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III ZR 52/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:100823UIIIZR52
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:100823UIIIZR52.22.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 52/22 Verkündet am: 10. August 2023 Uytterhaegen Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. August 2023 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Dr. Remmert, die Richterinnen Dr. Arend und Dr. Böttcher sowie den Richter Dr. Kessen für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 22. Februar 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als durch das angefochtene Urteil auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts Hannover vom 26. März 2020 abgeändert und neugefasst worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Ent- scheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen eines fehlerhaften Verkehrswertgutachtens in An- spruch. 1 - 3 - Die Beklagte erstattete als Sachverständige in einem Zwangsversteige- rungsverfahren in Bezug auf ein Grundstück in H. ein Verkehrswertgut- achten, bei dem sie einen Altlastenverdacht unberücksichtigt ließ. Nachdem die Klägerin das Grundstück ersteigert hatte, stellte sich heraus, dass dort tatsäch- lich Altlasten vorhanden waren. Mit rechtskräftigem Urteil vom 8. November 2012 stellte das Landgericht Hannover fest, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klä- gerin den gesamten materiellen Schaden zu ersetzen, der aus dem fehlerhaften Wertgutachten der Beklagten in dem Zwangsversteigerungsverfahren folgt. Mit der vorliegenden Leistungsklage begehrt die Klägerin Schadensersatz. Den entstandenen Schaden hat sie anhand der Kosten beziffert, die sie für Maß- nahmen der Altlastensanierung aufgewandt hat. Außerdem beansprucht sie die Erstattung von Rechtsverfolgungskosten, die ihr zur Führung eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht H. entstanden waren, in dem sie sich gegen eine Ordnungsverfügung der Region H. zur Wehr gesetzt hatte. Diese hatte ihr aufgegeben, die Sanierung des Grundstücks durch Bodenabtrag der oberen 35 cm vorzunehmen. Hiergegen war die Klägerin gerichtlich vorgegan- gen, weil sie eine Sanierung mit dem Ziel der kompletten Altlastenfreiheit anstrebt und nicht nur bis in eine Tiefe von 35 cm. Die Klägerin hat zunächst eine Zwischenfeststellungsklage erhoben. Das Landgericht Hannover hat hierauf mit Teilurteil vom 15. Dezember 2016 festge- stellt, dass zu den von der Beklagten gemäß Urteil des Landgerichts Hannover vom 8. November 2012 zu ersetzenden Schäden nicht nur die Maßnahmen zäh- len, die von der öffentlichen Hand, insbesondere in der Sanierungsanordnung zur Gefahrenabwehr der Region H. , für notwendig erachtet werden, sondern die Klägerin einen Anspruch auf Ausgleich derjenigen Sanierungskosten hat, die 2 3 4 - 4 - für die Herstellung eines von radiologischen und chemischen Altlasten freien Zu- stands des Grundstücks notwendig sind. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht Celle - unter teilweiser Abänderung und Neufassung des Ur- teils des Landgerichts Hannover - mit Urteil vom 8. August 2017 darüber hinaus festgestellt, dass der Beklagten aus der Tatsache, dass der Mitgesellschafter P. R. Mitglied der Erbengemeinschaft gewesen ist, die das Grundstück in dem Zwangsversteigerungsverfahren veräußert hat, kein Vorteilsausgleich ge- gen die Klägerin zusteht, der dazu berechtigt, die Sanierungskosten zur Herstel- lung der Altlastenfreiheit des Grundstücks zu kürzen. Nach Erlass des Teilurteils standen erstinstanzlich noch die Durchführung einzelner Sanierungsarbeiten und ihre Erforderlichkeit im Streit