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AK 36/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:130723BAK36
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:130723BAK36.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AK 36/23 vom 13. Juli 2023 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschuldigten und seines Verteidigers am 13. Juli 2023 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen: Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundes- gerichtshof findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach den all- gemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen. Gründe: I. Der Beschuldigte ist am 7. Dezember 2022 aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 5. Dezember 2022 (1 BGs 979/22) festgenommen worden und befindet sich seit dem Folgetag ununterbro- chen in Untersuchungshaft. Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Beschuldigte habe seit spätestens August 2022 in O. und andernorts eine Vereinigung unter- stützt, deren Zwecke oder Tätigkeit auf die Begehung von Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) gerichtet gewesen seien, strafbar gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 StGB. 1 2 - 3 - Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat den Haftbefehl am 26. April 2023 im Anschluss an eine mündliche Haftprüfung unverändert auf- rechterhalten und in Vollzug belassen (1 BGs 681/23). II. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor. 1. Der Beschuldigte ist der ihm zur Last gelegten Tat(en) dringend ver- dächtig. a) Nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines dringen- den Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen: Wie die Mitbeschuldigten und die im vorliegenden Ermittlungskomplex ge- sondert Verfolgten gehörte der Beschuldigte der sogenannten Reichsbürger- und QAnon-Bewegung an. Jene schlossen sich spätestens im November 2021 zu einer auf längere Dauer angelegten Organisation zusammen, die sich zum Ziel setzte, die bestehende staatliche Ordnung in Deutschland insbesondere durch den Einsatz militärischer Mittel und Gewalt gegen staatliche Repräsentanten zu überwinden und durch eine eigene, bereits in Grundzügen ausgearbeitete Staatsform zu ersetzen. Sie alle lehnten die freiheitlich-demokratische Grundord- nung der Bundesrepublik Deutschland und deren Institutionen ab. Die Organisa- tion schottete sich rigoros ab. Ihre Mitglieder, die nach außen nahezu unschein- bar in verschiedenen Funktionen am Gesellschaftsleben teilnahmen, mussten sich ihr gegenüber bei Androhung der Todesstrafe schriftlich zur Verschwiegen- 3 4 5 6 7 - 4 - heit verpflichten. Auf der Grundlage einer entsprechenden gemeinsamen Gesin- nung erwarteten sie an einem unmittelbar bevorstehenden, aber noch nicht fest- gelegten „Tag X“ einen Angriff auf die oberste Ebene der staatlichen Führung der Bundesrepublik Deutschland durch die „Allianz“, einen Geheimbund bestehend aus Angehörigen ausländischer Regierungen, Streitkräfte und Geheimdienste. Zum Zwecke der Umsetzung ihrer Umsturzpläne schufen die Angehörigen der Gruppierung organisatorische, hierarchische und verwaltungsähnliche Struk- turen mit einem sogenannten Rat als zentralem Gremium und einem militäri- schen Arm. Dieser von ihnen vereinfacht als das „Militär“ bezeichnete Teil der Organisation sollte im Zuge des Angriffs durch die „Allianz“ die noch verbleiben- den Institutionen und Repräsentanten des Staates mit Waffen bekämpfen und die Macht durch ein deutschlandweites Netz von sogenannten Heimatschutz- kompanien absichern. Die Mitglieder der Vereinigung waren der Überzeugung, ein zeitlich noch nicht feststehendes, tagesaktuelles Ereignis werde als Start- signal der „Allianz“ an sie zu werten sein, selbst aktiv zu werden und mit Gewalt gegen staatliche Stellen vorzugehen. Ferner plante der engste Führungszirkel der Vereinigung das gewaltsame Eindringen einer bewaffneten Gruppe in das Reichstagsgebäude mit dem Ziel, Abgeordnete, Kabinettsmitglieder sowie deren Mitarbeiter zu verhaften und abzuführen; hierfür war er bereits in konkrete Vor- bereitungshandlungen eingetreten. Die an der Planung und Vorbereitung der Vorhaben Beteiligten rechneten jeweils mit der Tötung zahlreicher Menschen und nahmen dies billigend in Kauf. Im Einzelnen: aa) Der von den Mitgliedern der Organisation unter der Führung des Mit- beschuldigten