Leitsatz
VIa ZB 10/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:240723BVIAZB10
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:240723BVIAZB10.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIa ZB 10/21 vom 24. Juli 2023 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 826 H ZPO § 148 Abs. 1 Geht der Hersteller eines vom sogenannten Dieselskandal betroffenen Fahr- zeugs mit der Anfechtungsklage gegen die nachträgliche Anordnung von Neben- bestimmungen zu einer EG-Typgenehmigung vor, ist der Ausgang des verwal- tungsgerichtlichen Verfahrens für einen Zivilrechtsstreit nicht vorgreiflich, in dem der Käufer des Fahrzeugs den Fahrzeughersteller wegen einer deliktischen Schädigung in Anspruch nimmt. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2023 - VIa ZB 10/21 - OLG Dresden LG Leipzig - 2 - Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2023 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges als Vorsitzende, die Richterinnen Möhring, Dr. Krüger und Wille sowie den Richter Liepin beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 11a. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 11. Novem- ber 2021 aufgehoben. Es wird die Fortsetzung des Verfahrens angeordnet. Beschwerdewert: bis 4.000 € Gründe: I. Der Kläger, der die Beklagte als Kraftfahrzeugherstellerin und -verkäuferin wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung auf deliktischen Schadensersatz in Anspruch nimmt, wendet sich gegen die Aussetzung des Rechtsstreits gemäß § 148 Abs. 1 ZPO. Der Kläger erwarb im Jahr 2016 von der Beklagten einen Neuwagen des Typs Mercedes-Benz V 220 D. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor der Bau- reihe OM 651 und einem SCR-Katalysator zur Abgasreinigung mittels einer Harnstofflösung ("AdBlue") ausgestattet. Für den Fahrzeugtyp wurde eine EG-Typgenehmigung nach der Abgasnorm Euro 6 erteilt. 1 2 - 3 - Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) erließ mit Bescheid vom 23. Mai 2018 und Ergänzungsbescheid vom 3. August 2018 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung nachträgliche Nebenbestimmungen zur EG-Typgenehmigung für be- stimmte von der Beklagten hergestellte Fahrzeuge, darunter das Fahrzeug des Klägers, und ordnete den Rückruf der Fahrzeuge an. Die Beklagte hat die Be- scheide durch Widerspruch und Klage angefochten. Das Verfahren hierzu ist beim Verwaltungsgericht Schleswig unter dem Aktenzeichen 3 A 52/21 rechts- hängig. Ein von der Beklagten für die vom Rückruf betroffenen Fahrzeuge entwi- ckeltes, vom KBA freigegebenes Software-Update wurde auf das vom Kläger er- worbene Fahrzeug aufgespielt. Am 20. Dezember 2019 veräußerte der Kläger das Fahrzeug weiter. Der Kläger macht geltend, das KBA habe beanstandet, dass die Motor- steuerungssoftware seines Fahrzeugs die Zufuhr von "AdBlue" nach Messung einer bestimmten Stickoxidmenge ohne technische Notwendigkeit stark redu- ziere. Er begehrt nach einer Teilerledigungserklärung im Wesentlichen noch die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 15.546,28 € nebst Prozesszinsen. Die Beklagte vertritt unter näheren Darlegungen die Auffassung, die vom KBA beanstandete Steuerung des SCR-Systems sei rechtmäßig. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Rechtsstreit gemäß § 148 ZPO bis zum rechtskräftigen Abschluss des vor dem Verwaltungsgericht Schleswig geführten Verfahrens ausgesetzt. Hiergegen rich- tet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Klägers. 3 4 5 - 4 - II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des ange- fochtenen Beschlusses. 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, das verwaltungsgerichtliche Ver- fahren sei für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits vorgreiflich. Es betreffe die Rechtmäßigkeit der Rückrufbescheide des KBA, die sich gerade auf die vom Kläger beanstandete Abschalteinrichtung bezögen. Das Verwaltungsge- richt habe zu klären, ob (auch) im Fahrzeug des Klägers unzulässige Abschalt- einrichtungen vorhanden, die Bescheide also zu Recht ergangen seien. Sollte es rechtskräftig die Rechtswidrigkeit der Bescheide feststellen, stünde fest, dass nie die Gefahr einer Fahrzeugstilllegung bestanden und die Beklagte nicht sittenwid- rig gehandelt habe. Bei einer Abweisung der Anfechtungsklage der Beklagten stünde hingegen fest, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt der EG-Typgenehmi- gung und des Verkaufs an den Kläger nicht den geltenden Abgasnormen ent- sprochen habe, was Voraussetzung für eine Haftung der Beklagten nach § 826 BGB sei. