Entscheidung
XI ZB 7/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:130723BXIZB7
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:130723BXIZB7.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 7/23 vom 13. Juli 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2023 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg, Dr. Matthias, die Richterin Dr. Derstadt und den Richter Dr. Schild von Spannenberg beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 4. Januar 2023 wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aus- sicht auf Erfolg bietet. Gründe: I. Das Landgericht Freiburg im Breisgau hat den Beklagten mit Versäumnis- urteil vom 8. März 2022 zur Zahlung von 5.466,72 € zuzüglich Verzugszinsen verurteilt. Den hiergegen gerichteten Einspruch des Beklagten vom 25. März 2022 hat das Landgericht mit Urteil vom 16. September 2022 verworfen. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte mit selbst verfasstem Schreiben vom 24. Oktober 2022 beim Oberlandesgericht Karlsruhe Berufung eingelegt und für die Durchführung des Berufungsverfahrens Prozesskostenhilfe beantragt. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 24. November 2022 zurückgewiesen und den Beklagten mit Be- 1 2 - 3 - schluss vom 5. Dezember 2022 darauf hingewiesen, dass die Berufung unzuläs- sig sei, weil sie nicht von einem Rechtsanwalt eingelegt worden sei. Mit Be- schluss vom 4. Januar 2023 hat es sodann die Berufung des Beklagten als un- zulässig verworfen. II. Prozesskostenhilfe kann dem Beklagten nicht bewilligt werden, weil die angestrebte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde wäre gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzu- lässig zu verwerfen. Sie ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO zwar statthaft. Es fehlt jedoch an einem Zulassungsgrund im Sinne des 3 4 - 4 - § 574 Abs. 2 ZPO. Insbesondere liegt der Grund der Sicherung einer einheitli- chen Rechtsprechung nicht vor. Die Berufung des Beklagten war gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil das Rechtsmittel innerhalb der Berufungsfrist (§ 517 ZPO) entgegen § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht durch ei- nen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Ellenberger Grüneberg Matthias Derstadt Schild von Spannenberg Vorinstanzen: LG Freiburg, Entscheidung vom 16.09.2022 - 5 O 180/19 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 04.01.2023 - 13 U 221/22 -