R. geschaffene, hierarchisch aufgebaute Rat beschäftigte sich in regelmäßig stattfindenden Sitzungen mit der Errichtung künftiger staat- licher Strukturen, die an die Stelle der geltenden freiheitlich-demokratischen 8 9 - 5 - Grundordnung treten sollten. In den Rat wurden Personen aufgenommen, die als besonders vertrauenswürdig angesehen wurden und die dafür vorgesehen wa- ren, an ministerielle Aufgabenverteilungen angelehnte Zuständigkeiten wahrzu- nehmen. So verfügte der Rat - vergleichbar mit einem Kabinett einer regulären Regierung - über die von einzelnen Mitbeschuldigten besetzten Ressorts „Justiz“, „Außen“, „Gesundheit“, „Bildung“ und „Militär“. Der Mitbeschuldigte R. suchte zudem auf verschiedenen Wegen Kontakt zur russischen Regierung, mit der Vorbereitungen für Friedensverhandlungen getroffen werden sollten. Die Mit- glieder hatten die ideologische Überzeugung, bis zum Abschluss eines noch mit den alliierten Siegermächten des Zweiten Weltkrieges auszuhandelnden Frie- densvertrages gelte das Kriegsrecht unter Anwendung der Haager Landkriegs- ordnung fort. bb) Da den Mitgliedern des Rates und allen weiteren Angehörigen der Ver- einigung bewusst war, dass der angestrebte Systemwechsel nicht auf friedlichem Weg zu erreichen war, wurde neben dem Rat ein militärischer Arm geschaffen. Der Mitbeschuldigte P. , ein ehemaliger Kommandant eines Fall- schirmjägerbataillons der Bundeswehr, führte das „Militär“. Weil er in dieser Funk- tion zugleich Mitglied des Rates war, bildete er das maßgebliche Bindeglied zwi- schen beiden Ebenen. Weitere Mitglieder des militärischen Arms waren unter an- derem die Mitbeschuldigten Oberst a.D. E. , der an der Gründung des Kom- mando Spezialkräfte der Bundeswehr (KSK) beteiligt gewesen war, W. , ein ehemaliger Kommandosoldat des KSK, und We. , ein früherer Soldat der Bundeswehr auf Zeit, der zuletzt den Dienstrang eines Stabsunteroffiziers beklei- det hatte. Zum Zwecke des Aufbaus von Militärverwaltungsstrukturen setzte der Mit- beschuldigte P. den „M Stab“ ein, der unter seiner Leitung alle Akti- 10 11 - 6 - vitäten des „Militärs“ koordinierte. Dieser Führungsstab war damit befasst, neue Mitglieder insbesondere aus den Reihen des KSK und der Polizei zu rekrutieren, zudem damit, Waffen, Munition und Ausrüstungsgegenstände zu beschaffen, wobei mehrere Mitbeschuldigte und gesondert Verfolgte bereits über eigene Waf- fen verfügten. Ferner plante der Stab die zukünftige Unterbringung und Verpfle- gung der „neuen deutschen Armee“. Hierfür besuchten einige Mitbeschuldigte und gesondert Verfolgte unter Vorlage des Truppenausweises eines von ihnen Kasernen im Bundesgebiet. Auch organisierten Mitglieder des „Militärs“ zur Vor- bereitung des geplanten Umsturzes Schießübungen und führten diese durch. Da- neben arbeitete der militärische Zweig an der Schaffung einer eigenen, abhör- sicheren Kommunikations- und IT-Struktur. Zu diesem Zweck wurde er in erheb- lichem Umfang von Mitgliedern des Rates finanziell unterstützt. Parallel dazu begann der militärische Arm der Organisation, ein bundes- weites System unter den „M Stab“ eingegliederter regionaler Heimatschutzkom- panien aufzubauen. Dabei handelte es sich nach der Vorstellung der Beteiligten um militärisch organisierte, bewaffnete und kasernierte Verbände. Zu deren Auf- gaben gehörte insbesondere die - als „Säuberungen“ oder „Aufräumarbeiten“ be- zeichnete - unter Einsatz von Kriegs- und Schusswaffen ausgeführte Beseitigung der nach dem Angriff der „Allianz“ verbleibenden Institutionen und Repräsentan- ten des freiheitlich-demokratischen Rechtsstaats. Nach der „Befreiung“ sollten die Heimatschutzkompanien zur Absicherung der Macht der Organisation als Armee und Polizei fungieren. Beabsichtigt war, dass sie Kasernen, Waffen und sonstige Ausrüstung der Bundeswehr übernehmen, die ihrerseits aufgelöst wer- den sollte. Bis zum 7. Dezember 2022 gelang es der Vereinigung, einen Grund- stock für eine Vielzahl von Heimatschutzkompanien zu legen; zwei solcher Untergruppen existierten bereits. 