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Entscheidung

IX ZB 27/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:020823BIXZB27
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:020823BIXZB27.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 27/22 vom 2. August 2023 in dem Insolvenzverfahren hier: Erinnerung gegen den Ansatz der Gerichtskosten in der Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 17. November 2022 (Kassenzeichen 780022149268) - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Weinland als Einzelrichter am 2. August 2023 beschlossen: Die Erinnerung des Kostenschuldners gegen den Ansatz der Ge- richtskosten in der Kostenrechnung vom 17. November 2022 (Kas- senzeichen 780022149268) wird zurückgewiesen. Gründe: I. Mit Beschluss vom 26. September 2022 hat der Senat die Rechtsbe- schwerde gegen den Beschluss der 84. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 27. April 2022 auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Mit Kosten- rechnung des Bundesgerichtshofs vom 17. November 2022 ist dem Kosten- schuldner eine Festgebühr in Höhe von 132 € gemäß Nr. 1826 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG in Rechnung gestellt worden. Hiergegen hat sich der Kostenschuld- ner mit Schreiben vom 4. April 2023 gewandt und sinngemäß insbesondere gel- tend gemacht, keine Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof eingelegt zu- haben. Die Rechtspflegerin hat die Eingabe des Kostenschuldners als Erinne- rung behandelt und dieser aufgrund der Anmerkung der Kostenbeamtin teilweise abgeholfen, die Kostenrechnung geändert und eine Festgebühr in Höhe von 66 € gemäß Nr. 2124 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG in Rechnung gestellt. Auf die An- frage an den Kostenschuldner vom 30. Juni 2023, ob dieser die Erinnerung im Übrigen aufrechterhalte, ist keine Äußerung erfolgt. 1 - 3 - II. Die als Erinnerung gegen den Kostenansatz auszulegende Eingabe des Kostenschuldners ist statthaft (§ 66 Abs. 1 GKG) und auch im Übrigen zulässig. Zur Entscheidung über eine Erinnerung gegen den Kostenansatz ist gemäß §§ 1 Abs. 5, 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof grund- sätzlich der Einzelrichter berufen (BGH, Beschluss vom 8. Juni 2015 - IX ZB 52/14, NJW-RR 2015, 1209 Rn. 1). Ein Anlass, von diesem Grundsatz abzuwei- chen, besteht im vorliegenden Fall nicht. In der Sache hat die Erinnerung, soweit die Rechtspflegerin nicht aus ei- nem vom Kostenschuldner nicht geltend gemachten gebührenrechtlichen Grund von Amts wegen abgeholfen hat, keinen Erfolg. Im Erinnerungsverfahren können nur diejenigen Maßnahmen und Entscheidungen überprüft werden, die im Rah- men des Kostenansatzverfahrens getroffen worden sind. Gegenstand des Erin- nerungsverfahrens ist daher nicht die inhaltliche Richtigkeit der dem Kostenan- satz zugrundeliegenden Entscheidung, auch nicht die Richtigkeit der Kostenent- scheidung, welche sowohl für den Kostenbeamten als auch für das Gericht, das über die Erinnerung entscheiden muss, bindend ist (BFH, Beschluss vom 31. Juli 2003 - IX E 6/03, BFH/NV 2003, 1603; Zimmermann in Binz/Dörndorfer/Zimmer- mann, GKG, FamGKG, JVEG, 5. Auflage 2021 § 66 GKG Rn. 41). Nach diesen Grundsätzen ist das Vorbringen in der Eingabe vom 4. April 2023 für den Kos- tenansatz in vorliegender Sache rechtlich nicht erheblich. 2 3 - 4 - Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Weinland Vorinstanzen: AG Lichtenberg, Entscheidung vom 03.03.2022 - 39 IK 929/21 - LG Berlin, Entscheidung vom 27.04.2022 - 84 T 96/22 - 4