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts darüber, ob die Steuerung des SCR-Systems eine unzulässige Abschalteinrichtung darstelle, sei für die Zi- vilgerichte bindend. Der Rechtsstreit sei nicht aus anderen Gründen ohne Weiteres entschei- dungsreif. Entscheidungsreife bestehe weder unter dem Aspekt der Darlegungs- und Beweislast noch folge sie aus der Rückrufanordnung des KBA, die für sich betrachtet nicht die Annahme einer deliktischen Haftung der Beklagten rechtfer- tige. Eine Haftung gemäß § 826 BGB komme jedoch in Betracht, wenn die vom KBA beanstandete SCR-Steuerung im Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens als unzulässige Abschalteinrichtung bewertet werden sollte. Sollte 6 7 8 - 5 - tatsächlich nach einer bestimmten Fahrtzeit für die gesamte weitere Dauer des Fahrbetriebs (bis zum Neustart des Fahrzeugs) keine ins Gewicht fallende Ab- gasreinigung mehr stattfinden, obwohl eine Rückkehr in den Ausgangsmodus technisch möglich wäre, läge darin ein Indiz für eine sittenwidrige Schädigung, wenn die Beklagte - hinzutretend - dem KBA die Abschaltstrategie ursprünglich nicht offengelegt haben sollte, wovon auszugehen sei. Die zu erwartende Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens stehe der Aussetzung im Rahmen des gerichtlichen Ermessens nicht entgegen. 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Denn eine die Aus- setzung gemäß § 148 Abs. 1 ZPO rechtfertigende Vorgreiflichkeit der zu erwar- tenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts Schleswig im Verfahren 3 A 52/21 für den vorliegenden Rechtsstreit besteht nicht. a) Nach § 148 Abs. 1 ZPO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anord- nen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei. Die Aussetzung der Verhandlung setzt damit Vorgreiflichkeit der in dem anderen Rechtstreit oder dem Verwaltungsverfahren zu treffenden Entscheidung im Sinne einer (zumindest teil- weise) präjudiziellen Bedeutung voraus (BGH, Beschluss vom 30. März 2005 - X ZB 26/04, BGHZ 162, 373, 375; Beschluss vom 13. September 2012 - III ZB 3/12, WM 2012, 2024 Rn. 10; Beschluss vom 27. Juni 2019 - IX ZB 5/19, NJW-RR 2019, 1212 Rn. 7). Vorgreiflichkeit ist insbesondere gegeben, wenn in einem anderen Rechtsstreit eine Entscheidung ergeht, die für das auszuset- 9 10 11 - 6 - zende Verfahren materielle Rechtskraft entfaltet oder Gestaltungs- bzw. Interven- tionswirkung erzeugt (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2019, aaO, mwN). Der Um- stand, dass in dem anderen Verfahren über eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, von deren Beantwortung die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ganz oder teilweise abhängt, rechtfertigt dagegen die Aussetzung der Verhandlung nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2012, aaO, Rn. 13; Beschluss vom 25. November 2013 - NotZ (Brfg) 11/13, NJW-RR 2014, 631 Rn. 13; Be- schluss vom 8. April 2014 - XI ZB 40/11, NJW-RR 2014, 758 Rn. 15; Beschluss vom 27. Juni 2019, aaO). Die Frage, ob ein Aussetzungsgrund im Sinne von § 148 Abs. 1 ZPO ge- geben ist, ist im Rechtsbeschwerdeverfahren uneingeschränkt zu überprüfen (BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2005 - II ZB 30/04, NJW-RR 2006, 1289 Rn. 6; Beschluss vom 8. April 2014 - XI ZB 40/11, NJW-RR 2014, 758 Rn. 12; Beschluss vom 25. Juli 2019 - I ZB 82/18, NJW-RR 2020, 98 Rn. 38; Beschluss vom 9. März 2021 - II ZB 16/20, NJW-RR 2021, 638 Rn. 20). Auszugehen ist da- bei von der Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch das vorinstanzliche Ge- richt, deren Überprüfung einem etwaigen späteren Rechtsmittelverfahren gegen die