Beschluss
5 StR 547/22
BGH, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:180723B5STR547.22.0
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Entscheidungsgründe
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 30. Juni 2022 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 20.936,86 Euro – davon in Höhe von 15.646,28 Euro als Gesamtschuldner haftend – angeordnet wird (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Der individuellen Benennung der anderen Gesamtschuldner bedarf es nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 25. August 2021 – 3 StR 100/21 mwN). Cirener Gericke Mosbacher Köhler Werner