sowie die An- walts- und Gerichtskosten, die der Klägerin zur Führung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht H. gegen die Ordnungsverfügung der Region H. entstanden waren. Die Beklagte hat im erstinstanzlichen Verfahren Teil- zahlungen geleistet, in deren Höhe die Parteien den Rechtsstreit übereinstim- mend für erledigt erklärt haben. Das Landgericht hat - nach Beweiserhebung - die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 101.742,92 € nebst Zinsen zu zahlen abzüglich mehrerer Zahlungen von insgesamt 41.428,52 €. Darüber hinaus hat es die Beklagte verurteilt, an die Klägerin weitere 10.803,93 € nebst Zinsen zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewie- sen. Auf die Berufung der Beklagten hat es das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und dahingehend neu gefasst, dass die Beklagte unter Klageabwei- sung im Übrigen verurteilt wird, an die Klägerin 57.098,93 € abzüglich des vorge- nannten gezahlten Gesamtbetrags sowie weitere 10.803,93 €, jeweils nebst Zin- sen, zu zahlen. 5 6 - 5 - Der Senat hat auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin die Revi- sion gegen das Urteil des Oberlandesgerichts zugelassen, soweit hierdurch auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts abgeändert und neuge- fasst worden ist. Mit ihrer Revision begehrt die Klägerin die Aufhebung des an- gefochtenen Urteils im Umfang der Revisionszulassung und die Zurückweisung der Berufung der Beklagten. Entscheidungsgründe Die Revision hat im Umfang ihrer Zulassung Erfolg. Sie führt insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten, die die Änderung des erstinstanzlichen Urteils und Klageabweisung begehrt hat, soweit sie zur Zahlung von mehr als 26.474,33 € verurteilt worden ist, als begründet erachtet. Es hat ausgeführt, der Schaden der Klägerin sei nach der Differenzhypothese zu ermitteln. Er hänge von einem Vergleich der Vermögenslage, wie sie sich infolge der Ersteigerung des schadstoffbelasteten Grundstücks tatsächlich ergeben habe, mit derjenigen ab, wie sie sich bei einem Absehen von der Ersteigerung ergeben hätte. Zu der konkreten Berechnung des Schadens gehöre die Darle- gung aller Vermögensveränderungen, die sich im Falle des Absehens von dem Grundstückserwerb ergeben hätten, sowie derjenigen, die sich infolge des haf- tungsbegründenden Ereignisses tatsächlich bis zur letzten mündlichen Verhand- 7 8 9 - 6 - lung in der Tatsacheninstanz ergeben würden. Es sei unzureichend, lediglich ein- zelne Rechnungsposten herauszugreifen, ohne im Wege der Saldierung einen Gesamtvermögensvergleich vorzunehmen. Diesen Anforderungen genüge die Klägerin mit ihrem auf den gerichtlichen Hinweis vom 21. Dezember 2020 erfolgten Vorbringen nicht. Sie habe dort vor- getragen, sie hätte bei Kenntnis des Altlastenverdachts einen "Hauszwilling", d.h. ein Objekt mit sämtlichen Eigenschaften des ersteigerten Gebäudes mit Aus- nahme der Schadstoffbelastungen und des damit einhergehenden Sanierungs- bedarfs, erworben. Ihr Vermögen hätte sich in diesem Fall identisch, wenn nicht sogar besser entwickelt. Da ihr die Sanierungskosten erspart geblieben wären, stellten diese sich als von der Beklagten zu erstattende Vermögensschäden dar. Das Berufungsgericht hat den Erwerb eines eigenschaftsidentischen "Hauszwillings" zugunsten der Klägerin zu Argumentationszwecken unterstellt. Die Klägerin habe indes nicht schlüssig dargelegt, dass sie einen solchen "Haus- zwilling" zu denselben Konditionen hätte erwerben können und ihre Vermögens- lage dieselbe, wenn nicht sogar noch eine positivere Entwicklung genommen hätte als tatsächlich. Ihre Ausführungen zu dem Wert und den