Sachentscheidung vorbehalten bleibt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juli 2019, aaO; Zöller/Greger, ZPO, 34. Aufl., § 252 Rn. 5). b) Das Berufungsgericht ist vorliegend der Ansicht, eine Haftung der Be- klagten nach § 826 BGB komme in Betracht, wenn die (ursprünglich) in dem Fahrzeug vorhandene, vom KBA beanstandete Steuerung des SCR-Systems als unzulässige Abschalteinrichtung gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 zu qualifizieren sein sollte; andernfalls scheide eine Haftung aus. Über die demnach maßgebliche Frage der Rechtmäßigkeit der SCR-Steuerung wird im Verfahren über die Anfechtungsklage der hiesigen Beklagten aber nicht mit Rechtskraftwirkung entschieden (nachfolgend aa)). Eine Vorgreiflichkeit der 12 13 - 7 - verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinne von § 148 Abs. 1 ZPO ergibt sich auch nicht mittelbar aus den von ihr betroffenen Verwaltungsakten, da die- sen in der Frage der Rechtmäßigkeit der SCR-Steuerung ebenfalls keine Bin- dungswirkung zukommt (nachfolgend bb)). aa) Eine Bindungswirkung der zu erwartenden verwaltungsgerichtlichen Entscheidung aus Gründen der materiellen Rechtskraft des Urteils kommt nicht in Betracht. (1) Zwar entfaltet ein rechtskräftiges verwaltungsgerichtliches Urteil nach § 121 VwGO Bindungswirkung in Folgeverfahren auch bei fehlender Identität der Streitgegenstände. Diese Bindungswirkung tritt etwa in den Fällen ein, in denen in einem weiteren Verfahren zwischen denselben Beteiligten die rechtskräftig entschiedene Frage vorgreiflich für die Beurteilung des nunmehr zur Entschei- dung stehenden Streitgegenstandes ist (BVerwGE 115, 111, 115; BVerwG, NVwZ 2007, 104 Rn. 23 mwN). (2) Vorliegend fehlt es indessen aber bereits an der von § 121 VwGO vorausgesetzten Identität der Beteiligten. Denn der hiesige Kläger ist ersichtlich weder am verwaltungsgerichtlichen Verfahren beteiligt noch unterfällt er der Re- gelung des § 121 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 65 Abs. 3 VwGO. (3) Zudem erstreckt sich die Rechtskraftwirkung des zu erwartenden ver- waltungsgerichtlichen Urteils in sachlicher Hinsicht nicht auf die Frage der Recht- mäßigkeit der vom KBA beanstandeten SCR-Steuerung. Denn der Streitgegenstand einer Anfechtungsklage gemäß § 42 VwGO besteht in der Rechtsbehauptung, der angefochtene Verwaltungsakt sei rechts- widrig und verletze den Kläger in seinen Rechten (BVerwGE 116, 1, 3; BVerwG, 14 15 16 17 18 - 8 - NVwZ 2007, 104 Rn. 23; jeweils mwN). Ein stattgebendes Anfechtungsurteil ge- mäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO beinhaltet dementsprechend die rechtskraftfä- hige Feststellung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts (BVerwGE 116, 1, 3). Mit einem die Anfechtungsklage abweisenden Sachurteil steht rechtskräftig fest, dass der Kläger durch den angefochtenen Verwaltungs- akt nicht in seinen Rechten verletzt ist; gegebenenfalls ist zudem die Rechtmä- ßigkeit des Verwaltungsakts festgestellt (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 1992 - V ZR 246/90, BGHZ 117, 159, 166; Clausing/Kimmel in Schoch/Schneider, Ver- waltungsrecht, Werkstand: 42. EL, § 121 VwGO Rn. 80; BeckOK-VwGO/Lindner, 65. Ed., § 121 Rn. 38). Hingegen erstreckt sich die Rechtskraftwirkung des § 121 VwGO nicht auf die Feststellung einzelner Tatbestandsmerkmale, der Entschei- dung zugrunde liegende vorgreifliche Rechtsverhältnisse, sonstige Vorfragen oder Schlussfolgerungen, auch wenn diese für die Entscheidung tragend und so- gar zentral sind (vgl. BVerwGE 115, 111, 115 f. mwN). In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren, dessen Abschluss das Beru- fungsgericht abwarten will, kann danach allenfalls eine rechtskräftige Entschei- dung über die Rechtmäßigkeit der angefochtenen KBA-Bescheide ergehen. Da- bei wäre die Zulässigkeit der vom KBA beanstandeten Steuerung des SCR-Sys- tems aber nur eine Vorfrage. Selbst wenn das Verwaltungsgericht seine Ent- scheidung über die Anfechtungsklage der Beklagten auf die (Un-)Zulässigkeit der Steuerung stützen sollte, läge darin lediglich ein nicht von der