 7, 10 oder § 14 EGBGB erforderlichen Angaben informiert. Die Klägerin habe unwidersprochen vorgetragen, dass der Haupt- schuldnerin ein Zugang zum Online-Banking ermöglicht worden sei, so dass sie - jedenfalls bis zur Sperrung dieses Zugangs gemäß Schreiben vom 3. Juli 2017 - jederzeit elektronische Kontoauszüge von dem durch die streitgegenständliche Bürgschaft gesicherten Darlehenskonto habe beziehen können. Dies reiche aus, um der Informationspflicht zu genügen. In den Kontoauszügen seien sämtliche Informationen enthalten, die zu er- teilen seien. Aus dem Anlagenkonvolut K 17 ergebe sich exemplarisch, dass in 13 14 15 - 7 - den der Hauptschuldnerin zur Verfügung gestellten Kontoauszügen bei jedem einzelnen Zahlungsvorgang unter der Rubrik "End-To-End-Ref." jeweils diejeni- gen Angaben enthalten seien, mittels derer eine konkrete Zuordnung des einzel- nen Zahlungsvorgangs möglich sei. Hierbei handele es sich um die gemäß Art. 248 § 7 Nr. 1 EGBGB geforderte "Kennung". Soweit es im Einzelfall unter der vorgenannten Rubrik heiße "NOTPROVIDED", ergebe sich die konkrete Zu- ordnung des jeweiligen Zahlungsvorgangs entweder aus der Angabe einer kon- kreten Rechnungsnummer oder der Angabe eines sonstigen konkreten Verwen- dungszwecks. § 676b Abs. 2 BGB erfasse auch Belastungsbuchungen mit Zins-, Gebüh- ren- und Provisionsansprüchen des Zahlungsdienstleisters. Die Vorschrift gelte für alle Belastungen des Kontos mit einem nicht autorisierten oder fehlerhaft aus- geführten Zahlungsvorgang. Gemäß § 675f Abs. 4 Satz 1 BGB sei "Zahlungsvor- gang" jede Bereitstellung, Übermittlung oder Abhebung eines Geldbetrags, un- abhängig von der zugrunde liegenden Rechtsbeziehung zwischen Zahler und Zahlungsempfänger. Das Gesetz verstehe darunter mithin den tatsächlichen Geldfluss/Transfer von Buch- oder Bargeldbeträgen. Ein Transfer von Buchgeld finde auch bei den genannten Belastungsbuchungen statt. II. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand. 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht festgestellt, dass der Beklagte sich mit Erklärung vom 19. Januar 2015 wirksam verpflichtet hat, für bestehende und 16 17 18 - 8 - künftige Forderungen der Klägerin gegen die Hauptschuldnerin aus dem gegen- ständlichen Darlehensvertrag bis zu einem Höchstbetrag von 150.000 € einzu- stehen (§ 765 Abs. 1, § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB). 2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass sich die Klägerin auf den Abrechnungssaldo zum 30. Juni 2017 deshalb berufen könne, weil der Beklagte diesen Saldo aufgrund des in § 676b Abs. 2 BGB geregelten Einwendungsausschlusses nicht mehr bestreiten könne. Nach § 676b Abs. 2 Satz 1 BGB sind Ansprüche und Einwendungen des Zahlungsdienstnutzers gegen den Zahlungsdienstleister nach dem Unterkapi- tel 3 ausgeschlossen, wenn dieser seinen Zahlungsdienstleister nicht spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung mit einem nicht autorisierten oder feh- lerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang hiervon unterrichtet hat. Das Berufungs- gericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass es sich auch bei den Be- lastungsbuchungen von Gebühren-, Zins- und Provisionsansprüchen der Kläge- rin um Zahlungsvorgänge im Sinne dieser Vorschrift handelt. