Entscheidung
5 StR 369/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:170823B5STR369
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:170823B5STR369.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 369/23 vom 17. August 2023 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. August 2023 beschlossen: Der Beschluss des Senats vom 1. August 2023, mit dem er dem Angeklagten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 28. April 2023 gewährt hat, ist gegenstandslos. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter anderem wegen Handeltrei- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheits- strafe von zwei Jahren verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Hier- gegen hat der Angeklagte am 8. Mai 2023 – mithin nach Ablauf der Frist des § 341 Abs. 1 StPO am 5. Mai 2023 – Revision eingelegt und zugleich Wiederein- setzung in den Stand vor Ablauf der Revisionseinlegungsfrist beantragt. Nach- dem die Akten am 31. Juli 2023 beim Bundesgerichtshof eingegangen waren, hat der Senat dem Angeklagten am 1. August 2023 die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Allerdings hatte der Angeklagte die Revision be- reits am 28. Juli 2023 wirksam gegenüber dem Landgericht zurückgenommen. Der Senatsbeschluss vom 1. August 2023 ist damit gegenstandslos. 1 - 3 - Für die Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO ist das Land- gericht zuständig (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 1958 – 1 StR 485/58, BGHSt 12, 217, 219; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 464 Rn. 13). Cirener Mosbacher Köhler von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Hamburg, 28.04.2023 - 622 KLs 14/20 6000 Js 272/19 verb. mit 622 KLs 21/20 6000 Js 113/19 + 622 KLs 12/21 6000 Js 1138/20 2