Entscheidung
StB 32/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:100823BSTB32
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:100823BSTB32.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 32/23 vom 10. August 2023 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung u.a. hier: Beschwerde des O. gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 15. Mai 2023 - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers am 10. August 2023 gemäß § 304 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Beschwerde gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 15. Mai 2023 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: I. Der Generalbundesanwalt führt gegen den Beschuldigten und zahlreiche weitere Personen um den Mitbeschuldigten R. ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Bildung einer terroristischen Vereinigung und weiterer Straftaten (2 BJs 274/22-5). Auf seinen Antrag hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs gegen den Beschuldigten am 5. Dezember 2022 Haftbefehl erlassen, auf dessen Grundlage sich dieser in Untersuchungshaft befindet. Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 22. April 2023 beim Ermitt- lungsrichter des Bundesgerichtshofs beantragt, den Beschuldigten mit sofortiger Wirkung aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Zur Begründung hat er im We- sentlichen ausgeführt, er halte es nach seinem persönlichen Eindruck für ausge- schlossen, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Straftat begangen habe. 1 2 - 3 - Es sei vielmehr zu vermuten, dass Personen wie der Beschuldigte, die im Rah- men der Flutkatastrophe im Ahrtal im Sommer 2021 freiwillig Hilfe geleistet hät- ten, gezielt diskreditiert werden sollten, weil sie „das Versagen der bestehenden amtlichen Nothilfe drastisch sichtbar“ gemacht hätten. Aus demselben Grund würden die Ermittlungen einseitig geführt und seien daher ungeeignet, entlas- tende Gesichtspunkte zu finden. Dieses Begehr hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs als Haft- prüfungsantrag ausgelegt und mit Beschluss vom 15. Mai 2023 abgelehnt (1 BGs 731/23). Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seinem als Einspruch überschriebenen, 20 Seiten umfassenden Schriftsatz nebst Anlagenkonvolut vom 25. Mai 2023. Er wolle von seinem in Art. 17 GG gewährleisteten Petitions- recht Gebrauch machen, soweit der Beschuldigte E. betroffen sei. Zugleich handele es sich aber um eine Haftbeschwerde, da dieser Rechtsbehelf auch ihm als Zeugen zustehe. Er sei selbst vom genannten Ermittlungsverfahren betroffen, weil sein Fahrzeug bei einem Grenzübertritt zur Schweiz am 5. Dezember 2022 von deutschen Zollbeamten kontrolliert worden sei. Am 7. Dezember 2022 sei er von 5:50 Uhr bis 11:00 Uhr von italienischen Polizeibeamten festgehalten sowie erkennungsdienstlich behandelt worden, und man habe ihm für diesen Zeitraum sein Mobiltelefon weggenommen. Diese Maßnahmen dienten ebenfalls dazu, eine durch Vernehmung des Beschwerdeführers zu erwartende entlastende Be- weisaufnahme zu verhindern. Darüber hinaus rügt er mit demselben Schriftsatz, ihm werde trotz bean- tragter und bewilligter Besuchserlaubnis verwehrt, den Beschuldigten zu besu- chen. Schließlich begehrt er Einsicht in die Ermittlungsakten und Auskunft über ihn betreffende gespeicherte Daten. Soweit die Anträge nicht die Inhaftierung des 3 4 - 4 - Beschuldigten betreffen, hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs ge- sondert über diese entschieden bzw. den Schriftsatz zuständigkeitshalber wei- tergeleitet. Im Übrigen hat er der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. II. 1. Die Beschwerde ist unzulässig. a) Nach § 304 Abs. 2 StPO ist auch ein Nichtverfahrensbeteiligter zur Be- schwerde berechtigt, wenn er durch die beanstandete Maßnahme betroffen ist, mithin durch diese in der Wahrnehmung geschützter Rechte und Interessen un- mittelbar beschränkt wird. Dabei ist die Möglichkeit einer Rechtsgutsbeeinträch- tigung ausreichend, während ihr tatsächliches Vorliegen eine Frage der Begrün- detheit des Rechtsmittels ist (vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 2020 - StB 8/20, NStZ-RR 2020, 171 mwN; KK-Zabeck, StPO, 9. Aufl., § 304 Rn. 30). Eine unmittelbare Betroffenheit in diesem Sinne ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Durch den Vollzug des Haftbefehls gegen den Beschul- digten werden die Rechte und rechtlich geschützten Interessen des Beschwer- deführers nicht berührt. Auch seine Ausführungen zur Zollkontrolle, zu der Ver- bringung auf ein Polizeirevier in Italien, der dortigen erkennungsdienstlichen Be- handlung und zur kurz andauernden Entziehung seines Mobiltelefons vermögen eine Beschwer nicht zu begründen. Selbst wenn er durch diese Maßnahmen in seinen eigenen Rechten betroffen wäre, änderte dies nichts daran, dass durch die hier inmitten stehende Inhaftierung allein der Beschuldigte beeinträchtigt wird. § 304 Abs. 2 StPO setzt eine Beschwer durch die konkrete angegriffene Ent- scheidung voraus; eine bloße Betroffenheit durch andere Maßnahmen, die im 5 6 7 - 5 - Rahmen desselben Ermittlungskomplexes getroffen worden sind, genügt hinge- gen nicht. b) Die Berufung auf die Petitionsfreiheit aus Art. 17 GG rechtfertigt keine andere Entscheidung. Das Grundrecht eröffnet nicht die Möglichkeit, Fremd- oder Allgemeininteressen gerichtlich geltend zu machen. Zur sachlichen Erledi- gung einer Petition sind Gerichte - wenn wie hier keine Maßnahmen der Justiz- verwaltung betroffen sind - nur nach Maßgabe des für sie geltenden Verfahrens- rechts befugt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juni 2002 - 2 BvQ 17/02, NVwZ 2002, 1499; Dürig/Herzog/Scholz/Klein/Schwarz, 99. EL, Art. 17 Rn. 102). 2. Über das weitere Vorbringen im Schriftsatz vom 22. April 2023 ist hier nicht zu entscheiden. Schäfer Berg Voigt 8 9