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht hingegen übersehen, dass § 676b Abs. 2 Satz 1 BGB nur die Ansprüche und Einwendungen ausschließen kann, mit denen sich der Beklagte auf eine fehlende Autorisierung der Zahlungsvorgänge beruft. Soweit der Beklagte hingegen geltend macht, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Gebühren, Zinsen und Provisionen habe, ist er damit nicht ausgeschlossen. Soweit der Beklagte die Autorisierung aller Belastungsbuchungen bestrei- tet, liegen die Voraussetzungen des § 676b Abs. 2 BGB nicht vor, weil nicht fest- steht, ob die Ausschlussfrist angelaufen ist. a) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht zutref- fend ausgeführt, dass auch die Belastungsbuchungen des Kontokorrentkontos 19 20 21 22 - 9 - der Hauptschuldnerin mit Zins-, Gebühren- und Provisionsansprüchen der Klä- gerin "Zahlungsvorgänge" im Sinne von § 675f Abs. 3 Satz 1 BGB in der gemäß Art. 229 § 45 Abs. 2 EGBGB maßgeblichen, bis zum 12. Januar 2018 gültigen Fassung (im Folgenden: aF) darstellen. Gemäß den Feststellungen des Landge- richts, auf die das Berufungsgericht insgesamt verwiesen hat, handelt es sich vorliegend um monatliche Pauschalbeträge für anfallende Kosten, Zinsen sowie Überziehungs- und Kreditprovisionen. Nach § 675f Abs. 3 Satz 1 BGB aF ist ein "Zahlungsvorgang" jede Bereit- stellung, Übermittlung oder Abhebung eines Geldbetrags, unabhängig von der zugrunde liegenden Rechtsbeziehung zwischen Zahler und Zahlungsempfänger. Soweit von einer Ansicht vertreten wird, dass Belastungen eines Kontos des Zah- lungsdienstnutzers mit Zins-, Gebühren- und Provisionsansprüchen des Zah- lungsdienstleisters keinen Zahlungsvorgang darstellten, weil es sich lediglich um einen internen Vorgang handele und der Zahlungsdienstleister nur für sich und nicht für einen anderen tätig werde (vgl. BeckOK BGB/Schmalenbach, Stand: 01.05.2023, § 676b Rn. 3a; MünchKommBGB/Casper, 9. Aufl., § 675f Rn. 51; Staudinger/Rodi, BGB, Neubearbeitung 2022, Anh zu §§ 305-310 Rn. F148f; Simon, ZIP 2022, 13, 17; Schultess, WM 2023, 59, 61), ist dem nicht zu folgen. Nach der Gesetzesbegründung stellt der Zahlungsvorgang den "tatsächlichen Geldfluss dar, also die Bereitstellung, den Transfer oder die Abhebung von Buch- oder Bargeldbeträgen" (BT-Drucks. 16/11643, S. 102 re. Sp.). Ein derartiger Ab- fluss und Zufluss von Buchgeld findet aber auch vorliegend statt. Dieser Vorgang spielt sich zudem zwischen einem Zahler und einem Zahlungsempfänger ab. Denn der Klägerin kommt insoweit gegenüber der Hauptschuldnerin nicht nur die Funktion als Zahlungsdienstleisterin zu, sondern auch als Zahlungsempfängerin. Die Klägerin ist durch Ausführung der Buchung als Zahlungsdienstleisterin im Deckungsverhältnis zur Hauptschuldnerin tätig geworden. Der Grund für die Bu- chung liegt jedoch in den kreditrechtlichen Bestimmungen zwischen der Klägerin 23 - 10 - und der Hauptschuldnerin, also dem Valutaverhältnis (vgl. BeckOGK/Foerster, Stand: 15.02.2023, BGB § 675f Rn. 66; Foerster, ZIP 2023, 