Entscheidung
XIII ZB 27/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:180723BXIIIZB27
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:180723BXIIIZB27.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XIII ZB 27/21 vom 18. Juli 2023 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juli 2023 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kirchhoff, die Richterin Dr. Roloff, den Richter Dr. Tolkmitt, die Richterin Dr. Picker und den Richter Dr. Kochendörfer beschlossen: Die Verfahren XIII ZB 27/21 und XIII ZB 28/21 werden gemäß § 20 FamFG unter dem Aktenzeichen XIII ZB 27/21 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Die Rechtsbeschwerde der Vertrauensperson des Betroffenen ge- gen die Beschlüsse der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 31. März 2021 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt insgesamt 5.000,00 €. Gründe: I. Der Betroffene, ein tunesischer Staatsangehöriger, reiste im Jahr 2012 nach Deutschland ein. Seinen Asylantrag lehnte das Bundesamt für Migra- tion und Flüchtlinge mit Bescheid vom 11. April 2013 als offensichtlich unzulässig ab, forderte ihn zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung an. Auf Antrag der beteiligten Behörde vom selben Tag hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 28. Oktober 2019 im Wege der einstweiligen Anordnung ge- gen den Betroffenen "die vorläufige Freiheitsentziehung zur Sicherung der Ab- schiebung bis zum Ablauf des auf die Festnahme (29.10.2019) folgenden Tages" angeordnet. Am 29. Oktober 2019 ordnete das Amtsgericht ebenfalls auf Antrag 1 2 - 3 - der beteiligten Behörde vom selben Tag unter einem neuen Aktenzeichen gegen den Betroffenen Abschiebungshaft bis zum 15. November 2019 an. Mit auf den 1. November 2019 datiertem Schreiben hat der Betroffene un- ter Nennung des Aktenzeichens der einstweiligen Anordnung Beschwerde gegen den Beschluss vom 28. Oktober 2019 eingelegt und für den Fall seiner Haftent- lassung die Feststellung beantragt, dass ihn die Haftanordnung in seinen Rech- ten verletzt habe. Zudem hat er mitgeteilt, dass der Rechtsbeschwerdeführer sei- ne Person des Vertrauens (Vertrauensperson) sei. Mit Schreiben vom 2. Novem- ber 2019 hat sich der Rechtsbeschwerdeführer als Vertrauensperson des Be- troffenen beim Amtsgericht gemeldet, erklärt, er schließe sich dessen "laufender Beschwerde" an, und beantragt, die "mit Beschluss vom 27.08.2019" gegen den Betroffenen angeordnete Abschiebungshaft aufzuheben und im Falle einer Haft- entlassung das Verfahren als Feststellungsverfahren fortzusetzen. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 4. November 2019 "der Be- schwerde gegen den Beschluss vom 28. Oktober 2019" nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Den Haftaufhebungsantrag der Vertrauensperson hat es nicht beschieden. Am 13. November 2019 wurde der Betroffene abgeschoben. Mit zwei Beschlüssen vom 31. März 2021 hat das Landgericht den Fest- stellungsantrag des Betroffenen sowie seinen Antrag auf Beteiligung des Rechts- beschwerdeführers als Vertrauensperson zurückgewiesen. Ferner hat es die Be- schwerde der Vertrauensperson verworfen sowie deren Antrag auf Beteiligung am Beschwerdeverfahren zurückgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde wendet sich die Vertrauensperson gegen beide Beschlüsse und erstrebt eine Sachent- scheidung über die Beschwerden und den Haftaufhebungsantrag, die sie als Feststellungsanträge weiterverfolgt. 3 4 5 - 4 - II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde des Betroffenen ge- gen den Beschluss des Amtsgerichts vom 28. Oktober 2019 in Form des noch zu bescheidenden Feststellungsantrags als unbegründet angesehen, weil der Betroffene zu Recht inhaftiert worden sei. Die vom Rechtsbeschwerdeführer als Vertrauensperson eingelegte Anschlussbeschwerde hat das Beschwerde- gericht mit der Begründung als unzulässig verworfen, dieser sei vom Amts- gericht nicht am Verfahren beteiligt worden und daher nicht beschwerdebe- fugt. 2. Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. a) Gemäß § 70 Abs. 4 FamFG ist die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss im Verfahren über eine einstweilige Anordnung ausgeschlossen. b) Die Beschlüsse des Beschwerdegerichts vom 31. März 2021 sind im Verfahren über eine einstweilige Anordnung ergangen. aa) Der Betroffene hat mit seiner Beschwerde ausdrücklich und allein den Beschluss des Amtsgerichts vom 28. Oktober 2019 angefochten. Dieser ist in einem Verfahren über eine einstweilige Anordnung ergangen. Da sich der Rechtsbeschwerdeführer der Beschwerde des Betroffenen "angeschlossen" hat, richtet sich auch sein Rechtsmittel allein gegen die einstweilige Anordnung vom 28. Oktober 2019. bb) Der vom Rechtsbeschwerdeführer gestellte Haftaufhebungsantrag, der trotz fehlerhafter Datumsangabe ersichtlich zugunsten des Betroffenen ein- gelegt worden ist, ist nicht in die Beschwerdeinstanz gelangt und daher zu Recht vom Beschwerdegericht nicht beschieden worden. Das Amtsgericht hat im 6 7 8 9 10 11 12 - 5 - Nichtabhilfebeschluss vom 4. November 2019 allein "der Beschwerde" nicht ab- geholfen und - vor dem Hintergrund, dass Haftanordnungs- und Haftaufhebungs- verfahren jeweils selbständige Verfahren bilden (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2022 - XIII ZB 131/19, juris Rn. 8), zu Recht - keine Entschei- dung über den Haftaufhebungsantrag des Rechtsbeschwerdeführers getroffen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts (für die verbundenen Verfahren) folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG. Kirchhoff Roloff Tolkmitt Picker Kochendörfer Vorinstanzen: AG Dresden, Entscheidung vom 28.10.2019 - 472 XIV 611/19 B - LG Dresden, Entscheidung vom 31.03.2021 - 2 T 728/19 - 13