Erwerbsbedingun- gen des Hauszwillings stünden in Widerspruch zu ihrem bisherigen Vorbringen. Auf dessen Grundlage sei davon auszugehen, dass die Entwicklung einen von den - auf den Hinweis vom 21. Dezember 2020 hin erfolgten - Darlegungen der Klägerin erheblich abweichenden Verlauf genommen hätte, der gekennzeichnet gewesen wäre durch einen merklichen, für den (Berufungs-)Senat nicht fassba- ren Vermögenszuwachs in Höhe der Differenz des Wertes der erworbenen Im- mobilie zu demjenigen eines altlastenverdachtsfreien "Hauszwillings". Gegenzu- rechnen seien erhöhte Aufwendungen für die anzunehmende Finanzierung des zum Erwerb des höherwertigen Hauszwillings aufzuwendenden Kaufpreises. 10 11 - 7 - Eine Schätzung der haftungsausfüllenden Kausalität nach § 287 ZPO sei weder zulässig noch möglich, da es an der schlüssigen Darlegung von Aus- gangs- und Anknüpfungstatsachen fehle. Ein hilfsweiser Rückgriff auf den "ge- wöhnlichen Verlauf der Dinge" oder etwaige Durchschnittswerte komme nicht in Betracht. Bei Gebrauchtimmobilien könne nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass im Hinblick auf die tat- sächliche Verfügbarkeit und die Wert- und Vermögensentwicklung das eine Haus gleichsam ohne Reibungsverluste durch das andere ersetzt werden könne. Auf die faktische Verfügbarkeit eines "Hauszwillings" komme es daher nicht an. Hätte sich danach die Vermögenslage der Klägerin im Falle des Erwerbs eines Ersatzobjekts - mit Ausnahme der Sanierungskosten - gerade nicht iden- tisch entwickelt, so führte nach der anzustellenden Gesamtbetrachtung der aktu- ellen Vermögenslage jedenfalls die Kostenbelastung der Klägerin aus der in der Berufungsinstanz noch im Streit stehenden Rechnung der G. mbH in Höhe von 44.644 € nicht zu einer auszugleichenden Belastung ihres Vermögens. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Be- rufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, indem es ihr Vorbringen zu dem Schaden, der ihr infolge des von der Beklagten erstatteten Verkehrswertgutachtens entstanden ist, als unschlüssig behandelt und in der Folge den von der Klägerin angebote- nen Beweis nicht erhoben hat. 12 13 14 - 8 - 1. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (BVerfGE 50, 32, 36; Senat, Urteil vom 7. Februar 2019 - III ZR 498/16, WM 2019, 448 Rn. 33). Das ist unter anderem dann der Fall, wenn die Nichtberücksichti- gung des Beweisangebots darauf beruht, dass das Gericht verfahrensfehlerhaft überspannte Anforderungen an den Vortrag einer Partei gestellt hat (Senat, Be- schlüsse vom 15. Oktober 2020 - III ZR 44/20, juris Rn. 11 und vom 7. Juni 2018 - III ZR 210/17, WM 2018, 1252 Rn. 4). Ein Sachvortrag zur Begründung eines Klageanspruchs ist dabei schlüssig und damit als Prozessstoff erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Das Gericht muss anhand des Parteivortrags beurteilen können, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der an eine Behauptung geknüpften Rechtsfolge erfüllt sind (Senat, Beschlüsse vom 15. Oktober 2020 aaO Rn. 13 und vom 7. Juni 2018 aaO). Widersprüche des zuletzt gehaltenen Vortrags zu früherem Vorbringen führen nicht zwingend zur Unschlüssigkeit. Eine Partei ist nicht ge- hindert, ihr Vorbringen im Laufe des Rechtsstreits zu ändern, insbesondere zu präzisieren, zu ergänzen oder zu berichtigen (BGH, Beschlüsse vom 8. Septem- ber 2021 - VIII ZR 258/20, BeckRS 2021, 29973 Rn. 23 und vom 16. April 2015 - IX ZR 195/14, NJW-RR 2015, 829 Rn. 16). Erachtet das Gericht Vorbringen als widersprüchlich, so ist es gemäß § 139 Abs. 1 und 2 ZPO verpflichtet, eine Partei auf die Widersprüchlichkeit ihres Vorbringens oder zumindest auf die beabsich- tigte Interpretation hinzuweisen (vgl. Senat, Urteil vom 23. November 2006 - III ZR 65/06, NJW-RR 2007, 357 Rn. 11; BGH, Urteil vom 11. September 2003 - VII ZR 136/02, NJW-RR 2003, 1718, 1719). 