12 - 7 - cc) Der engste Führungszirkel der Organisation plante zudem das gewalt- same Eindringen in das Reichstagsgebäude mit dem Ziel, Regierungsmitglieder und Abgeordnete festzunehmen sowie in Handschellen abzuführen. Alle in die- ses Unternehmen Involvierten wussten, dass es nur durch Anwendung von auch tödlicher Waffengewalt gegen die Polizei und Sicherheitskräfte des Deutschen Bundestages durchgeführt werden konnte. Für dieses Vorhaben trafen sie be- reits substanzielle Vorbereitungen. dd) Innerhalb des „M Stabs“ waren der Mitbeschuldigte We. und ein weiterer Mitbeschuldigter dafür verantwortlich, Waffen, Munition und Ausrüs- tungsgegenstände für den geplanten gewaltsamen Umsturz zu beschaffen. Hierzu bauten beide eine eigene Abteilung des Führungsstabs auf und waren selbst in die Beschaffungsvorgänge eingebunden. Der Beschuldigte war fortdauernd als Helfer des Mitbeschuldigten We. tätig. Er war Leiter des Referats 2 („Teststelle Großgerät“) in der für die Be- schaffung gegründeten Abteilung. Er stand dem Mitbeschuldigten nicht nur bera- tend zur Seite, sondern insbesondere beim Erwerb sowie der Aufbewahrung von Waffen und Munition zur Verfügung. Dabei war er zumindest wie folgt tätig: Nach- dem die Waffenbehörde gegen den Mitbeschuldigten ein Waffenhaltungsverbot ausgesprochen hatte, übertrug dieser ihm zwei Repetiergewehre. Daneben be- mühte sich der Beschuldigte, beim Mitbeschuldigten Ma. eine Langwaffe zu erwerben, um sie an die Lebensgefährtin des Mitbeschuldigten We. weiter- zureichen und die Frau in die Handhabung der Waffe einzuweisen. Nachdem dies gescheitert war, sagte er zu, ihr eine ihm gehörende Waffe nebst Munition zu übergeben. Zudem half er dem Mitbeschuldigten We. bei der Beschaffung von Munition, indem er für ihn eine Bezugsquelle für nicht registrierte Patronen- magazine suchte. 13 14 15 - 8 - Der Beschuldigte ergriff ferner die Initiative dazu, zusammen mit dem Mit- beschuldigten We. Kontakt zu Vertretern der Russischen Föderation aufzu- nehmen. Er kommunizierte per E-Mail mit deren Generalkonsulat in Le. und bat für sich und andere Personen, darunter der Mitbeschuldigte, um ein Treffen, das der Vizekonsul auf den 8. Dezember 2022 - den Tag nach der Festnahme des Beschuldigten - festsetzte. In Vorbereitung dieser Zusammenkunft über- sandte der Mitbeschuldigte in einer Chatgruppe, zu der auch der Beschuldigte gehörte, einen Fragenkatalog an die Russische Föderation, der unter anderem um Auskunft darüber bat, ob dort Bereitschaft bestehe, deutsche „Widerstands- gruppen“ zu unterstützen. Dem Beschuldigten waren die Struktur und die personelle Zusammenset- zung der Gruppierung sowie deren Ziele bekannt. Er billigte diese und wusste, dass seine Handlungen sowohl für den sich an der Organisation als Mitglied be- teiligenden Mitbeschuldigten We. als auch für sie selbst vorteilhaft waren. ee) Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Haftbefehl des Ermitt- lungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 5. Dezember 2022, die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 25. November 2022 und dessen Zuschrift vom 22. Mai 2023 Bezug genommen. b) Der dringende Tatverdacht gründet sich im Wesentlichen auf Erkennt- nisse des Bundeskriminalamts, der Landeskriminalämter Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Hessen, Rheinland-Pfalz und Sachsen, der Verfassungsschutz- behörden des Bundes und der Länder sowie des Bundesamtes für den Militäri- schen Abschirmdienst, die maßgeblich auf G 10-Maßnahmen - insbesondere Telefonüberwachung und Observation nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchst. a, Abs. 2 G 10 i.V.m. § 129a Abs. 1 StGB - zurückzuführen sind. 16 17 18 19 - 9 - Die Ergebnisse dieser Maßnahmen sind für die Zwecke der Strafverfolgung frei- gegeben und gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 G 10, § 161 Abs. 3 Satz 1 StPO in das Ermittlungsverfahren überführt worden. Die insoweit gewonnenen Erkennt- nisse werden durch die weiteren Ermittlungen - insbesondere durch die Auswer- tung der im Rahmen der Durchsuchungen am 7. Dezember 2022 aufgefundenen Asservate sowie die Angaben mehrerer Mitbeschuldigter und gesondert Verfolg- ter im Rahmen ihrer verantwortlichen Vernehmungen - gestützt. Im Einzelnen: aa) Der dringende Tatverdacht hinsichtlich der ideologischen Ausrichtung, Ziele der Vereinigung und der von ihren Mitgliedern geteilten Verschwörungs- theorien beruht auf Erkenntnissen des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Landesamtes für Verfassungsschutz Hessen, wie sie sich aus entsprechen- den Mitteilungen vom 15. November und 19. August 2022 ergeben. Diese wer- den bestätigt durch zahlreiche aufgezeichnete Telefonate der Mitbeschuldigten