Entscheidung
6 StR 210/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:090823B6STR210
2mal zitiert
5Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:090823B6STR210.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 210/23 vom 9. August 2023 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. August 2023 beschlossen: Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und seine Kosten Wieder- einsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revi- sion gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 27. Febru- ar 2023 gewährt. Der Beschluss des Landgerichts Hannover vom 24. Mai 2023, mit dem die Revision des Angeklagten gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen worden ist, ist damit gegenstandslos. Die Frist zur Begründung der Revision beginnt mit der Zustellung die- ses Beschlusses Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen Betruges in 14 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten verurteilt, die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 657.180 Euro angeordnet und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Gegen das am 27. Februar 2023 in seiner Anwesenheit verkündete Urteil hat der Vertei- diger mit einem am 6. März 2023 beim Landgericht eingegangenen Telefax- schreiben zwar rechtzeitig, aber nicht formgerecht Revision eingelegt, weil das Schreiben mangels Versendung über das besondere elektronische Anwaltspost- fach nicht den Anforderungen des § 32d Satz 2 StPO genügt. Mit Beschluss vom 24. Mai 2023 hat das Landgericht die Revision deshalb gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Der Beschluss ist dem Verteidiger am 2. Juni 2023 zugestellt worden. Mit einem am 6. Juni 2023 über das besondere elektronische Anwaltspostfach beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz seines Verteidi- gers hat der Angeklagte vorsorglich erneut Revision eingelegt und Wiedereinset- zung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass 1 - 3 - die Revision ausweislich einer Zustellbestätigung vom 6. März 2023 nicht nur per Telefax, sondern zeitgleich über das besondere elektronische Anwaltspostfach übermittelt worden sei. Der Wiedereinsetzungsantrag hat Erfolg (§ 44 Satz 1 StPO). Zwar bezieht sich die Zustellbestätigung vom 6. März 2023 nicht auf die Einlegung der Revi- sion, sondern auf ein Akteneinsichtsgesuch des Verteidigers. Es ist aber glaub- haft gemacht, dass die formwidrige Einlegung der Revision allein auf ein dem Angeklagten nicht zuzurechnendes Verschulden seines Verteidigers zurückzu- führen ist (§ 45 Abs. 2 Satz 1 StPO). Der Verwerfungsbeschluss des Land- gerichts ist damit gegenstandslos (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2020 – 2 StR 54/20 mwN). Da das Landgericht, soweit es die Verurteilung des Angeklagten betrifft, bereits ein vollständiges, nicht nur ein nach § 267 Abs. 4 StPO abgekürztes Urteil abgefasst hat, das auch wirksam zugestellt worden ist, bedarf es keiner Rück- gabe der Akten an das Landgericht zur Ergänzung der Urteilsgründe oder zur Zustellung des Urteils (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2022 – 5 StR 328/22 mwN). Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juni 2019 – 5 StR 18/19). Sander Feilcke Tiemann Fritsche von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Hannover, 27.02.2023 - 46 KLs 11/22 2 3