15 - 9 - 2. Danach wäre das Berufungsgericht verpflichtet gewesen, die Klägerin auf bestehende Schlüssigkeitsbedenken, die sich aus seiner Interpretation ihres Vor- bringens ergaben, hinzuweisen. a) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der auf den gerichtlichen Hinweis vom 21. Dezember 2020 mit Schriftsatz vom 5. Februar 2021 erfolgte Vortrag der Klägerin, sie hätte, wenn sie von dem Altlastenverdacht gewusst hätte, in ein anderes, mit Ausnahme des Sanierungsbedarfs infolge der Schadstoffbelastun- gen eigenschaftsidentisches Objekt investiert, so dass sich ihr Vermögen grund- sätzlich identisch entwickelt hätte, ihr die Sanierungskosten jedoch erspart ge- blieben wären, sei nicht schlüssig, da er in Widerspruch zu ihrem bisherigen Vor- bringen stehe (Berufungsurteil S. 12 f). Die Berechnungen der Klägerin basierten auf der Annahme, dass sie mit einem Betrag von insgesamt 535.000 € den "Hauszwilling" erworben hätte. Hiervon sei aber nach ihrem eigenen Vorbringen nicht auszugehen. Vielmehr sei ihrem Vortrag zu entnehmen, dass ihre hypothe- tische Vermögensentwicklung sowohl durch einen erhöhten Vermögenszuwachs als auch einen korrespondierenden erhöhten Finanzierungsaufwand gekenn- zeichnet worden wäre als von ihr angenommen, da sie, hätte sie von einem Ge- bot auf das Objekt abgesehen, auf ein höherwertiges Ersatzobjekt hätte auswei- chen müssen, für welches sie einen nicht unerheblich höheren Kaufpreis hätte aufwenden und diesen mit einem entsprechend höheren Aufwand hätte finanzie- ren müssen. b) Ob das frühere Vorbringen der Klägerin in diesem Sinne auszulegen ist, kann im Ergebnis dahinstehen. Denn das Berufungsgericht wäre nach den vor- stehenden Grundsätzen jedenfalls gehalten gewesen, auf sein Verständnis des früheren Klägervortrags hinzuweisen, da dem neueren Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 5. Februar 2021 und in der mündlichen Verhandlung vom 16 17 18 - 10 - 22. Februar 2022 zu entnehmen war, dass dieses Verständnis des Berufungsge- richts nicht dem zuvor gehaltenen Vortrag der Klägerin entsprach. Das gilt umso mehr, als das Berufungsgericht selbst in seinem Hinweisbeschluss vom 21. De- zember 2020 den (bisherigen) Vortrag der Klägerin als unstreitig bezeichnet hatte, dass der tatsächliche Verkehrswert des erworbenen Grundstücks, wäre er zutreffend - d.h. unter Berücksichtigung des Altlastenverdachts - ermittelt wor- den, von dem auf 535.000 € festgesetzten Verkehrswert zum Wertermittlungs- stichtag vom 13. Mai 2003 vermutlich kaum abgewichen wäre. Wenn das Beru- fungsgericht später den vor seinem Hinweis erfolgten Vortrag der Klägerin an- ders und im Widerspruch zu deren nach dem Hinweis gehaltenen Vortrag in dem Sinne deuten wollte, dass die hypothetische Vermögensentwicklung der Klägerin sowohl durch einen erhöhten Vermögenszuwachs als auch einen korrespondie- renden erhöhten Finanzierungsaufwand gekennzeichnet worden wäre, hätte es die Klägerin auf sein abweichendes Verständnis ihres bisherigen Vortrags hin- weisen und ihr Gelegenheit zur Klarstellung geben müssen. Zudem unterliegt das Berufungsgericht bei der Annahme eines höheren Wertes eines von vorneherein altlastenfreien "Hauszwillings" (Berufungsurteil S. 14 f) einem Denkfehler. Denn die Klägerin hatte auch das Grundstück in H. - aufgrund des unrichtigen Verkehrswertgutachtens - ohne Berücksichti- gung eines Altlastenverdachts als wertbildenden Faktor erworben. Für einen hö- heren als den von ihr hierfür geleisteten Erwerbsaufwand sind daher bei einem tatsächlich altlastenfreien "Hauszwilling" - vorbehaltlich der Feststellungen in dem neuen Berufungsverfahren - keine Anhaltspunkte erkennbar. 