Entscheidung
XI ZR 50/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:110723BXIZR50
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:110723BXIZR50.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 50/22 vom 11. Juli 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juli 2023 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg sowie die Richterinnen Dr. Menges, Dr. Derstadt und Ettl beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re- vision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlan- desgerichts vom 21. Februar 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbil- dung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die spezialgesetzliche Prospekthaftung gemäß § 13 VerkProspG, § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BörsG in der bis zum 31. Mai 2012 gelten- den Fassung schließt in ihrem Anwendungsbereich eine Haftung des Prospektverantwortlichen als Anlagevermittler aus einem mit dem Anleger geschlossenen Auskunftsvertrag nicht aus. Dies ergibt sich aus § 13 VerkProspG, § 47 Abs. 2 BörsG in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Aus- nahme der außergerichtlichen Kosten ihrer Streithelfer, die diese zu tragen haben (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO). - 3 - Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 25.000 €. Ellenberger Grüneberg Menges Derstadt Ettl Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 12.05.2016 - 327 O 281/15 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 21.02.2022 - 13 U 144/16 -