Beschluss
VIa ZR 750/22
BGH, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:310723BVIAZR750.22.0
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Entscheidungsgründe
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27. April 2022 zugelassen, soweit das Berufungsgericht hinsichtlich der Berufungsanträge zu 1a, 1b und 2 zum Nachteil der Klägerin erkannt hat. Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das vorbezeichnete Urteil entsprechend § 552 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 - I ZR 88/20, juris Rn. 18 mwN). Das Berufungsgericht hat die Feststellungsanträge der Klägerin zu 1 und 1c als unzulässig abgewiesen, weil es ihnen an der hinreichenden Bestimmtheit mangele. Im Hinblick auf diesen selbständigen und abtrennbaren Teil des Streitstoffs (vgl. BGH, Beschluss vom 1. August 2022 - VIa ZR 110/21, juris Rn. 11) legt die Nichtzulassungsbeschwerde einen Zulassungsgrund nicht dar. Soweit das Berufungsgericht die Feststellungsanträge auch für unbegründet gehalten hat, sofern man sie für hinreichend bestimmt halte, handelt es sich lediglich um eine Hilfserwägung, die im Übrigen als nicht geschrieben gilt (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 2023 - V ZR 270/21, juris Rn. 14 bis 16 mwN). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit es ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit beträgt der Wert des Beschwerdegegenstands für die Gerichtskosten und für die außergerichtlichen Kosten bis 25.000 € mit der Maßgabe, dass letztere im Verhältnis zur Beklagten nur in Höhe von 47% anzusetzen sind (§ 97 Abs. 1 ZPO, vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2003 - V ZR 343/02, NJW 2004, 1048 f.). Menges Krüger Götz Rensen Wille