Entscheidung
6 StR 328/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:080823B6STR328
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:080823B6STR328.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 328/23 vom 8. August 2023 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. August 2023 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14. März 2023 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet- zung in Tateinheit mit Führen eines verbotenen Gegenstands zu einer Jugend- strafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) hat es abgesehen. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie un- begründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Entscheidung, von der Anordnung der Unterbringung des Angeklag- ten in einer Entziehungsanstalt abzusehen, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 1 2 - 3 - a) Das Landgericht hat sich den Ausführungen des Sachverständigen an- geschlossen, dass bereits kein Hang des Angeklagten vorliege, Alkohol und Be- täubungsmittel im Übermaß zu konsumieren. Denn es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass bei dem Angeklagten eine relevante Alkohol- oder Drogen- abhängigkeit vorliege. So habe der Angeklagte nach der deutlichen Reduzierung seines Suchtmittelkonsums mehrere Monate vor der Tat keine Entzugserschei- nungen benannt, die aber nach der behaupteten Konsummenge aus seiner ärzt- lichen Sicht hätten eintreten müssen. Der festgestellte THC-Wert aus der ausge- werteten Blutprobe sei nicht nennenswert. Die Begutachtung habe keine mani- feste Suchtabhängigkeit ergeben, auch nicht unter Berücksichtigung des Blutal- koholwerts zur Tatzeit. b) Dies lässt besorgen, dass das Landgericht bei der Prüfung, ob ein Hang im Sinne des § 64 StGB vorliegt, einen unzutreffenden rechtlichen Maßstab an- gelegt hat. Für die Annahme eines Hangs im Sinne des § 64 StGB ist nach ständiger Rechtsprechung eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene Neigung ausreichend, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, wobei diese Neigung noch nicht den Grad einer physischen Ab- hängigkeit erreicht haben muss (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2022 – 6 StR 15/22 mwN). Die Beeinträchtigung der Gesundheit oder der Arbeits- und Leistungsfähigkeit sowie der Verlust über die Kontrolle des Alkoholkonsums ha- ben zwar indizielle Bedeutung für das Vorliegen eines Hangs, deren Fehlen schließt ihn jedoch nicht aus (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2021 – 6 StR 90/21); Gleiches gilt für das Fehlen von Entzugserscheinungen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2022 – 6 StR 366/22 mwN). 3 4 5 - 4 - 2. Da auch das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 64 StGB nicht ausgeschlossen werden kann, bedarf die Frage einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt neuer Verhandlung und Entscheidung, naheliegend unter Hinzuziehung eines anderen Sachverständigen (§ 246a Abs. 1 Satz 2 StPO). Dem steht nicht entgegen, dass nur der Angeklagte Revi- sion eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; vgl. BGH, Urteil vom 10. April 1990 – 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5). Der Beschwerdeführer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen. 3. Der Rechtsfehler nötigt auch zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei einer Unterbringungs- anordnung in Anwendung von § 5 Abs. 3 JGG davon abgesehen hätte, Jugend- strafe zu verhängen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2022 – 6 StR 63/22). Sander Feilcke Tiemann Fritsche von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Nürnberg-Fürth, 14.03.2023 - JKI KLs 602 Js 58817/22 jug 6 7