Leitsatz
VI ZR 126/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:180723BVIZR126
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:180723BVIZR126.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 126/21 vom 18. Juli 2023 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 103 Abs. 1; ZPO §§ 398, 402, 529 Abs. 1 Nr. 1 Auch wenn es grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Berufungsgerichts steht, ob und inwieweit eine im ersten Rechtszug durchgeführte Beweisaufnahme zu wiederholen ist, kann von einer erneuten mündlichen Anhörung des Sachverständigen jedenfalls dann nicht abgesehen werden, wenn das Berufungsgericht dessen Ausfüh- rungen abweichend von der Vorinstanz würdigen will (Festhaltung an BGH, Urteil vom 8. Juni 1993 - VI ZR 192/92; Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 6. März 2019 - IV ZR 128/18, VersR 2019, 506 Rn. 7; vom 14. Juli 2020 - VI ZR 468/19, VersR 2021, 398 Rn. 6). BGH, Beschluss vom 18. Juli 2023 - VI ZR 126/21 - OLG Köln LG Köln - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juli 2023 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen Dr. Oehler und Müller, die Richter Dr. Klein und Böhm beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird der Be- schluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 29. März 2021 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Nichtzulassungsbe- schwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Streitwert: 50.485,07 € Gründe: I. Die Klägerin begehrt von den Beklagten nach einem Verkehrsunfall mate- riellen und immateriellen Schadensersatz. Am 13. Januar 2015 war die Klägerin mit ihrem Pkw unterwegs, als der Beklagte zu 1, der die Straße in entgegenge- setzter Richtung mit einem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Fahr- zeug befuhr, auf die Gegenfahrbahn geriet und es zu einem Frontalzusammen- stoß der Fahrzeuge kam. Die 100%ige Einstandspflicht der Beklagten dem Grunde nach ist außer Streit. Der beklagte Haftpflichtversicherer regulierte den Sachschaden und zahlte vorprozessual einen Betrag von 17.000 € auf den Schmerzensgeldanspruch der Klägerin. Die zum Zeitpunkt des Unfalls 54-jährige 1 - 3 - Klägerin erlitt durch den Unfall zahlreiche Verletzungen. Sie bemühte sich ab Mai bis Ende August 2016 um die Aufnahme ihrer ursprünglichen Arbeitstätigkeit als Fleischereifachverkäuferin im Rahmen der stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben nach dem Hamburger Modell. Die Beklagte zu 2 regulierte den Verdienstausfallschaden der Klägerin bis August 2016. Die Klägerin begehrt nun- mehr unter anderem weiteren Ersatz des Verdienstausfallschadens ab Septem- ber 2016. Sie macht geltend, der Heilungsverlauf sei nicht erfolgreich gewesen, sie sei arbeitsunfähig und könne die von ihr erlernte Tätigkeit als Fleischereifach- verkäuferin nicht weiter ausüben, da sie berufstypische Arbeiten wie das weite Hineinbeugen in die Theke unfallbedingt nicht mehr ausführen könne. Im Hinblick auf ihr Alter und die mangelnde Qualifikation seien eine Vermittlung durch die Agentur für Arbeit in ein anderes Beschäftigungsverhältnis oder eine Umschu- lung nicht möglich. Sie habe bis heute starke Schmerzen, insbesondere im Fuß- gelenk, und sei in ihrer Bewegungsmöglichkeit und Bewegungsfreiheit unfallbe- dingt erheblich eingeschränkt. Die Beklagten haben dagegen behauptet, dass die Klägerin ab August 2016 wieder erwerbsfähig gewesen sei. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit betrage seit dem 26. November 2015 unter 10 %. Das Landgericht hat Beweis erhoben unter anderem durch Einholung ei- nes orthopädisch-traumatologischen Gutachtens des Sachverständigen Dr. C. Das Landgericht hat dem Feststellungsantrag der Klägerin hinsichtlich etwaiger künftiger materieller und immaterieller Schäden im Umfang des Anerkenntnisses der Beklagten mit Teilanerkenntnisurteil stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Oberlandes- gericht mit Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Gegen diese Ent- scheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde, mit der sie insbesondere eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt. 2 - 4 - II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Der angefochtene Beschluss beruht auf einer Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Ge- hörs aus Art. 103 Abs. 1 GG. 1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz des weiteren Verdienstausfallschadens bestehe nicht. Das Landgericht sei auf der Grundlage der Sachverständigengutachten zutreffend zu der Einschätzung gelangt, dass nicht feststellbar sei, dass die Klägerin weiterhin unter funktionseinschränkenden körperlichen oder psychischen Beeinträchtigun- gen leide, die unmittelbar auf das Unfallereignis zurückzuführen wären. Die von der Klägerin vorgetragenen funktionellen Beeinträchtigungen seien nicht auf den Unfall zurückzuführen. Deshalb sei die Frage, ob die von der Klägerin nach wie vor behaupteten Einschränkungen zu einer Berufsunfähigkeit führten, nicht mehr maßgeblich, da es bereits an der erforderlichen Kausalität mangele. Bezüglich der Kausalität wären schließlich auch von einem Arbeitsmediziner keine weiter- gehenden Erkenntnisse zu erwarten. Soweit die Klägerin in ihrer Stellungnahme zum Hinweisbeschluss auf die Feststellungen des Landgerichts zu dem von ihr im Bereich der Fußwurzel empfundenen Belastungsschmerz verweise, verkenne sie, dass das Landgericht unter Bezugnahme auf das Gutachten des Sachver- ständigen gerade fehlerfrei festgestellt habe, dass diese Beeinträchtigung zu kei- ner Limitierung der beruflichen Aktivitäten der Klägerin führe. 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt zu Recht, dass das Berufungsge- richt entgegen § 529 Abs. 1 Nr. 1, §§ 398, 402 ZPO den Sachverständigen des 3 4 5 - 5 - orthopädischen Gutachtens nicht erneut angehört hat, obwohl es dessen Aus- führungen anders gewürdigt hat als das Landgericht. a) Auch wenn es grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Beru- fungsgerichts steht, ob und inwieweit eine im ersten Rechtszug durchgeführte Beweisaufnahme zu wiederholen ist, bedarf es dann einer erneuten Anhörung des Sachverständigen durch das Berufungsgericht, wenn es dessen Ausführun- gen abweichend von der Vorinstanz würdigen will, insbesondere ein anderes Verständnis der Ausführungen des Sachverständigen zugrunde legen und damit andere Schlüsse aus diesen ziehen will als der Erstrichter (vgl. Senatsurteil vom 8. Juni 1993 - VI ZR 192/92, VersR 1993, 1110, juris Rn. 17; Senatsbeschluss vom 14. Juli 2020 - VI ZR 468/19, VersR 2021, 398 Rn. 6; BGH, Beschlüsse vom 6. März 2019 - IV ZR 128/18, VersR 2019, 506; vom 18. Juli 2018 - VII ZR 30/16, NJW-RR 2018, 1173 Rn. 17; vom 24. März 2010 - VIII ZR 270/09, BauR 2010, 1095, juris Rn. 8). Insoweit kann nichts Anderes gelten als bei der abweichenden Beurteilung von Zeugenaussagen erster Instanz (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Juli 2017 - VI ZR 103/17, NJW 2018, 308 Rn. 9; BGH, Beschlüsse vom 21. März 2018 - IV ZR 248/17, VersR 2018, 1023 Rn. 10; vom 10. November 2010 - IV ZR 122/09, VersR 2011, 369 Rn. 6). b) Gegen