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Entscheidung

VIa ZR 661/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:080823BVIAZR661
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:080823BVIAZR661.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIa ZR 661/21 vom 8. August 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. August 2023 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges als Vorsitzende, die Richter Dr. Götz, Dr. Rensen und die Richterinnen Wille und Dr. Vogt-Beheim beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird unter deren Zurückweisung im Übrigen die Revision gegen das Urteil des 15. Zi- vilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 11. November 2021 zu- gelassen mit Ausnahme der Zurückweisung der Berufung betref- fend den Zahlungsantrag in einer 26.589,52 € nebst Zinsen über- steigenden Höhe. Im Umfang der Zurückweisung hat die Rechtssache weder grund- sätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent- scheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klä- rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit es ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit beträgt der Wert des Beschwer- degegenstands für die Gerichtskosten bis 35.000 € und für die außergerichtlichen Kosten bis 65.000 € mit der Maßgabe, dass letz- tere im Verhältnis zur Beklagten nur in Höhe von 56 % anzusetzen - 3 - sind (§ 97 Abs. 1 ZPO; vgl. BGH Beschluss vom 17. Dezember 2003 - V ZR 343/02, NJW 2004, 1048 f.). Menges Götz Rensen Wille Vogt-Beheim Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 26.02.2020 - 18 O 302/19 - OLG Köln, Entscheidung vom 11.11.2021 - 15 U 62/20 -