1105, 1107; Grüneberg/Grüneberg, BGB, 82. Aufl., § 675f Rn. 18). b) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft den Anwendungsbereich des § 676b Abs. 2 Satz 1 BGB auf alle vom Beklagten erhobenen Einwendungen erstreckt. § 676b Abs. 2 Satz 1 BGB umfasst jedoch nur die Einwendungen, mit denen sich der Beklagte auf eine fehlende Autorisierung der Zahlungsvorgänge beruft. Einwendungen, mit denen der Beklagte geltend macht, dass die von der Klägerin beanspruchten Gebühren-, Zins- und Provisionsansprüche nicht oder nicht in der geforderten Höhe bestehen, fallen nicht unter § 676b Abs. 2 BGB. aa) Bereits dem Wortlaut nach enthält § 676b Abs. 2 Satz 1 BGB die Ein- schränkung, dass die Ausschlusswirkung sich nur auf Ansprüche und Einwen- dungen des Zahlungsdienstnutzers gegen den Zahlungsdienstleister "nach die- sem Unterkapitel" bezieht. Es sind daher die Ansprüche und Einwendungen nach §§ 675u bis 675z BGB umfasst sowie alle Ansprüche, die wirtschaftlich gesehen die gleiche Zielsetzung wie diese haben (BeckOK BGB/Schmalenbach, Stand: 01.05.2023, § 676b Rn. 9; Keßler in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 4. Aufl., § 676b BGB Rn. 3; Nobbe in Ellenberger/Findeisen/Nobbe/Böger, Kom- mentar zum Zahlungsverkehrsrecht, 3. Aufl., § 676b Rn. 21, 22; Erman/Graf v. Westphalen, BGB, 17. Aufl., § 676b Rn. 7; Grüneberg/Grüneberg, BGB, 82. Aufl., § 676b Rn. 5; Herresthal in Langenbucher/Bliesener/Spindler, Bank- rechts-Kommentar, 3. Aufl., 3. Kap. § 676b Rn. 14; MünchKommBGB/Zetzsche, 9. Aufl., § 676b Rn. 23; Staudinger/Omlor, BGB, Neubearbeitung 2020, § 676b Rn. 12). Es handelt sich dabei um Ansprüche und Einwendungen, denen ein nichtautorisierter (vgl. § 675u BGB) Zahlungsvorgang zugrunde liegt oder die auf einer nicht erfolgten, fehlerhaften oder verspäteten Ausführung eines Zahlungs- 24 25 - 11 - auftrags beruhen (vgl. § 675y BGB). Die Konstellation, dass der Zahlungsdienst- nutzer das Bestehen eines Anspruchs des Zahlungsempfängers bestreitet, wird davon nicht erfasst. Es handelt sich dabei weder um einen nichtautorisierten Zah- lungsvorgang noch um eine fehlerhafte Ausführung eines Zahlungsauftrags. Die Autorisierung ist - wie sich aus § 675j Abs. 1 Satz 1 BGB ergibt - die Erklärung des Einverständnisses des Zahlers gegenüber dem Zahlungsdienstleister mit dem Zahlungsvorgang als tatsächlichem Ereignis, nicht hingegen die Zustim- mung zu einem Rechtsgeschäft oder einer Verfügung (Grüneberg/Grüneberg, BGB, 82. Aufl., § 675j Rn. 3). Eine fehlerhafte Ausführung eines Zahlungsauf- trags (vgl. dazu § 675f Abs. 3 Satz 2 BGB aF) wiederum liegt beispielsweise vor, wenn der Zahlungsbetrag den Zahlungsempfänger nicht vollständig erreicht oder wenn der Zahlungsbetrag den falschen Adressaten erreicht (Grüneberg/Grüne- berg, aaO § 675y Rn. 3). bb) Auch nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift werden Einwendungen des Zahlungsdienstnutzers gegen Grund und Höhe des von dem Zahlungsemp- fänger geltend gemachten Anspruchs nicht von dem Anwendungsbereich er- fasst. § 676b BGB soll in Umsetzung von Art. 58 der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zah- lungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (ABl. L 319, 1, ber. ABl. 2009 L 187, 5; im Folgenden: Richtlinie 2007/64/EG [nunmehr abgelöst durch die Richtlinie (EU) 2015/2366]) die Aus- schlussfrist für Ansprüche und Einwendungen des Zahlungsdienstnutzers gegen seinen Zahlungsdienstleister wegen nicht autorisierter oder fehlerhaft ausgeführ- ter Zahlungsvorgänge regeln (BT-Drucks. 