R. , P. , We. , Pf. , T. und L. sowie der gesondert verfolgten H. und Ha. . Deren Inhalt wird weiter gestützt durch die Auswertung einer Vielzahl sichergestellter Schriftstücke, Chats und die Angaben der Mitbeschuldigten F. , Z. und M. sowie der gesondert verfolgten S. und Ha. . bb) Aufbau und Struktur der Vereinigung, deren terroristische Zweckset- zung und die bereits entfalteten Aktivitäten ergeben sich ebenfalls aus überwach- ten Telefongesprächen von Mitbeschuldigten und gesondert Verfolgten. Die hier- durch bekannt gewordenen Treffen der Mitglieder des Rates werden durch meh- rere Observationsmaßnahmen, Angaben der Mitbeschuldigten F. und M. , sichergestellte Chats, Protokolle der Ratssitzungen und hierüber gefertigte handschriftliche Aufzeichnungen belegt. Der Aufbau des mili- tärischen Arms ist Vortragsunterlagen, Mitgliederlisten und Gesamtübersichten 20 21 - 10 - zu entnehmen, die bei den Mitbeschuldigten P. und We. sowie beim gesondert verfolgten Me. sichergestellt worden sind. Die insoweit gewon- nenen Erkenntnisse werden durch die Angaben des Mitbeschuldigten F. und des gesondert verfolgten Hep. bestätigt. Die Ausrichtung auf die Begehung von Katalogtaten im Sinne des § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB wird belegt durch zahlreiche beim Beschuldigten, dem Mitbe- schuldigten We. sowie den gesondert verfolgten Me. und S. aufge- fundenen Unterlagen zur Einrichtung und Bewaffnung der Heimatschutzkompa- nien. Die insoweit gewonnenen Ermittlungsergebnisse werden ihrerseits bestä- tigt durch gesicherte Chatkommunikation zwischen den gesondert verfolgten S. und Ha. . Die Bemühungen, Waffen, Munition und weiteres mili- tärisches Ausrüstungsmaterial zu beschaffen, beruhen auf Erkenntnissen aus Telekommunikationsüberwachungs- und Observationsmaßnahmen. Im Rahmen der durchgeführten Durchsuchungsmaßnahmen sind hiermit korrespondierend 273 Schusswaffen, 259 Hieb- und Stichwaffen, mehr als 80.000 Munitionsteile, davon über 44.000 Patronen, sowie zahlreiche Satellitentelefone sichergestellt worden. Die Teilnahme an gemeinsamen Schießübungen einiger Mitglieder stützt sich auf sichergestellte Unterlagen der Schießanlage und Chatverkehr. Das ge- zielte Aufsuchen und Auskundschaften von Kasernen der Bundeswehr durch Mit- beschuldigte und gesondert Verfolgte wird belegt durch die Auswertung der Geokoordinaten ihrer Mobiltelefone, verschiedene Unterlagen, die Angaben des Mitbeschuldigten F. sowie der gesondert verfolgten Hep. und Be. . Die Rekrutierungsbemühungen einiger Mitstreiter werden bestätigt durch die Be- kundungen des Mitbeschuldigten F. und der gesondert verfolgten S. und Re. . Ferner sind Fragebögen aufgefunden worden, die sich an potentielle 22 23 - 11 - Bewerber richten. Der Aufbau der Heimatschutzkompanien wird belegt durch Mit- gliederlisten, Kartenmaterial, verschriftete Aufstellungen über Aufgabenverteilun- gen, innere Struktur, regionale Ausrichtung und Ausrüstungsgegenstände, Anga- ben des Mitbeschuldigten F. sowie der gesondert verfolgten S. und Ha. . Der dringende Tatverdacht hinsichtlich der Finanzierung der Vereini- gung beruht auf dem Ergebnis entsprechender Finanzermittlungen. cc) Die Vorbereitungshandlungen für eine bewaffnete Erstürmung des Reichstagsgebäudes stützen sich ebenfalls auf Erkenntnisse aus Observations- und Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen. Diese werden bestätigt durch die insoweit geständigen Einlassungen der gesondert verfolgten S. und Ra. sowie des Mitbeschuldigten F. . Ferner sind auf dem Mobiltele- fon des Mitbeschuldigten W. mehrere - im Beisein der Mitbeschuldigten M. gefertigte - Videos vom Paul-Löbe-Haus und dessen unter- irdischen Zugängen zu anderen Gebäuden des Regierungsviertels einschließlich des Reichstagsgebäudes sowie vom Inneren des Plenarsaals des Deutschen Bundestages sichergestellt worden. dd) Was die Funktion, die verschiedenen Förderungshandlungen und die Kenntnisse des Beschuldigten betrifft, so hat er bei seiner Vernehmung den ge- gen ihn persönlich erhobenen Vorwurf im Wesentlichen bestritten. Die Angaben des Beschuldigten sind allerdings nach vorläufiger Bewertung bereits für sich ge- sehen wenig plausibel. Zudem ist seine Einlassung als nicht belastbar zu beur- teilen, weil er sich bei zentralen Fragen und Vorhalten entweder auf fehlendes Erinnerungsvermögen berufen oder Angaben verweigert hat. Darüber