Entscheidung
NotZ (Brfg) 1/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:240723BNOTZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:240723BNOTZ.BRFG.1.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ(Brfg) 1/23 vom 24. Juli 2023 in der verwaltungsrechtlichen Notarsache wegen Übertragung einer Notarstelle - 2 - Der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2023 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Reiter und Dr. Klein sowie die Notare Dr. Frank und Müller-Eising beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das dem Kläger am 6. Dezember 2022, der Beklagten am 7. Dezember 2022 zugestellte Urteil des Senats für Notarsachen des Oberlandesge- richts Celle wird mit der Maßgabe abgelehnt, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger wendet sich gegen seine Nichtberücksichtigung bei der Besetzung einer Notarstelle. Der als Rechtsanwalt tätige Kläger bewarb sich unter dem 5. Septem- ber 2021 auf eine von 17 von der Beklagten ausgeschriebenen Notarstellen im Amtsgerichtsbezirk Hannover. Weitere Bewerberin war u.a. die Beigela- dene. Zur Bewerbung verwendete der Kläger den maßgeblichen niedersäch- sischen Vordruck. Unter Ziffer 7 des Vordrucks heißt es: 1 2 - 3 - "Sind oder waren gegen Sie straf- oder berufsrechtliche Ermittlungsverfahren, Strafverfahren, berufsrechtliche oder berufsgerichtliche Verfahren, disziplinar- rechtliche Vorermittlungsverfahren und/oder Disziplinarverfahren anhängig (§ 6 Abs. 1 S. 1 BNotO, § 5 Abs. 2 S. 3 Buchst. c) AVNot)? Wenn Sie "Ja" markieren sollten, wird jeweils um Mitteilung des jeweiligen Akten- zeichens und der erkennenden Stelle gebeten." Der Kläger beantwortete diese Frage mit "Nein" und gab zwei von der Rechtsanwaltskammer Celle gegen ihn in den Jahren 2019 und 2020 ge- führte, zum Zeitpunkt der Bewerbung bereits eingestellte Aufsichtsverfahren nicht an. Die Beklagte wies die Bewerbung des Klägers mit Bescheid vom 13. Mai 2022 zurück. Zur Begründung führte sie unter näheren Darlegungen aus, der Kläger belege zwar hinsichtlich der fachlichen Eignung (§ 6 Abs. 3 BNotO) die 17. Rangstelle. Hierauf komme es aber nicht an, weil sich die per- sönliche Eignung des Klägers (§ 5 Abs. 1 und 2 BNotO) nicht mit der erfor- derlichen Gewissheit feststellen lasse. Der Kläger habe im Bewerbungsver- fahren wahrheitswidrig unvollständige Angaben gemacht. Die vom Kläger hiergegen geführte Klage, mit der er die Berücksich- tigung seiner Bewerbung und deren Neubescheidung begehrte, ist erstin- stanzlich ohne Erfolg geblieben. Die Berufung hat das Oberlandesgericht nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels. Nach inzwischen erfolgter Bestellung der Bei- geladenen zur Notarin verfolgt der Kläger das Ziel, feststellen zu lassen, dass die Ablehnung seiner Bewerbung rechtswidrig gewesen ist und ihn in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt hat. In einem Bewerbungsverfahren 3 4 5 - 4 - um weitere Notarstellen, in dem der Kläger die gegen ihn in der Vergangen- heit geführten Aufsichtsverfahren ordnungsgemäß angegeben hat, hat die Beklagte zwischenzeitlich auch den Kläger zum Notar mit dem Amtssitz in Hannover bestellt. II. Ein Grund für die Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO) liegt nicht vor. Es kann dabei auf sich beruhen, ob die angefochtene Entscheidung richtig ist, wogegen nach Auffassung des Senats allerdings keine ernsthaften Bedenken bestehen. Nachdem die umstrittene Notarstelle der Beigeladenen rechtsbeständig übertragen wurde, hat sich die Hauptsache erledigt. Ein Fort- setzungsfeststellungsinteresse des Klägers gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO i.V.m. § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO (vgl. zu diesem Erfordernis Senats- beschluss vom 18. Juli 2011 - NotZ(Brfg) 10/10, NJW-RR 2012, 57 Rn. 16 mwN) besteht entgegen seiner Ansicht nicht, so dass die Klage unzulässig geworden ist. 1. Ausdrücklich macht der Kläger insoweit lediglich das Bestehen von Wiederholungsgefahr geltend. Eine solche - allein in Bezug auf den Kläger und dessen konkrete Situation zu beurteilende (vgl. Riese in Schoch/Schnei- der, VwGO, EL 33 Juni 2017, § 113 Rn. 127) - Wiederholungsgefahr ist jedoch jedenfalls nach der zwischenzeitlich erfolgten Bestellung des Klägers zum Notar im Amtsgerichtsbezirk Hannover nicht mehr gegeben. Für eine erneute Bewerbung des nunmehr wunschgemäß zum Notar mit Amtssitz Hannover bestellten Klägers besteht schlechterdings kein Anlass. Dies gilt zumal für 6 7 8 - 5 - eine Bewerbung ohne Angabe der in der Vergangenheit gegen ihn geführten Aufsichtsverfahren. 2. Soweit der Kläger mit dem Verweis auf sein wirtschaftliches Inte- resse an der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsaktes auf eine Präjudizialität des hiesigen Verfahrens für etwaige Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche abstellen sollte, wäre dies unter den Umständen des Streitfalles ebenfalls nicht geeignet, ein Fortset- zungsfeststellungsinteresse zu begründen. Denn ein solcher Prozess wäre offensichtlich aussichtslos. Eine etwaige Amtshaftungsklage (§ 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG) gegen die Beklagte scheiterte offensichtlich am fehlenden Ver- schulden der für sie handelnden Bediensteten. Der Senat hat bereits ent- schieden, dass einen Beamten in der Regel ein Verschulden nicht trifft, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit nach sorgfältiger Prüfung als objektiv rechtmäßig angesehen hat (sog. Kolle- gialgerichts-Richtlinie; s. Senat, Beschluss vom 20. Juli 2020 NotZ(Brfg) 3/19, juris Rn. 12 f. mwN). Dies war hier der Fall. Das Oberlandesgericht hat seiner Entscheidung den zutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt und sich umfas- send, sorgfältig und mit zumindest gut vertretbaren rechtlichen Erwägungen mit dem vom Kläger geltend gemachten Anspruch und den maßgeblichen Umständen des Einzelfalles befasst. 3. Vor diesem Hintergrund liegen die von dem Kläger geltend gemach- ten Berufungszulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils sowie des entscheidungserheblichen Abweichens von der höchstrichterlichen Rechtsprechung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und 4 VwGO 9 10 11 - 6 - i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO) nicht vor. Es ist lediglich klarzustellen, dass die Klage nunmehr als unzulässig abgewiesen wird. Herrmann Reiter Klein Frank Müller-Eising Vorinstanz: OLG Celle, Entscheidung vom 07.12.2022 - Not 6/22 -