19 - 11 - 3. Die in dem unterlassenen Hinweis auf die nach Auffassung des Beru- fungsgerichts gegebene Widersprüchlichkeit und die daraus folgende Unschlüs- sigkeit des Vortrags der Klägerin liegende Gehörsverletzung ist entscheidungs- erheblich. Die Klägerin legt dar, sie hätte auf einen solchen Hinweis ihren bisherigen Vortrag zu dem Wert eines vergleichbaren "Hauszwillings" klarstellen und präzi- sieren sowie aufzeigen können, dass ihrem früheren Vortrag nicht zu entnehmen sei, dass der Erwerb eines "Hauszwillings" ohne Altlastenverdacht mit einem hö- heren Finanzbedarf verbunden gewesen wäre. In Anbetracht des Umstandes, dass die Klägerin seinerzeit das Grundstück - aufgrund des unrichtigen Verkehrs- wertgutachtens - ohne Berücksichtigung eines Altlastenverdachts als wertbilden- den Faktor erworben hatte (s.o.), erscheint es möglich, dass sie auf den gebote- nen Hinweis des Berufungsgerichts schlüssig hätte vortragen können, dass der Erwerb eines "Hauszwillings" ohne Altlastenverdacht nicht mit einem höheren Fi- nanzbedarf verbunden gewesen wäre. Das Berufungsgericht hätte in diesem Fall weitere Feststellungen treffen müssen. Es hat angenommen, aufgrund seines Urteils vom 8. August 2017 sei rechtskräftig festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet sei, die Klägerin so zu stellen, als hätte sie das Grundstück nicht ersteigert. Der Schaden sei anhand der Differenzhypothese zu ermitteln. Dabei hat es die Behauptung der Klägerin unterstellt, sie hätte, wenn sie das Grundstück nicht ersteigert hätte, einen eigen- schaftsidentischen "Hauszwilling" ersteigert. Das Berufungsgericht hat dement- sprechend keine Feststellungen dazu getroffen, ob ein "Hauszwilling" tatsächlich verfügbar gewesen wäre und die Klägerin ihn erworben hätte sowie zu welchen Bedingungen. Entsprechende Feststellungen wären bei schlüssigem Vortrag der 20 21 22 - 12 - Klägerin indes zu treffen gewesen, zumal die Klägerin zum Erwerb des "Haus- zwillings" und dessen Bedingungen Beweis durch Einholung eines Sachverstän- digengutachtens angeboten hat. Es erscheint auch nicht ausgeschlossen, dass es dem Berufungsgericht nach einer Beweisaufnahme möglich gewesen wäre, den Schaden der Klägerin zumindest zu schätzen (§ 287 ZPO). III. 1. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif ist, ist die Sache zur neuen Verhand- lung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ZPO). Dieses wird in dem neuen Berufungsverfahren auch Gelegenheit haben, sich mit den weiteren Rügen der Revision zu befassen, auf die einzugehen der Senat im vorliegenden Verfahrensstadium keine Veran- lassung hat. 2. Der Senat vermag der Revision allerdings nicht zu folgen, soweit sie gel- tend macht, durch das rechtskräftige Urteil des Berufungsgerichts vom 8. August 2017 sei über das "Ob" der Ersatzfähigkeit der Sanierungskosten für die Beseiti- gung der Altlasten rechtskräftig entschieden worden und das Berufungsgericht habe die Grenzen der Rechtskraft dieses Urteils missachtet, indem es die Ersatz- fähigkeit der Sanierungskosten von einer Schadensermittlung nach der Diffe- renzhypothese abhängig mache. Zwar ist der Tenor des Urteils vom 8. August 2017 insofern nicht ganz eindeutig, als dort festgestellt wird, dass die Klägerin "einen Anspruch auf Aus- gleich derjenigen Sanierungskosten hat, die für die Herstellung eines von … Alt- lasten freien Zustands … notwendig sind". Diese Formulierung könnte auf eine 23 24 25 - 13 - Verpflichtung zur Erstattung der genannten Sanierungskosten