hinaus sind die individuell den Beschuldigten betreffenden objek- tiven und subjektiven Tatumstände belegt durch zahlreiche aufgefundene Asser- 24 25 26 - 12 - vate und die Angaben des Mitbeschuldigten Ma. . Beim Beschuldigten sind neben Waffen, Munition und Zubehör zur Munitionsherstellung auch Unterlagen zur Struktur der Heimatschutzkompanien sichergestellt worden („Entwurf für die Struktur der neuen HSK Kräfte“). Darüber hinaus sind bei ihm Dokumente zum Aufbau der Abteilung des Mitbeschuldigten We. („Gliederung der Abteilung Weiterentwicklung und Beschaffung im M Stab Bereich Logistik“) einschließlich des dem Beschuldigten zugewiesenen Referats („Referat 2 Referatsleiter = Lei- ter Teststelle Großgerät Herr Ri. “) gesichert worden. Daneben hat der Mitbeschuldigte Ma. die Bemühungen des Beschuldigten bestätigt, eine Schusswaffe zu erwerben. Soweit der Beschuldigte abweichend hierzu angege- ben hat, er habe 2022 sein Hobby als Sportschütze wiederaufnehmen und daher eine Waffe erwerben wollen, ist die Einlassung nach vorläufiger Würdigung auf- grund der Angaben des Mitbeschuldigten Ma. widerlegt. Danach lehnte die- ser den Verkauf ab, da der Beschuldigte im Rahmen der Verkaufsgespräche als Verwendungszweck „zum da haben“ angegeben habe, woraufhin bei ihm - dem Mitbeschuldigten - die „Alarmglocken geschrillt“ hätten. Ferner werden die För- derungshandlungen des Beschuldigten belegt durch den Inhalt des gesicherten Chatverkehrs mit dem Mitbeschuldigten We. und dessen Lebensgefährtin. Die Auswertung des Webverlaufs des Mobiltelefons des Beschuldigten hat zu- dem ergeben, dass dieser auf einer Webseite den Titel „300 Schuss Munition“ aufrief. Die Erkenntnisse zur Kommunikation mit Vertretern der Russischen Föderation beruhen auf gesicherten E-Mails des Beschuldigten an das russische Generalkonsulat in Le. , einer vom Beschuldigten übersandten Teilnehmer- liste des Treffens sowie auf gesichertem Chatverkehr zwischen ihm und dem Mit- beschuldigten We. . ee) Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Haftbefehl des Ermitt- lungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 5. Dezember 2022, die Antragsschrift 27 - 13 - des Generalbundesanwalts vom 25. November 2022 und dessen Zuschrift vom 22. Mai 2023 verwiesen. c) Der Beschuldigte ist zumindest der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung nach § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 StGB dringend verdächtig. Ob sogar, wofür Einiges spricht, ein für § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO ausreichender Verdacht bestehen könnte, dass er sich an ihr als Mitglied beteiligte, kann ebenso dahinstehen wie der Vorwurf einer Beteiligung an der Vorbereitung eines hoch- verräterischen Unternehmens nach § 83 Abs. 1 StGB. aa) Bei der Gruppierung um die Mitbeschuldigten und die gesondert Ver- folgten handelte es sich hochwahrscheinlich um eine terroristische Vereinigung im Sinne der § 129 Abs. 2, § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB. Denn sie bestand aus mehr als zwei Personen, war auf längere Dauer angelegt, hatte eine organisatorische Struktur und verfolgte mit der Abschaffung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland sowie der Schaffung eines neuen deutschen Staatswesens ein übergeordnetes gemeinsames Interesse (s. BGH, Beschluss vom 30. März 2023 - StB 58/22, NStZ-RR 2023, 182, 183; vgl. auch BGH, Urteil vom 2. Juni 2021 - 3 StR 21/21, BGHSt 66, 137 Rn. 19 ff.; Beschlüsse vom 3. November 2022 - AK 40/22 u.a., juris Rn. 44; vom 3. Mai 2023 - AK 19/23, juris Rn. 31). bb) Dieses Ziel wollten die Mitglieder der Vereinigung nach dem gegen- wärtigen Stand der Ermittlungen durch die Begehung von Katalogtaten im Sinne des § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB erreichen. Sie wussten und fanden sich um des von ihnen verfolgten Zieles willen damit ab, dass es bei der vermeintlichen Unterstützung eines Angriffs durch die „Allianz“ am „Tag X“ zu vorsätzlichen 28 29 30 - 14 - Tötungen von Repräsentanten des Staates und Amtsträgern gemäß §§ 211, 212 StGB kommen werde. Dies war dem Beschuldigten bekannt. Dem steht nicht entgegen, dass der konkrete Eintritt des „Tages X“ - an- ders als das geplante bewaffnete Eindringen in das Reichstagsgebäude - schein- bar noch ungewiss war, die Gruppierung die Begehung von Katalogtaten durch den Einsatz ihres „Militärs“ von