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Entscheidung

VIa ZR 717/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:080823BVIAZR717
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:080823BVIAZR717.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIa ZR 717/22 vom 8. August 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. August 2023 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges als Vorsitzende, die Richterin Dr. Krüger, die Richter Dr. Götz, Dr. Rensen und die Richterin Wille beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird die Revision ge- gen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 9. Mai 2022 zugelassen, soweit das Berufungsgericht hinsichtlich des Berufungsantrags zu I in Höhe von 20.998,57 € nebst Zinsen sowie hin- sichtlich des Berufungsantrags zu III zum Nachteil des Klägers erkannt hat. Im Übrigen (Berufungsantrag zu IV) wird die Nichtzulassungsbeschwer- de gegen das vorbezeichnete Urteil mangels einer den Angriff tragenden Begründung entsprechend § 552 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig ver- worfen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 - I ZR 88/20, juris Rn. 18 mwN). Auf die die Entscheidung des Berufungsgerichts selbstän- dig tragende Rechtfertigung, der Kläger habe außergerichtlich nicht die Erwartung hegen dürfen, die Beklagte werde ohne Inanspruchnahme ge- richtlicher Hilfe bereit sein, seine Ansprüche zu regulieren, geht die Nicht- zulassungsbeschwerde in einer Auseinandersetzung mit dem vorbe- zeichneten Urteil nicht ein. - 3 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halb- satz 2 ZPO abgesehen. Menges Krüger Götz Rensen Wille Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 24.11.2021 - 9 O 2599/18 - OLG Dresden, Entscheidung vom 09.05.2022 - 10 U 2765/21 -