Entscheidung
VIa ZR 530/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:310723BVIAZR530
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:310723BVIAZR530.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIa ZR 530/22 vom 31. Juli 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Juli 2023 durch die Rich- terin am Bundesgerichtshof Dr. Menges als Vorsitzende, die Richterinnen Dr. Krüger, Wille, den Richter Liepin und die Richterin Dr. Vogt-Beheim beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Brandenburgischen Ober- landesgerichts vom 16. März 2022 zugelassen, soweit das Beru- fungsgericht die Berufungsanträge des Klägers zu 1 und zu 4 zu- rückgewiesen hat. Soweit das Berufungsgericht in dem vorbezeichneten Urteil den Be- rufungsantrag zu 3 auf Feststellung des Annahmeverzugs der Be- klagten zurückgewiesen hat, wird die Nichtzulassungsbeschwerde entsprechend § 552 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 - I ZR 88/20, juris Rn. 18 mwN). Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung inso- weit selbständig tragend darauf gestützt, der Kläger habe der Be- klagten das Fahrzeug nicht in einer den Annahmeverzug begrün- denden Weise angeboten, weil er auch in der Berufungsinstanz an seiner Forderung auf Zahlung von Deliktszinsen festgehalten habe. Von der Nichtzulassungsbeschwerde werden in dieser Hinsicht keine Rügen erhoben. - 3 - Im Übrigen wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO von einer Begründung abgesehen. Menges Krüger Wille Liepin Vogt-Beheim Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 29.03.2021 - 11 O 239/20 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 16.03.2022 - 4 U 82/21 -