einem Eingreifen der „Allianz“ abhängig machte und insoweit mit dem Eintritt eines zukünftigen Ereignisses verknüpfte. Hierzu gilt: Eine Vereinigung ist dann auf die Begehung von Straftaten gerichtet, wenn dies der verbindlich festgelegte Zweck ist, zu dessen Erreichung sich die Mitglie- der verpflichtet haben. Die Organisation der Vereinigung muss auf den Zweck der gemeinschaftlichen Begehung von Straftaten hin konzipiert sein. Nur dann vermag die Betätigung der Vereinigung die ihre besondere Gefährlichkeit begrün- dende Eigendynamik zu entfalten, die Grund für die durch §§ 129 ff. StGB be- stimmte Vorverlagerung des Strafrechtsschutzes ist. Daraus folgt, dass der ge- meinsame Wille zur Begehung von Straftaten fest gefasst sein muss und nicht nur vage oder insbesondere von dem Ergebnis weiterer Willensbildungsprozesse abhängig sein darf. Deshalb reicht es nicht aus, wenn sich die in der Vereinigung zusammengefassten Mitglieder bewusst sind, es könne bei der Verfolgung ihrer Pläne zu Straftaten kommen, sie diese mithin lediglich „ins Auge gefasst“ haben (vgl. BGH, Urteile vom 22. Januar 2015 - 3 StR 233/14, BGHSt 60, 166 Rn. 30; vom 21. Oktober 2004 - 3 StR 94/04, BGHSt 49, 268, 271 f.; MüKoStGB/ Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 48; LK/Krauß, StGB, 13. Aufl., § 129 Rn. 64). Die Angehörigen der Gruppierung hatten in Kenntnis und mit Billigung des Beschuldigten ihren Entschluss, die staatliche Ordnung der Bundesrepublik 31 32 33 - 15 - Deutschland unter Anwendung von Waffengewalt gegen Repräsentanten des Staates zu beseitigen und sie durch eine eigene Staatsstruktur zu ersetzen, nach dem derzeitigen Ermittlungsstand bereits fest gefasst. Dass der Willensbildungs- prozess innerhalb der Gruppe abgeschlossen war, zeigt sich in den vielfältigen - teils vom Beschuldigten geförderten - Vorbereitungshandlungen der Mitbe- schuldigten und gesondert Verfolgten für den gewaltsamen Umsturz. So erwar- ben einzelne Mitglieder nicht nur Munition, zahlreiche militärische Ausrüstungs- gegenstände und Fesselungsmaterialien, sondern suchten darüber hinaus meh- rere Waffengeschäfte zum Erwerb von Schusswaffen auf und führten Schieß- übungen durch. Daneben hatte die Gruppierung bereits zwei Heimatschutzkom- panien errichtet und betrieb den Aufbau weiterer; ihnen sollten im Fall der Reali- sierung der Umsturzpläne militärische und polizeiliche Aufgaben zukommen. Für die Ausführung war gerade kein neuer Tatentschluss, sondern nur der Eintritt eines konkreten und unmittelbar bevorstehenden, lediglich zeitlich noch nicht feststehenden Ereignisses erforderlich. Die Gruppierung behielt sich damit ge- rade nicht die Begehung von Straftaten für die Zukunft bloß vor. Dies gilt umso mehr, als allein die Angehörigen der Gruppierung die Deutungshoheit darüber hatten, welches tagesaktuelle Ereignis der „Allianz“ zuzurechnen und als Start- signal zur Umsetzung ihrer Umsturzpläne zu werten sein sollte. Die Mitglieder der Vereinigung hatten mithin nur noch darüber zu entscheiden, wann die Um- sturzpläne umgesetzt werden. Trotz des bei objektiver Betrachtung teilweise fernliegenden Gedankenguts war somit die spezifische Gefährlichkeit der Verei- nigung gegeben (s. BGH, Beschluss vom 30. März 2023 - StB 58/22, NStZ-RR 2023, 182, 184). cc) Soweit der Beschuldigte der Vereinigung nicht als Mitglied beigetreten sein sollte, unterfallen seine Förderungshandlungen dem Tatbestand der Unter- stützung im Sinne des § 129a Abs. 5 Satz 1 StGB. 34 - 16 - (1) Unter einem solchen Unterstützen ist grundsätzlich jedes Tätigwerden eines Nichtmitglieds zu verstehen, das die innere Organisation der Vereinigung und ihren Zusammenhalt unmittelbar fördert, die Realisierung der von ihr geplan- ten Straftaten - wenngleich nicht unbedingt maßgebend - erleichtert oder sich sonst auf deren Aktionsmöglichkeiten und Zwecksetzung in irgendeiner Weise positiv auswirkt und damit die ihr eigene Gefährlichkeit festigt. Dies kann zum einen dadurch geschehen, dass ein Außenstehender mitgliedschaftliche Beteili- gungsakte eines Angehörigen der Vereinigung fördert; in diesem Sinne handelt es sich beim Unterstützen um eine zur Täterschaft verselbständigte Beihilfe zur mitgliedschaftlichen Beteiligung. Zum anderen greift der Begriff des Unterstüt- zens einer Vereinigung über ein im strengeren Sinne des § 27 Abs. 1 StGB auf die Förderung der Tätigkeit eines Vereinigungsmitglieds beschränktes Verständ- nis hinaus; denn er bezieht sich gleichermaßen auf die Vereinigung als solche, ohne dass im konkreten Fall die Aktivität des Nichtmitglieds zu einer einzelnen organisationsbezogenen oder vereinigungstypischen Tätigkeit eines Mitglieds hilfreich beitragen muss. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die Förderungshandlung an sich konkret wirksam, für die Organisation objektiv nützlich ist und dieser mithin irgendeinen Vorteil bringt; ob der Vorteil genutzt wird und daher etwa eine kon- krete, aus der Organisation heraus begangene Straftat oder auch nur eine orga- nisationsbezogene Handlung eines ihrer Mitglieder mitprägt, ist dagegen ohne Belang. In diesem Sinne muss der Organisation durch die Tathandlung kein messbarer Nutzen entstehen. Die Wirksamkeit der Unterstützungsleistung und deren grundsätzliche Nützlichkeit müssen indes gegeben sein. Fördert der Außenstehende die mitgliedschaftliche Beteiligung eines Mitglieds an der Verei- nigung, bedarf es für das Unterstützen in der Regel nicht der Feststellung eines noch weitergehenden positiven Effekts der Handlungen des Nichtmitglieds für die 35 36 - 17 - Organisation. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Täter die Erfüllung einer Aufgabe durch ein Mitglied fördert, die diesem von der Vereinigung aufgetragen worden ist, oder es in dessen Entschluss stärkt, die Straftaten zu begehen, die den Zwe- cken der terroristischen Vereinigung dienen oder ihrer Tätigkeit entsprechen (s. zum Ganzen BGH, Urteil vom 19. April 2018 - 3 StR 286/17, BGHSt 63, 127 Rn. 17 ff. mwN; ferner BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 134 ff.; Beschluss vom 19. Oktober 2022 - 3 StR 310/21, juris Rn. 11 f. mwN). (2) Indem der Beschuldigte dem Mitbeschuldigten We. fortdauernd als Helfer zur Seite stand, dabei die Funktion eines Referatsleiters in der von diesem gegründeten, für die Beschaffung von Waffen, Munition und Ausrüstungsgegen- ständen zuständigen Abteilung des „M Stabs“ ausübte, zwei Schusswaffen von ihm übernahm und sich in Absprache mit ihm um die Beschaffung einer weiteren Schusswaffe und von Patronenmagazinen bemühte, förderte er vorsätzlich des- sen Beteiligungshandlungen sowohl physisch als auch psychisch. So ermöglich- ten die Übernahme und die Einlagerung der beiden Repetiergewehre dem Mit- beschuldigten, weiterhin auf sie zuzugreifen und damit das behördliche Waffen- haltungsverbot zu umgehen. Die Bemühungen um Patronenmagazine dienten dazu, das „Militär“ mit Kampfmitteln für das geplante gewaltsame Vorgehen ge- gen staatliche Stellen zu versorgen. Auf diese Weise trug der Beschuldigte zur Tätigkeit, mit welcher der Mitbeschuldigte die ihm von der Vereinigung übertra- genen Aufgabe erfüllte, bewusst hilfreich bei. Auch die E-Mail-Kommunikation mit dem Generalkonsulat der Russischen Föderation in Le. bewirkte die För- derung von Beteiligungshandlungen des Mitbeschuldigten. Wie der Beschuldigte wusste, war all dies ebenfalls nützlich für die Vereinigung selbst, von deren Zielen der Beschuldigte Kenntnis hatte. 37 - 18 - dd) Dahinstehen kann, wie viele materiellrechtliche Taten der Unterstüt- zung einer terroristischen Vereinigung der Beschuldigte auf der Grundlage des ihm vorzuwerfenden Sachverhalts beging. Für das Konkurrenzverhältnis mehrerer Unterstützungshandlungen zu- einander finden die allgemeinen Grundsätze Anwendung. Im Gegensatz zu der Tatvariante des § 129a Abs. 1 Alternative 2 StGB kennt diejenige des § 129a Abs. 5 Satz 1 StGB keine (verbleibende) tatbestandliche Handlungseinheit (s. BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2022 - 3 StR 310/21, juris Rn. 17 mwN). Für die Haftfrage kommt es allerdings auf die konkurrenzrechtliche Bewertung der hochwahrscheinlichen Tathandlungen des Beschuldigten nicht an, zumal nicht ersichtlich ist, dass deren Unrechts- und Schuldgehalt hierdurch - aus- nahmsweise - berührt wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2023 - 3 StR 397/22, juris Rn. 14 f.; BeckOK StPO/Wiedner, 47. Ed., § 354 Rn. 82 mwN). Des- halb bedarf hier insbesondere nicht der Erörterung, ob und inwieweit einzelne Förderungshandlungen zu umfänglichen natürlichen Handlungseinheiten zusam- menzufassen sind und sich diese - teilweise - überschneiden. 