Rechtskraftwirkung des § 121 VwGO umfasstes Begründungselement. Erst recht gilt dies für die vom Berufungsgericht als entscheidungserheblich angesehenen technischen Einzel- heiten der Steuerung. bb) Eine Vorgreiflichkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ergibt sich auch nicht aus den Grundsätzen der Tatbestandswirkung des Verwaltungs- akts. Dies gilt sowohl hinsichtlich der KBA-Bescheide vom 23. Mai 2018 und 19 20 - 9 - 3. August 2018, deren Aufhebung die Beklagte mit der Anfechtungsklage begehrt (vgl. § 42 Abs. 1 Fall 1, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), als auch hinsichtlich der EG-Typgenehmigung, die mittelbar von der Anfechtungsklage betroffen ist, da das KBA sie durch die angefochtenen Bescheide im Wege der nachträglichen Anordnung von Nebenbestimmungen (§ 25 Abs. 2 EG-FGV) inhaltlich modifiziert hat (vgl. Hessischer VGH, NVwZ 2019, 1297 Rn. 10 mwN; Bayerischer VGH, Beschluss vom 21. Januar 2022 - 11 CS 21.2750, juris Rn. 15). Denn keiner die- ser Verwaltungsakte vermag eine Tatbestandswirkung hinsichtlich der vom Be- rufungsgericht zu beurteilenden Ansprüche des Klägers auf Schadensersatz aus §§ 826, 31 BGB zu entfalten. Nach den vom Bundesgerichtshof geklärten Maßstäben des § 826 BGB ist bei der Prüfung der tatbestandlichen Schädigung nicht auf das Fehlen einer (gegebenenfalls modifizierten) EG-Typgenehmigung abzustellen, sondern auf das konkret erworbene Fahrzeug (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, ZIP 2023, 1421 Rn. 14 mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Demgegenüber wird die EG-Typgenehmigung weder hinsichtlich eines konkreten Fahrzeugs noch im Hinblick auf eine Gruppe konkreter Fahrzeuge im Sinne der produzierten Fahrzeuge einer bestimmten Baureihe erteilt, sondern lediglich ein Fahrzeugtyp genehmigt, der mit den Angaben in der Bescheinigung überein- stimmt. Daher kann sich die Tatbestandswirkung des verfügenden Teils einer EG-Typgenehmigung (einschließlich eventueller Modifikationen) nicht über eine seitens der befassten Genehmigungsbehörde getroffene Feststellung der Recht- mäßigkeit des zur Beurteilung unterbreiteten Fahrzeugtyps hinaus erstrecken (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 11 ff. mwN). Gemessen daran scheidet - unabhängig davon, dass nach den Ausfüh- rungen des Berufungsgerichts die vom Kläger beanstandete Steuerung des SCR-Systems im Typgenehmigungsverfahren auch nach dem Vorbringen der 21 22 - 10 - Beklagten nicht offengelegt worden war - auch eine Legalisierungswirkung der Typgenehmigung (einschließlich ihrer Modifikationen) hinsichtlich des Vorliegens einer unzulässigen Abschalteinrichtung in dem vom Kläger erworbenen Fahr- zeug aus. Ebenso wenig kann insoweit entgegen der Auffassung der Rechtsbe- schwerdeerwiderung angesichts der unterschiedlichen Prüfungsgegenstände davon ausgegangen werden, eine eigenständige Prüfung der Rechtmäßigkeit ei- ner Abschalteinrichtung in einem konkreten Fahrzeug durch nationale Zivilge- richte gefährde den Zweck der Typgenehmigung. Unzutreffend ist schließlich die Auffassung der Beschwerdeerwiderung, das Rechtsbeschwerdegericht sei nicht zur Nachprüfung berechtigt, soweit das Berufungsgericht von einer umfassenden Legalisierungswirkung der Typgeneh- migung ausgehe. Dabei kann dahinstehen, ob sich eine solche Ansicht des Be- rufungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung überhaupt erkennen lässt. Denn die Rechtsbeschwerdeerwiderung verkennt jedenfalls, dass die Frage der Reichweite einer etwaigen Legalisierungswirkung die Vorgreiflichkeit und nicht etwa die davon zu trennende vorgelagerte Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch das Berufungsgericht betrifft, deren Überprüfung einem etwaigen späteren Rechtsmittelverfahren gegen die Sachentscheidung vorbehalten bleibt. 23 24 - 11 - III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 2021 - II ZB 16/20, NJW-RR 2021, 638 Rn. 23 mwN). Menges Möhring Krüger Wille Liepin Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 16.07.2020 - 3 O 2362/19 - OLG Dresden, Entscheidung vom 11.11.2021 - 11a U 1714/20 - 25