16/11643, S. 119 li. Sp.). Durch den Ausschluss auch von Einwendungen kommt zum Ausdruck, dass der Zahlungs- dienstnutzer nach Ablauf der Frist keine "Korrektur" mehr durch den Zahlungs- dienstleister erwirken kann (BT-Drucks. 16/11643, aaO). Bei der Definition des 26 - 12 - Begriffs "Zahlungsvorgang" wiederum wird darauf abgestellt, dass dieser unab- hängig von der zugrunde liegenden Rechtsbeziehung zwischen Zahler und Zah- lungsempfänger ist. Letztlich soll die Vorschrift somit regeln, innerhalb welcher Frist der Zahlungsdienstnutzer von dem Zahlungsdienstleister die Korrektur von Fehlern verlangen kann, die bei der Vornahme des tatsächlichen Zahlungsflus- ses erfolgt sind. Die davon wesentlich unterschiedlichen Ansprüche und Einwen- dungen des Zahlungsdienstnutzers gegen den Zahlungsempfänger im Valuta- verhältnis werden von der Vorschrift daher nicht erfasst (vgl. BeckOGK/Zahrte, Stand: 01.06.2023, BGB, § 676b Rn. 36; BeckOK BGB/Schmalenbach, Stand: 01.05.2023, § 676b Rn. 9a; Nobbe in Ellenberger/Findeisen/Nobbe/Böger, Kom- mentar zum Zahlungsverkehrsrecht, 3. Aufl., § 676b Rn. 23; Grüneberg/Grüne- berg, BGB, 82. Aufl., § 676b Rn. 5; Herresthal in Langenbucher/Bliesener/ Spindler, Bankrechts-Kommentar, 3. Aufl., 3. Kap. § 676b Rn. 14; Münch- KommBGB/Zetzsche, 9. Aufl., § 676b Rn. 23; Staudinger/Omlor, BGB, Neubear- beitung 2020, § 676b Rn. 1). cc) Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht daraus, dass der Zahlungs- dienstleister vorliegend auch der Zahlungsempfänger ist. Zum einen ändert dies nichts daran, dass die Einwendungen, die der Klägerin als Zahlungsdienstleiste- rin im Deckungsverhältnis entgegengehalten werden können (bestrittene Autori- sierung der Buchungen), sich wesentlich von denen unterscheiden, mit denen sie als Zahlungsempfängerin im Valutaverhältnis konfrontiert ist (fehlende Rechts- grundlage für die geltend gemachten Gebühren, Zinsen und Provisionen). Zum anderen sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber dem Zahlungsdienstleister, der zugleich Zahlungsempfänger ist, im Valutaverhältnis die Privilegierungen des § 676b Abs. 2 Satz 1 BGB zukommen lassen wollte. c) Das Berufungsgericht ist zudem rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass die Klägerin die Hauptschuldnerin gemäß § 676b Abs. 2 Satz 2 BGB i.V.m. 27 28 - 13 - Art. 248 § 7 EGBGB über die den Zahlungsvorgang betreffenden Angaben un- terrichtet und somit den Lauf der Ausschlussfrist in § 676b Abs. 2 Satz 1 BGB in Gang gesetzt hat. Es hat zwar zutreffend angenommen, dass der Einwendungs- ausschluss des § 676b Abs. 2 Satz 1 BGB auch gegenüber dem Bürgen wirkt (dazu unter aa) und dass in den vorgelegten Kontoauszügen hinreichende Anga- ben zur "Kennung" enthalten sind (dazu unter bb). Mit den vom Berufungsgericht bisher getroffenen Feststellungen lässt sich jedoch eine Unterrichtung im Sinne des § 676b Abs. 2 Satz 2 BGB nicht begründen (dazu unter cc). aa) Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, dass sich ein Einwen- dungsausschluss nach § 676b Abs. 2 Satz 1 BGB aufgrund der Bestimmungen des Bürgschaftsrechts zulasten des Bürgen auswirkt. Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich daraus, dass § 676b Abs. 2 BGB der Umsetzung von Art. 58 der Richtlinie 2007/64/EG dient, nichts anderes. Die Richtlinie 2007/64/EG legt Rechte und Pflichten nur gegenüber Zah- lungsdienstleistern und Zahlungsdienstnutzern fest. Der Bürgschaftsvertrag zwi- schen einem Zahlungsdienstleister und einem Bürgen wird weder durch die Be- stimmungen der Richtlinie 2007/64/EG noch durch irgendein anderes Instrument des Unionsrechts geregelt. Ein solcher Vertrag unterliegt somit weiterhin den Rechten und Pflichten, die vom anwendbaren nationalen Recht festgelegt wer- den (EuGH, Urteil vom 2. September 2021 - C-337/20, WM 2021, 2278 Rn. 66 - CRCAM). Das Unionsrecht trifft daher keine Aussage dazu, wie sich ein Einwen- dungsausschluss nach Art. 58 der Richtlinie 2007/64/EG auf das Bürgschaftsver- hältnis auswirkt. Ein weitergehender Gehalt kann entgegen der Meinung der Re- vision auch der Umsetzungsvorschrift des § 676b Abs. 2 BGB nicht beigemessen werden. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit dieser Regelung eine 29 30 31 - 14 - Anwendbarkeit des nationalen Bürgschaftsrechts ausschließen wollte. Der dort verankerte Grundsatz der Akzessorietät führt dazu, dass auch der Bürge die vom Hauptschuldner nicht beanstandeten unautorisierten oder fehlerhaft ausgeführ- ten Zahlungsvorgänge gegen sich gelten lassen muss, wenn die Ansprüche und Einwendungen des Hauptschuldners wegen Fristablaufs nach § 676b Abs. 2 Satz 1 BGB ausgeschlossen und daher automatisch erloschen sind (vgl. Nobbe in Ellenberger/Findeisen/Nobbe/Böger, Kommentar zum Zahlungsverkehrsrecht, 3. Aufl., § 676b Rn. 30; BeckOK BGB/Schmalenbach, Stand: 01.05.2023, § 676b Rn. 9a; Cranshaw, jurisPR-InsR 16/2022 Anm. 1 unter C.II.1.). Entgegen der Auffassung der Revision ist die Vorschrift des § 768 Abs. 2 BGB nicht entsprechend anwendbar. Gemäß § 768 Abs. 2 BGB verliert der Bürge eine Einrede nicht dadurch, dass der Hauptschuldner auf sie verzich- tet. Die Untätigkeit des Zahlungsdienstnutzers auf einen nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang hin ist jedoch einem rechtsgeschäftli- chen Verzicht auf eine Einrede nicht gleichzustellen (vgl. Pietzko, BKR 2022, 318, 320 f.; BeckOK BGB/Schmalenbach, Stand: 01.05.2023, § 676b Rn. 9a; Schmalenbach, BKR 2022, 241; Bronk/Samhat, WuB 2022, 53, 56; Samhat, EWiR 2022, 259, 260). Nach § 768 Abs. 2 BGB kann der Hauptschuldner die Haftung des Bürgen nicht durch den Verzicht auf Einreden verschärfen. Die Vorschrift ist Ausdruck des Verbots der Fremddisposition, das für den Bürgschaftsvertrag vertragswe- sentlich ist. Die Haftung des Bürgen darf nach diesem Grundsatz nicht über den bei Bürgschaftsübernahme überschaubaren Umfang hinaus zu seinen Lasten er- weitert werden (Senatsurteil vom 18. September 2007 - XI ZR 447/06, WM 2007, 2230 Rn. 18). In der bloßen Untätigkeit des Zahlungsdienstnutzers liegt jedoch keine Verfügung, da bereits nicht festgestellt werden kann, dass die Untätigkeit auf eine verzichtsgleiche Motivation des Zahlungsdienstnutzers zurückzuführen 32 33 - 15 - ist (vgl. Senatsurteil vom 23. Mai 2017 - XI ZR 219/16, WM 2017, 1356 Rn. 63 [Nichtbestreiten einer zur Tabelle angemeldeten Forderung durch den Insolvenz- verwalter]; vgl. Senatsurteil vom 14. Juli 2009 - XI ZR 18/08, BGHZ 182, 76 Rn. 22 [zu einem Verhandeln im Sinne von § 203 Satz 1 BGB]). Soweit die Revision meint, der Untätigkeit des Zahlungsdienstnutzers sei eine rechtsgeschäftsähnliche Verzichtswirkung beizumessen, weil die Gesetzes- materialien von der Annahme getragen seien, dass § 676b Abs. 2 BGB ein Ge- nehmigungstatbestand sei, greift dies nicht durch. Seinem Wortlaut nach ist § 676b Abs. 2 Satz 1 BGB als Ausschlussfrist und nicht als eine Genehmigungs- fiktion ausgestaltet. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Gesetzesbe- gründung (aA Pietzko, BKR 2022, 318, 320; Schürmann in Habersack/ Mülbert/Nobbe/Wittig, Die zivilrechtliche Umsetzung der Zahlungsdiensterichtli- nie, 2010, S. 11, 53). Diese verweist bei der Vorschrift einleitend ausdrücklich darauf, dass § 676b BGB in Umsetzung von Artikel 58 der Zahlungsdienstericht- linie die Ausschlussfrist für Ansprüche des Zahlungsdienstnutzers gegen seinen Zahlungsdienstleister wegen nicht autorisierter oder fehlerhaft ausgeführter Zah- lungsvorgänge regelt (BT-Drucks. 16/11643, S. 119, li. Sp.). Soweit bei der Be- gründung zu Absatz 2 der Vorschrift ausgeführt wird, dass "[i]n der Sache" damit Buchungen, soweit der Zahlungsdienstnutzer sie nicht bereits im Rahmen des vierteljährlichen Rechnungsabschlusses genehmigt habe, mit Ablauf der Aus- schlussfrist "als genehmigt behandelt" würden (BT-Drucks. 16/11643, aaO), wer- den die Rechtswirkungen des § 676b Abs. 2 BGB lediglich im Interesse der Ver- anschaulichung mit einer Genehmigung verglichen. Der Wille, der Vorschrift ein anderes Regelungskonzept zugrunde zu legen, lässt sich aus dieser Passage nicht entnehmen (vgl. Staudinger/Omlor, BGB, Neubearbeitung 2020, § 676b Rn. 11). 34 - 16 - bb) Nach § 676b Abs. 2 Satz 2 BGB beginnt der Lauf der 13-monatigen Ausschlussfrist nur, wenn der Zahlungsdienstleister den Zahlungsdienstnutzer über die den Zahlungsvorgang betreffenden Angaben gemäß Artikel 248 §§ 7, 10 oder § 14 EGBGB unterrichtet hat. Gemäß dem bei Zahlungsdiensterahmen- verträgen anzuwendenden Art. 248 § 7 EGBGB hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers diesem unverzüglich die in den Nummern 1 bis 5 enthaltenen Infor- mationen mitzuteilen. Dazu zählt eine dem Zahlungsvorgang zugeordnete Ken- nung, die dem Zahler die Identifizierung des betreffenden Zahlungsvorgangs er- möglicht, sowie gegebenenfalls Angaben zum Zahlungsempfänger (Art. 248 § 7 Nr. 1 EGBGB). Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die im Kon- toauszug in Anlage K 17 bei den einzelnen Buchungen angegebenen Ziffern un- ter der Rubrik "End-to-End-Ref." eine solche Kennung darstellen. Dies greift auch die Revision nicht an. Das Berufungsgericht ist zudem zu Recht davon ausge- gangen, dass in den Fällen, in denen eine solche End-to-End-Referenz nicht an- gegeben ist ("NOTPROVIDED"), die Angabe einer konkreten Rechnungsnum- mer oder die Angabe eines sonstigen konkreten Verwendungszwecks ausrei- chend ist. Soweit die Revision davon ausgeht, dass unter den Begriff "Kennung" An- gaben fallen, die den Umfang eines (bislang) üblichen Kontoauszugs übertreffen und daher die Angabe eines Verwendungszwecks oder einer Rechnungsnummer nicht ausreichend sei, erläutert sie bereits nicht, worauf diese Auslegung beruht und welche Angaben erforderlich sein sollen (ohne Erläuterung auch die von der Revision in Bezug genommene Kommentarstelle MünchKommBGB/Casper, 8. Aufl., Art. 248 § 7 EGBGB Rn. 4). Der Begriff "Kennung" erfordert von seinem Wortlaut her nicht, dass er aus einem bestimmten Zahlen- oder Buchstaben- 35 36 37 - 17 - schlüssel besteht. Da die Vorschrift Art. 47 Abs. 1 der Richtlinie 2007/64/EG um- setzen sollte (vgl. BT-Drucks. 16/11643, S. 136 li. Sp.), die in der deutschen Fas- sung "eine Referenz" (und in anderen Sprachfassungen übereinstimmend damit "a reference", "une référence", "un riferimento") erfordert, ist vielmehr anzuneh- men, dass damit nur eine Bezugnahme auf einen bestimmten Zahlungsvorgang gemeint ist. Das entscheidende Merkmal, das die Beurteilung erlaubt, ob eine derartige Bezugnahme ausreichend ist, ist das im nationalen Recht und in der Richtlinie aufgeführte Zweckerfordernis, wonach dem Zahler die Identifizierung des betreffenden Zahlungsvorgangs ermöglicht werden soll (vgl. Brian/Pfeifer in Ellenberger/Findeisen/Nobbe/Böger, Kommentar zum Zahlungsverkehrsrecht, 3. Aufl., Art. 248 § 7 EGBGB Rn. 6). Eine Rechnungsnummer oder der Verwen- dungszweck können dem Zahler aber ebenso wie eine gesonderte Buchungs- nummer diese Feststellung erlauben (vgl. BeckOGK/Zahrte, Stand: 01.06.2023, EGBGB Art. 248 § 7 Rn. 6.1). cc) Rechtsfehlerhaft ist das Berufungsgericht aufgrund der bisherigen Feststellungen jedoch zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagte die Haupt- schuldnerin über die Kennung und die übrigen Informationen im Sinne des § 676b Abs. 2 Satz 2 BGB unterrichtet hat. (1) Unterrichtung wird dabei als Oberbegriff für "Mitteilen" bzw. "Übermitt- lung" auf der einen und "Zugänglichmachen" auf der anderen Seite verwendet. Die konkret geschuldete Art der Unterrichtung ergibt sich jeweils aus Art. 248 EGBGB (vgl. BT-Drucks. 16/11643, S. 100 li. Sp.; Herresthal in Langenbucher/ Bliesener/Spindler, Bankrechts-Kommentar, 3. Aufl., 2. Kap. § 675d Rn. 9; Staudinger/Omlor, BGB, Neubearbeitung 2020, § 676b Rn. 18). Der vorliegend anwendbare Art. 248 § 7 EGBGB verlangt, dass der Zahlungsdienstleister be- stimmte Informationen mitteilt. "Mitteilen" beinhaltet, dass die erforderlichen In- 38 39 - 18 - formationen vom Zahlungsdienstleister zu dem in der Richtlinie geforderten Zeit- punkt von sich aus übermittelt werden, ohne dass der Zahlungsdienstnutzer sie ausdrücklich anfordern muss (Erwägungsgrund 27 der Richtlinie 2007/64/EG; BT-Drucks. 