2. Es besteht entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO. a) Nach Würdigung der Umstände des Einzelfalls ist es wahrscheinlicher, dass sich der Beschuldigte - sollte er auf freien Fuß gelangen - dem Strafverfah- ren entziehen, als dass er sich ihm zur Verfügung halten werde. Er hat im Falle seiner Verurteilung angesichts der Schwere des Tatvorwurfs und des Gewichts seiner mutmaßlichen Tatbeiträge selbst unter Berücksichtigung seiner bisherigen Straflosigkeit mit einer erheblichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Dem hieraus resultierenden großen Fluchtanreiz stehen keine hinreichenden fluchthindernden 38 39 40 41 - 19 - Umstände entgegen. Nach den bislang gewonnenen Erkenntnissen äußerte er vielmehr gegenüber dem Mitbeschuldigten We. , auch er denke, ins Ausland zu gehen; es gebe aber auch nähergelegene Orte, an denen man nicht gefunden werde. Überdies informierte er sich im Internet über konsularische Einrichtungen der Russischen Föderation und über die Möglichkeit, in Russland Asyl zu erhal- ten. Hiermit korrespondiert, dass er sich mit dem Währungsumtausch in Rubel befasste. Außerdem lehnt er die gegenwärtige Staats- und Verfassungsordnung der Bundesrepublik ab und verneint die Legitimität ihrer Staatsorgane zu hoheit- lichem Handeln. Die Ermittlungen haben gezeigt, dass er wie zahlreiche Mitbe- schuldigte und gesondert Verfolgte in der Szene derer, die - als sogenannte Reichsbürger, Querdenker, Verschwörungstheoretiker oder Anhänger national- sozialistischen Gedankengutes - die staatliche Verfasstheit der Bundesrepublik und deren freiheitlich-demokratische Grundordnung ablehnen und ihre Überwin- dung erstreben, eng eingebunden und vernetzt ist. Er kann mithin mit hoher Wahrscheinlichkeit auf ein Netzwerk von Sympathisanten und Gleichgesinnten zurückgreifen, die ihn im Falle einer Flucht beziehungsweise eines Untertau- chens logistisch und finanziell unterstützen würden. b) Dieser Fluchtgefahr kann durch andere fluchthemmende Anordnungen entgegen den Ausführungen des Beschuldigten nicht genügend begegnet wer- den. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte versucht hat, die richterlich ange- ordnete Überwachung der Telefongespräche in der Untersuchungshaft zu umge- hen. Auch vor diesem Hintergrund ist nicht damit zu rechnen, er werde Anord- nungen nach § 116 Abs. 1 StPO Folge leisten. 3. Die Strafgerichtsbarkeit des Bundes und damit die Zuständigkeit des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs für den Erlass des Haftbefehls ergibt 42 43 - 20 - sich aus § 169 Abs. 1 StPO, § 120 Abs. 1 Nr. 6, § 142 Abs. 1 Nr. 1, § 142a Abs. 1 Satz 1 GVG. 4. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) sind gegeben. Die besondere Schwie- rigkeit und der besondere Umfang der Ermittlungen haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen die Haftfortdauer. Das Ermittlungsverfahren ist nach der Festnahme des Beschuldigten am 7. Dezember 2022 mit der in Haft- sachen gebotenen besonderen Beschleunigung geführt worden. Die Ermittlun- gen in dem vorliegenden Komplex, zwei gegen 63 Beschuldigte und gesondert Verfolgte betriebenen Verfahren, waren und sind sehr umfangreich; dies spiegelt sich unter anderem im Aktenbestand wider, der derzeit mehr als 200.000 Blatt Papier umfasst. Im Kontext der Verhaftungen des Beschuldigten sowie von mehr als 20 Mitbeschuldigten und gesondert Verfolgten ist es zu zahlreichen Durchsu- chungen in mehreren Bundesländern gekommen. Dabei sind über 5.000 Asser- vate, darunter gut 1.800 Speichermedien, sichergestellt worden. Die diesbezüg- liche Datenmenge beträgt mindestens 265 Terabyte. Deren Durchsicht, Ausle- sung und Auswertung gestalten sich besonders zeit- und arbeitsintensiv. Dane- ben sind etwa 1.300 Waffen oder Waffenteile aufgefunden worden, die zum Zweck der waffenrechtlichen Beurteilung kategorisiert worden sind und von denen 239 ergänzend begutachtet werden. Zudem wird eine Vielzahl weiterer sichergestellter Dokumente und Fotos kriminaltechnisch untersucht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Zuschrift des Generalbun- desanwalts vom 22. Mai 2023 Bezug genommen. 5. Schließlich steht die Untersuchungshaft nach Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten einerseits sowie dem Strafverfolgungs- 44 45 46 - 21 - interesse der Allgemeinheit andererseits entgegen dem Vorbringen des Beschul- digten derzeit nicht zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). Schäfer Berg Voigt