Beschluss
V ZR 25/21
BGH, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:260723BVZR25.21.0
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Entscheidungsgründe
Auf den Antrag des Klägers wird das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12. November 2021 dahingehend berichtigt, dass der Revisionsbeklagte persönlich mit Rechtsanwalt Dr. W. erschienen ist. 1 Für die beantragte Berichtigung des Protokolls ist nach Pensionierung der damaligen Vorsitzenden die Unterzeichnerin zuständig, die als dienstälteste beisitzende Richterin an der Verhandlung teilgenommen hat (§ 164 Abs. 3 Satz 2 ZPO, § 163 Abs. 2 ZPO analog, vgl. Stein/Jonas/Roth, ZPO, 23. Aufl., § 164 Rn. 11). Dass der Kläger persönlich an der Sitzung teilgenommen hat, ergibt sich aus einem anlässlich des Termins verfassten Schreiben seines Rechtsanwalts; das Protokoll ist daher entsprechend zu ergänzen. Brückner