Entscheidung
5 StR 205/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:160823B5STR205
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:160823B5STR205.23.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 205/23 (alt: 5 StR 115/21) vom 16. August 2023 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Landfriedensbruchs u.a. - 2 - Die Vorsitzende des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs hat am 16. Au- gust 2023 beschlossen: Frau W. , H. , wird als Praktikantin in der Kanzlei des Verteidigers des Angeklagten S. , Rechtsanwalt T. , die Anwesenheit in der Hauptverhandlung gestat- tet. Gründe: Die Zulassung von Frau W. beruht auf § 48 Abs. 2 Satz 3 JGG. Nach dieser Vorschrift können – insbesondere zu Ausbildungszwecken – neben den in § 48 Abs. 2 Satz 1 und 2 JGG genannten Personen weitere zur Teilnahme an der nicht öffentlichen Hauptverhandlung zugelassen werden. Die Entscheidung ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen; in die Abwägung sind neben dem Persönlichkeitsrecht der Angeklagten auf der einen Seite die Pressefreiheit und das Informationsinteresse der Öffentlichkeit einzustellen. 1 - 3 - Hier hat Rechtsanwalt T. mit Blick auf die Schwerpunktarbeit von Frau W. ein wissenschaftliches Interesse der Studentin an der Teil- nahme und damit einen besonderen Grund im Sinne der genannten Norm dar- gelegt; ihre Teilnahme ist zudem zu Ausbildungszwecken möglich. Die Verfah- rensbeteiligten sind der Teilnahme von Frau W. an der Hauptverhandlung auch nicht entgegengetreten. Cirener Vorinstanz: Landgericht Hamburg, 21.12.2022 - 610 KLs 4/22 jug. 7120 Js 188/18 2