diese Grundsätze hat das Berufungsgericht verstoßen. Das Landgericht hat dem Gutachten und den Erläuterungen des Sachverständigen entnommen, dass ein von der Klägerin empfundener Belastungsschmerz im Be- reich der Fußwurzel rechts als Folge des Unfallereignisses zu einer Limitierung der beruflichen Aktivitäten führen kann. Es ist dem Sachverständigen dann darin gefolgt, dass daher unter anderem eine gemischt stehende und gehende Tätig- keit mit gelegentlichen Sitzmöglichkeiten und das Vermeiden von Tragen oder Bewegen von schweren Lasten (10 kg) zu empfehlen sei. Das Landgericht ist nur deshalb zu einer Verneinung des Schadensersatzanspruchs gekommen, weil es 6 7 - 6 - davon ausgegangen ist, dass mit diesen Einschränkungen der Beruf der Flei- schereifachverkäuferin ausgeübt werden kann. Es hat die Einholung eines ar- beitsmedizinischen Sachverständigengutachtens deshalb abgelehnt, weil nach seiner Auffassung der sachverständige Orthopäde von einem zutreffenden Be- rufsbild der Fleischereifachverkäuferin in seinem Gutachten ausgegangen sei. Demgegenüber hat das Berufungsgericht auf der Grundlage der gutachterlichen Stellungnahmen die Kausalität zwischen den behaupteten Einschränkungen und dem Unfall verneint und deshalb auch nicht die Notwendigkeit für ein weiteres Gutachten zur Tätigkeitsbeschreibung und zum Berufsbild einer Fleischereifach- verkäuferin gesehen, weil es bei Verneinung der Kausalität auf die Gestaltung des Arbeitsplatzes der Klägerin und ihre insoweit möglicherweise fehlenden Fä- higkeiten nicht ankam. Damit hat das Berufungsgericht die Ausführungen des Sachverständigen anders verstanden als das Landgericht und aufgrund dieses anderen Verständnisses den Schluss gezogen, dass es an der Kausalität zwi- schen den (möglichen) Einschränkungen der Klägerin und dem Unfall in allen Punkten fehle. 3. Die Gehörsverletzung ist entscheidungserheblich. Es kann nicht ausge- schlossen werden, dass das Berufungsgericht nach der gebotenen ergänzenden Anhörung des Sachverständigen zu einer anderen Beurteilung gekommen wäre. Wäre das Berufungsgericht nach eigener Anhörung des Sachverständigen wie das Landgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass noch auf den Unfall zurück- zuführende Beeinträchtigungen der Klägerin im Fuß, insbesondere ein Belas- tungsschmerz im Bereich der Fußwurzel, vorhanden sind, die zu einer Limitie- rung der beruflichen Aktivitäten führen können und unter anderem eine gemischt stehende und gehende Tätigkeit mit gelegentlichen Sitzmöglichkeiten fordern, ist nicht auszuschließen, dass es die Notwendigkeit gesehen hätte, dem weiteren Beweisantrag der Klägerin auf Einholung eines Gutachtens zu der Frage nach- zugehen, ob sie mit diesen Einschränkungen im Hinblick auf ihre erlernte und 8 - 7 - ausgeübte Tätigkeit als Fleischereifachverkäuferin noch erwerbsfähig ist. Dies gilt umso mehr, als der Sachverständige bei seiner Anhörung einräumte, kein Arbeitsmediziner zu sein, und er einen möglichen Einsatz der Klägerin als Flei- schereifachverkäuferin nur für möglich hielt, weil er eine Einzelfallanpassung der Arbeit durch die Gewährung gelegentlicher Sitzpausen grundsätzlich für möglich erachtete. 4. Der angefochtene Beschluss ist deshalb aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird bei erneuter Befassung Gelegenheit haben, auch das weitere Vorbringen der Parteien in der Revisions- instanz zu berücksichtigen. Seiters Oehler Müller Klein Böhm Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 10.11.2020 - 8 O 215/17 - OLG Köln, Entscheidung vom 29.03.2021 - 2 U 74/20 - 9