unabhängig von einer Gesamtsaldierung schadensrechtlicher Positionen (nach der Differenzhy- pothese) deuten. Indes sind, wenn - wie hier - die Urteilsformel allein nicht ausreicht, um den Rechtskraftgehalt der Entscheidung eindeutig zu erfassen, Tatbestand und Entscheidungsgründe, erforderlichenfalls auch das Parteivorbringen, ergänzend heranzuziehen (Senat, Urteile vom 24. Juni 1993 - III ZR 43/92, NJW 1993, 3204, 3205 und vom 17. Februar 1983 - III ZR 184/81, NJW 1983, 2032 mwN; BGH, Urteil vom 1. Juli 1986 - VI ZR 120/85, NJW 1987, 371 mwN). Danach ergibt sich vorliegend nicht die Feststellung eines von einer Gesamtsaldierung unabhängi- gen Anspruchs auf Erstattung der Sanierungskosten durch das Urteil vom 8. Au- gust 2017. Die Parteien haben im Zwischenfeststellungverfahren vor allem über die notwendige Sanierungstiefe des Grundstücks gestritten. Ob und in welchem Umfang Vorteile bei der Schadensberechnung zu berücksichtigen sein würden, ist lediglich im Zusammenhang mit etwaigen Vorteilen der Erbengemeinschaft, zu deren Auseinandersetzung die Versteigerung erfolgt war und mit der eine teil- weise Personenidentität der Klägerin bestand, thematisiert worden. Das Beru- fungsgericht hat ausgeführt, ein Schaden könne erst dann bejaht werden, wenn sich die Vermögenslage "unter dem Strich" schlechter darstelle, als sie es sein würde, wenn die Maßnahme beziehungsweise Vermögensdisposition unterblie- ben wäre (Urteil vom 8. August 2017, S. 6 f). Es ist mithin von einer Gesamtsal- dierung bei der Schadensermittlung ausgegangen. Ob und in welchem Umfang der Klägerin aus dem Grundstückserwerb Vorteile erwachsen sind, ist jedoch nicht Gegenstand des Urteils gewesen. 26 - 14 - Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Entscheidungsgründen des Urteils, soweit das Berufungsgericht dort seine Auffassung dargelegt hat, die Klä- gerin habe einen Anspruch auf Herstellung des Zustands, wie er sich "durch das Gutachten darstellte" (S. 10 des Urteils vom 8. August 2017). Diese Ausführun- gen sind nicht im Sinne des Ersatzes des positiven Interesses (Herstellung eines Grundstückszustands ohne Altlastenverdacht) und damit einer isolierten Erstat- tungsfähigkeit der Sanierungskosten zu verstehen. Denn das Berufungsgericht zieht in dem Urteil zuvor die höchstrichterlichen Grundsätze heran, nach denen der Schadensersatz entweder dahin gehen kann, dass der Geschädigte so ge- stellt wird, als hätte er das Objekt nicht ersteigert, oder darauf gestützt werden kann, dass der Geschädigte bei korrekter Wertfestsetzung das Grundstück zu einem niedrigeren Meistgebot hätte ersteigern können (S. 9 des Urteils vom 8. August 2017). Anhaltspunkte dafür, dass es hiervon hat abweichen und eine Pflicht der Beklagten zur Erstattung der Sanierungskosten unabhängig von der weiteren Vermögensentwicklung der Klägerin und einer Gesamtsaldierung aller schadensrechtlichen Positionen hat feststellen wollen, ergeben sich aus der vor- genannten Formulierung nicht. Gleiches gilt für die von der Revision herangezogene Textstelle in dem Urteil vom 8. August 2017 (S. 10), es sei in dem Zwischenstreit nicht zu klären, ob die von der Klägerin aufgewandten Kosten notwendig gewesen seien. Hieraus lässt sich keine Aussage des Berufungsgerichts zu einer in jedem Fall gegebe- nen Erstattungsfähigkeit der Sanierungskosten ableiten. 27 28 - 15 - Letztlich hat auch die Klägerin im Berufungsverfahren die Anwendung der Differenzhypothese akzeptiert (Schriftsatz vom 5. Februar 2021, S. 2 ff). Herrmann Remmert Arend Böttcher Kessen Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 26.03.2020 - 4 O 30/14 - OLG Celle, Entscheidung vom 22.02.2022 - 4 U 64/20 - 29