16/11643, S. 100 li. Sp.; BeckOGK/Zahrte, Stand: 01.06.2023, Art. 248 § 3 EGBGB Rn. 14; Herresthal in Langenbucher/Bliesener/Spindler, Bankrechts-Kommentar, 3. Aufl., 2. Kap. § 675d Rn. 7; MünchKommBGB/ Casper, 8. Aufl., Art. 248 § 3 EGBGB Rn. 3). (2) Davon abzugrenzen ist das "Zugänglichmachen", das neben der Be- reitstellung der Information durch den Zahlungsdienstleister eine aktive Beteili- gung des Zahlungsdienstnutzers erfordert. Dieser muss die Information bei- spielsweise ausdrücklich vom Zahlungsdienstleister anfordern, sich in die Mail- box des online geführten Zahlungskontos einloggen oder den Drucker für Konto- auszüge mit einer Kontokarte in Gang setzen (Erwägungsgrund 27 der Richtlinie 2007/64/EG; EuGH, Urteil vom 25. Januar 2017 - C-375/15, WM 2017, 1204 Rn. 47 - BAWAG; BT-Drucks. 16/11643, S. 100 li. Sp.; BeckOK BGB/Schmalen- bach, Stand: 01.05.2023, § 675d Rn. 7; Staudinger/Omlor, BGB, Neubearbeitung 2016, Artikel 248 § 3 EGBGB Rn. 8). (3) Gemäß Art. 248 § 10 EGBGB steht es Zahlungsdienstleistern und -nutzern frei, zu vereinbaren, dass in den Fällen der Art. 248 §§ 7 bis 9 EGBGB ein Zugänglichmachen ausreicht (BT-Drucks. 16/11643, S. 100 li. Sp.; Herresthal in Langenbucher/Bliesener/Spindler, Bankrechts-Kommentar, 3. Aufl., 2. Kap. § 675d Rn. 81; MünchKommBGB/Casper, 8. Aufl., Art. 248 § 3 EGBGB Rn. 3; Staudinger/Omlor, BGB, Neubearbeitung 2016, Artikel 248 § 10 EGBGB Rn. 3; siehe auch OLG Köln, Urteil vom 22. November 2018 - 12 U 103/17, juris Rn. 24). Feststellungen zu einer entsprechenden Vereinbarung oder gar einer Mitteilung durch Rechnungsabschlüsse, wie von der Klägerin behauptet, hat das Beru- fungsgericht jedoch nicht getroffen. Nach dem Vortrag der Klägerin, auf den sich 40 41 - 19 - das Berufungsgericht gestützt hat, stellt das der Hauptschuldnerin angebotene Online-Banking nur ein Zugänglichmachen dar, da die Klägerin letztlich nur be- tont, dass die Hauptschuldnerin die Möglichkeit hatte, sich selbst Kenntnis zu verschaffen. Das genügt für das von Art. 248 § 7 EGBGB geforderte Mitteilen nicht. III. Das Berufungsurteil unterliegt der Aufhebung (§ 562 ZPO), weil es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuver- weisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Senat kann nicht in der Sache selbst ent- scheiden, weil sich dem bisherigen Vortrag der Klägerin bereits nicht entnehmen lässt, woraus sich die ihren Zinsforderungen zugrunde gelegten - je nach Zeit- raum unterschiedlichen - Zinssätze ergeben. 42 - 20 - Hinsichtlich des Beginns der in § 676b Abs. 2 BGB geregelten Aus- schlussfrist ist gegebenenfalls weiterer Vortrag zu den Modalitäten des Online- Bankings erforderlich (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Januar 2017 - C-375/15, WM 2017, 1204 Rn. 48 ff. - BAWAG) bzw. sind weitere Feststellungen zu treffen. In dem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Schriftsatz hat die Klägerin unter Beweisantritt vorgetragen, dass die Klägerin der Hauptschuldnerin die Rechnungsabschlüsse jeweils per Post übersandt habe. Ellenberger Matthias Schild von Spannenberg Sturm Ettl Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 07.10.2020 - 2 O 270/18 - OLG Köln, Entscheidung vom 28.10.2021 - 12 U 216/20 - 43